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Regelwerk

VwVBayAbwAG - Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -

Vom 17. September 2003
(AllMBl. Nr. 12 vom 27.10.2003 S. 529; 05.03.2008 S. 173 08; 30.11.2011 S. 668 11; 14.03.2016 S. 1476 16)
Gl.-Nr.: 7537-U



Archiv: 1997

16 Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG).

Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe aufgrund des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl I S. 1474), und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes ( BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 (AllMBl 1998, S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden.

1. Allgemeines 16

1.1 Grundsatz 16

§ 1 AbwAG verpflichtet die Länder, eine Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu erheben. Der Begriff der Einleitung umfasst auch das Verbringen von Abwasser in den Untergrund ( § 2 Abs. 2 AbwAG).

Die Abwasserabgabe ergänzt die wasserrechtlichen Vorschriften als zusätzliches Instrument für einen wirksamen Gewässerschutz. Es soll insbesondere einen Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen schaffen, den entstandenen Kostenvorteil bei unzureichender Abwasserbehandlung abschöpfen, die Entwicklung besserer Abwasserbehandlungsmethoden fördern sowie zur sparsamen Verwendung von Wasser veranlassen.

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes enthält ergänzende Vorschriften zum Abwasserabgabengesetz.

1.2 Formen der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe wird in unterschiedlichen Formen und Verfahren festgesetzt, und zwar

1.3 Zuständige Behörden 08 11 16

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Art. 11 Abs. 1 und 3 BayAbwAG). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Abwassereinleitung durch eine andere Behörde zugelassen wurde (Art. 10 Abs. 3 BayAbwAG). Wird ein Antrag oder eine Erklärung zur Abgabefestsetzung bei dieser anderen Behörde abgegeben, so hat die Kreisverwaltungsbehörde diesen Antrag oder diese Erklärung so zu berücksichtigen, als ob der Antrag oder die Erklärung am Tag des Eingangs bei der anderen Behörde ihr selbst zugegangen wäre.

Hat bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit die Aufsichtsbehörde für das wasserrechtliche Verfahren eine Entscheidung getroffen, gilt diese Entscheidung auch für die Festsetzung der Abwasserabgabe. Ausgenommen hiervon bleiben Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Zuständigkeit.

Die erforderlichen fachlichen Stellungnahmen erfolgen regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt. Ist eine rasche Stellungnahme nicht möglich, gibt das Wasserwirtschaftsamt dem Abgabepflichtigen und der Kreisverwaltungsbehörde eine Zwischennachricht. Soweit zweckmäßig soll das Wasserwirtschaftsamt vor der Abgabe seiner Stellungnahme die Angelegenheit mit dem Einleiter und der Kreisverwaltungsbehörde erörtern. Die Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Abwasserabgabe richtet sich nach Art. 59 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 (FMBl S. 327), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl S. 71)).

Für Entscheidungen nach § 163 der Abgabenordnung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG) gelten folgende Zuständigkeiten:

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