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Regelwerk

BbgFGQV - Brandenburgische Fischgewässerqualitätsverordnung
Verordnung über Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer, um das Leben von Fischen zu erhalten

- Brandenburg -

Vom 28. Mai 1997
(GVBl. II S. 457; 19.12.2011 S. 1 11; 05.12.2012 Nr. 110aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-8


Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten werden oder erhalten werden könnten.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt, soweit sie strengere Werte für die bezeichneten Gewässer festlegen.

§ 3 Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

(1) Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der in der Anlage 1 dieser Verordnung bezeichneten Oberflächengewässer richten sich nach den in der Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Parametern unter Berücksichtigung von Artikel 6 der in § 1 genannten Richtlinie. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwert anzustreben.

(2) Abweichungen sind nur aus Gründen nach Artikel 11 der in § 1 genannten Richtlinie zulässig.

§ 4 Überwachung 11

(1) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach den Artikeln 6 und 7 der in § 1 genannten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung.

(2) Für die Überwachung gilt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Untersuchungen nach Absatz 1 führt das Wasserwirtschaftsamt durch.

§ 5 Gewässerbenutzung

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigen Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer zu erwarten sind.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

A. Fließgewässer

Name des Gewässers Gewässerstrecke Einstufung
von bis
Berste unterhalb Berstefließ (Luckau) Einmündung in Spree Cyp
Buckau Görzke Ortseingang Buckau Sal
Buckau Buckau Ortseingang Mahlenzien Cyp
Dosse Jaebetz Ortseingang Wittstock Sal
fasse Wittstock Ortseingang Neustadt Cyp
Havel Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern Ortseingang Friedrichsthal
(ab Zehdenick Schnelle Havel)
Cyp
Havel (einschließlich durchflossene Seen) Landesgrenze Berlin Landesgrenze Sachsen-Anhalt Cyp
Jäglitz Papenbruch Ortseingang Plänitz-Leddin Cyp
Karthane Klein Leppin-Vehlin Ortseingang Wittenberge Cyp
Malxe unterhalb Tranitzfließ (Heinersbrück) Einmündung in Spree Cyp
Nieplitz Treuenbrietzen Einmündung in Blankensee Cyp
Plane Raben Ortseingang Gömnigk Sal
Plane Gömnigk Einmündung in Breitlingsee Cyp
Rhin (ausschließlich durchflossene Seen) Auslauf Twernsee Einmündung in Lindower Gewässer (Zippelsförde) Sal
Rhin Mündung Lindower Gewässer Ortseingang Alt Ruppin Cyp
Spree (einschließlich durchflossenen Seen) unterhalb Talsperre Spremberg Landesgrenze Berlin (Neuzittau) Cyp
Stepenitz Stepenitz Wehr Wolfahagen Sal
Stepenitz Wehr Wolfahagen Ortseingang Perleberg Cyp
Welse Mündung Randow Einmündung in Hohensaaten- Friedrichsthaler- Wasserstraße Cyp

B. Standgewässer

Name des Gewässers Einstufung
Blankensee Cyp
Gülper See Cyp
Ruppiner See Cyp
Sacrower See Cyp
Stechlinsee Sal

Cyp = Cyprinidengewässer Sal = Sahnonidengewässer

.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4)

.

Chemische und physikalische Parameter zur Einstufung der Fischgewässer
top 
Teil 1


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C4 Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme-
einleitungsstelle
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
     
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 der RL 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 der RL 78/659/EWG an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
DIN 38408-G21
DIN 38408 -G22
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 DIN 38404-C5 Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) < 25 (O)   < 25 (O)   DIN 38409-H2   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
< 3   < 6   DIN 38409- H51/ H52 DEV H5a2 (4. Lieferung)    
6. Gesamtphosphor (mg/l P)         DIN 38405-D11 oder automatisches Analysengerät   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   DIN 38405-D10 oder DIN 38405 -D28 Entwurf    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2     Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung
DEV B 1/2
Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E23-2 in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) < 0,04 < 14 < 0,2 < 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DIN 38408 -G4-2 Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 DIN 38406 -E8-1 bzw. DIN 38406-E22 Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   DIN 38406-E7-2
bzw.
DIN 38406-E22
  Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Wenn im Winterhalbjahr wegen des fehlenden Nitratabbaus und einer verminderten Nitrifikation bei Wassertemperaturen< 10 °C sowie wenn nachgewiesen werden kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben, ist ein Ammoniumwert vom 3 mg/l zulässig. Im Sommerhalbjahr ist bei assimilatonsbedingten pH-Erhöhungen ein Gesamtammoniumwert von höchsten 2 mg/l zulässig.

Allgemeine Bemerkung 
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(O) = Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.


.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Teil 2

  Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


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