Regelwerk, Wasser -Bund, -Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Einleitung gereinigter Abwässer in das Grundwasser
- Brandenburg -

Vom 29. Januar 2001
(ABl. 2001 S. 193)



Vorbemerkung

Das Land Brandenburg ist durch eine große Anzahl von stehenden Gewässern, leistungsschwachen und sensiblen Fließgewässsern und durch Gebiete ohne Oberflächengewässer gekennzeichnet. Weitere Regionen des Landes sind nur dünn besiedelt, so dass für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vergleichsweise hohe Kosten aufzubringen sind. Für diese Gebiete kann die Versickerung von weitergehend gereinigtem Abwasser über eine Bodenpassage eine ökologisch vertretbare und wirtschaftlich sinnvolle Lösung sein.

Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für Einleitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser aus Kläranlagen von einer Bemesssungsgröße zwischen 50 und 1000 Einwohnergleichwerten. Sie gilt nicht für Kleinkläranlagen mit einem Zufluss von < als 8 m3/d.

Darüber hinaus gilt die Verwaltungsvorschrift nur für die Einleitung von Abwässern häuslichen oder kommunalen Ursprungs. Abwässer nicht kommunalen Ursprungs dürfen diesen Anlagen nur zugeleitet werden, wenn sie in der Zusammensetzung im Hinblick auf CSB-, BSB5- und Stickstoffwerte dem kommunalen Abwasser vergleichbar sind und auch die gleichen Anforderungen an die Abbaubarkeit erfüllen. Die Einleitung von Abwässern, bei denen nach den in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestehenden Herkunftsbereichen mit gefährlichen Stoffen zu rechnen ist, sind von der Mitbehandlung auszuschließen, sofern nicht durch entsprechende Vermeidung oder Vorbehandlung das Eindringen wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser sicher auszuschließen ist.

Rechtliche Grundlagen, Anforderungen

Die Einleitung von weitergehend gereinigtem Abwasser in das Grundwasser zum Zwecke der Abwasserbeseitigung erfüllt den Tatbestand einer Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Wassserhaushaltsgesetz (WHG) und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Erteilung der Erlaubnis muss immer eine Einzelfallprüfung vorausgehen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG gewährt die Erlaubnis die widerrrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Nach § 7a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die allgemeinen Anforderungen nach § 3 der Abwasserverordnung sind zu beachten. Die im Anhang 1 der Abwasserverordnung genannten Überwachungswerte sind im Hinblick auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Grundwassers zu verschärfen bzw. zu ergänzen.

Für Stickstoff ist eine mittlere Konzentration von 13 mg/l Nanorg,gesamt über das Jahr im Ablauf der Kläranlage zugrunde zu legen. Daraus leitet sich ein Überwachungswert von 24 mg/l Nanorg,gesamt als Minimalforderung in der wasserrechtlichen Erlaubnis ab. Der Überwachungswert ist aus der qualifizierten Stichprobe nach Maßgabe der Abwasserverordnung zu bestimmen.

Darüber hinaus darf eine Erlaubnis für die Versickerung von kommunalem oder häuslichem Abwasser nach § 34 WHG nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Diese Anforderungen werden durch die Grundwasserverordnung konkretisiert. Nach § 3 Abs. 3 der Grundwasserverordnung dürfen Stoffe der Liste 1 nur in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser gelangen, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlossen ist. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch Stoffe der Liste II darf nicht zu besorgen sein. Diesen Anforderungen wird dadurch entsprochen, dass

Ferner müssen bei der Versickerung folgende Anforderungen gestellt werden:

Das Grundwasser schützende Bodenschichten dürfen nicht durchstoßen werden, das heißt, es ist nur eine geringe Einbindung der Anlagen in den Bodenkörper vorzusehen. Die Versickerung kann mit Versickerungsmulde, Muldenkette, Sumpfpflanzenbeet, Rieselfeld oder Bodenfilter erfolgen. Versickerungsschächte sind auszuschließen.

Zur Verbesserung der Betriebsstabilität darf die Kläranlage nicht mit Niederschlagswasser beaufschlagt werden.

Die Versickerung darf nur außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie Gebieten, die durch vorläufige Anordnung unter Schutz gestellt sind bzw. außerhalb des Einzugsbereiches von Einzelbrunnen, erfolgen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion