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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung
des Abwasserabgabengesetzes

Vom 30. November 2011
(AllMBl Nr. 15 vom 27.12.2011 S. 688)
Gl.-Nr.: 7537-UG


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Az.: 52d-U4505-2011/5

Die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - VwVBayAbwAG - vom 17. September 2003 (AllMBl S. 529), geändert durch Bekanntmachung vom 5. März 2008 (AllMBl S. 173), wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ", Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "und Gesundheit" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 1007). "Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe aufgrund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66)."

2. In Nr. 1.3 Abs. 6 Spiegelstriche drei und vier werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

3. In Nr. 2.1.1.4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte " § 7a WHG in Verbindung mit der AbwV" durch die Worte "einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs.1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" ersetzt.

4. Nr. 2.1.1.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte " § 7a WHG gem. § 3 Abs. 3 AbwV" durch die Worte "der Abwasserverordnung" ersetzt.

b) In Satz 5 wird das Wort "höherer" durch das Wort "strengerer" ersetzt.

5. In Nr. 2.1.4.1 Satz 2 werden die Worte " § 1" durch die Worte " § 3 Nr. 1" ersetzt.

6. In Nr. 2.2.1 letzter Absatz werden in Satz 1 nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" eingefügt.

7. In Anlage 6 auf der Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung in Nr. 4.5 Satz 1, auf der Rückseite der 5. Fertigung in Nr. 3 Satz 2 und in Nr. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" eingefügt.

8. In Anlage 9 auf der Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung in Tabelle 2 Zeile 2, auf der Rückseite der 1. bis 3. Fertigung in Nr. 2 und auf der Rückseite der 4. Fertigung in Nr. 1.1 Satz 2 werden jeweils die Worte " § 18b" durch die Worte " § 60 Abs. 1" ersetzt.

9. Die Vorderseite der 1. bis. 4. Fertigung der Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz unterhalb "Anlagen:" werden die Worte "oder Einrichtungen" gestrichen.

b) Im Text zum vierten Kontrollkästchen werden nach der Abkürzung "WHG" die Worte "in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG" ein gefügt.

10. Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Vorderseite wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 6 letzte Zeile der Tabelle wird der Umrechnungsfaktor von "1/3000" bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern durch den Umrechnungsfaktor "1/6000" ersetzt.

bb) In Fußnote 2 wird am Ende ein Punkt eingefügt und folgender Satz 3 angefügt:

"Bei Werten kleiner oder gleich 5 und einer amtlich festgestellten Überschreitung, sind die SE vor der Rundung mit dem Erhöhungsfaktor aus Spalte 8 zu multiplizieren."

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