BbgBadV - Brandenburgische Badegewässerverordnung Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer im Land Brandenburg - Brandenburg -
Vom 6. Februar 2008 (GVBl. II Nr. 5 vom 13.03.2008 S. 78; 15.07.2010 S. 110; 19.12.2011 S. 111; 25.01.2016 Nr. 516)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) und auf Grund des § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und Abschnitt VIII Nr. 12 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 24. Mai 2005 (GVBl. II S. 265) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.
(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers (Badestelle), bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Diese Verordnung gilt nicht für
Schwimm- und Kurbecken,
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"Dauerhaft" beziehungsweise "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
"Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß zu erachten ist,
"Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen oder gefährden können,
"Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die oberste Landesbehörde auf Grund der besonderen örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt,
"Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
Überwachung der Badegewässer,
Bewertung der Badegewässerqualität,
Einstufung der Badegewässer,
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen oder gefährden können,
Information der Öffentlichkeit,
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
"Kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinflusst, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat,
"Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten,
"Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden,
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