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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung
des Abwasserabgabengesetzes
- VwVBayAbwAG -

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landesentwicklung und Umweltfragen

Vom 5. Dezember 1997
(AllMBl. 1998 S. 197aufgehoben)
Nr. 11/44 a - 4505.6 - 001/96



zur aktuellen Fassung

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl. S. 162, BayRS 753 - 7 - U. Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 1989 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 25. September 1981 (MABl. S. 516), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 1987 (AllMBl. 1988 S. 172), für die vor dem 1. Januar 1991 entstandene Abgabe die Bekanntmachung vom 7. September 1989 (AllMBl. S. 749) und für die vor Inkrafttreten des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 sowie des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 entstandene Abgabe die Bekanntmachung vom 27. März 1992 (AllMBl. S. 277) anzuwenden.

1 Allgemeines

1.1 Grundsatz

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) verpflichtet die Länder, eine Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in Gewässer zu erheben. Die Abwasserabgabe ergänzt die wasserrechtlichen Vorschriften als zusätzliches Instrument für einen wirksamen Gewässerschutz. Die Abwasserabgabe hilft die Kosten gerechter zu verteilen, die notwendig sind, um Gewässerbelastungen zu vermeiden, zu beseitigen oder zu vermindern.

Ergänzende Vorschriften zum Abwasserabgabengesetz enthält das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl. S. 162, BayRS 753-7-U).

1.2 Formen der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe wird in unterschiedlichen Formen und Verfahren festgesetzt, und zwar Bayern: VwV zum AbwAG und BayAbwAG

in Gewässer.

1.3 Zuständige Behörden
(Art. 11 BayAbwAG)

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Abwassereinleitung durch eine andere Behörde zugelassen wurde (vgl. Art. 10 Abs. 3 BayAbwAG). Hat bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit die Aufsichtsbehörde für das wasserrechtliche Verfahren eine Entscheidung getroffen, gilt diese Entscheidung auch für die Festsetzung der Abwasserabgabe. Ausgenommen hiervon bleiben Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Abgaben richtet sich nach Art. 59 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Für die Erhebung der Abgabe, für die Festsetzung und Anforderung der Nebenleistungen sowie für die Veränderung der Nebenleistungen gemäß Art. 59 BayHO sind die Staatsoberkassen zuständig.

Entscheidungen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen getroffen.

Zuständig für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG ist die Stelle, welche Zuwendungen gewährt.

1.4 Abgabenummer

Die Behörden verwenden für jeden Abgabenpflichtigen eine einheitliche Abgabenummer nach Anlage 14, um die Datenverarbeitung sicherzustellen.

1.5 Vordrucke

Die Vordrucke nach Anlagen 2 bis 10 sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG.

Die Kreisverwaltungsbehörden stellen den Abgabenpflichtigen diese Vordrucke in der benötigten Anzahl kostenlos zur Verfügung und senden Vordrucke, sofern es erforderlich erscheint, auch unaufgefordert zu.

1.6 Kosten

Die Festsetzung der Abwasserabgabe (Art. 12 BayAbwAG) und durch die Festsetzung bedingte Änderungen wasserrechtlicher Entscheidungen sind kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes). Dies gilt nicht für eine gleichzeitig darüber hinaus ergehende wasserrechtliche Entscheidung (zum Beispiel Erlaubnis, Zulassung des vorzeitigen Beginns).

1.7 Verzeichnis der Abgabepflichtigen

Die von den Kreisverwaltungsbehörden erstellten Verzeichnisse der Abgabepflichtigen (Anlage 1) sind fortzuführen. Die Kreisverwaltungsbehörden tragen neu hinzukommende Einleitungen in das Verzeichnis ein und streichen weggefallene Einleitungen; sie verständigen hiervon das Wasserwirtschaftsamt und die Gemeinden. Soweit bekannt, soll angegeben werden, ob die Schmutzwassereinleitung vorher eine Kleineinleitung gemäß § 9 Abs. 2 AbwAG war oder nunmehr als solche anzusehen ist.

1.8 Staatliche Zuwendungen
(Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG)

Für Aufwendungen, die verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG richtet sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Die Verrechnung bleibt unberührt. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG nicht.

Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle bedeutsame Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG auf Anfrage mitzuteilen.

2 Festsetzung der Abwasserabgabe

2.1 Festsetzung der Abwasserabgabe für Großeinleitungen von Schmutzwasser

Großeinleitungen von Schmutzwasser in Gewässer (einschließlich Verbringen in den Untergrund, § 2 Abs. 2 AbwAG) sind Einleitungen, bei denen je Tag

anfällt.

Der Schmutzwasserbegriff umfaßt auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Deponiesickerwasser). Keine Abgabepflicht besteht für Deponiesickerwasser, das nicht gesammelt wird, sondern unmittelbar im Untergrund versickert ( § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).

2.1.1 Bescheidprinzip
( § 4 Abs. 1 AbwAG)

Das Bescheidprinzip besagt, daß die Abwasserabgabe auf Grund der Feststellungen des die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids festgesetzt wird. Im wasserrechtlichen Bescheid sind mit wasserrechtlicher und abwasserabgabenrechtlicher Bedeutung

Mit ausschließlich abgabenrechtlicher Bedeutung ist die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Auf Nr. 2.1.1.3 wird hingewiesen.

Darüber hinaus kann der Bescheid weitere, allein wasserrechtlich bedeutsame Werte enthalten.

Wie bisher kann die Abgabefestsetzung mit dem wasserrechtlichen Bescheid verbunden werden. Auf Grund der zum 1. April 1996 in Kraft getretenen Änderungen des Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 BayAbwAG kann die Abgabe aber auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. Ferner muß die Abgabe nicht mehr zwingend im voraus für die gesamte Geltungsdauer des wasserrechtlichen Bescheids berechnet werden.

2.1.1.1 Überwachungswerte

Überwachungswerte werden im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Auf die Bestimmungen über das wasserrechtliche Verfahren wird hingewiesen.

2.1.1.2 Schwellenwerte

Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AbwAG kann von der Festsetzung eines Überwachungswerts abgesehen werden, wenn im Abwasser entweder bei der Konzentration oder bei der Jahresmenge kein Wert zu erwarten ist, der über dem Schwellenwert nach der Anlage zu § 3 AbwAG liegt. Erst wenn beide Schwellenwerte überschritten werden, ist eine Abgabe zu erheben. Die Festsetzung eines Überwachungswerts in Höhe des Schwellenwerts für die Konzentration führt zu keiner Abgabefestsetzung. In Fällen, in denen nicht mit einer Überschreitung des Schwellenwertes zu rechnen ist, dies aber nicht ausgeschlossen werden kann, wird empfohlen, den Schwellenwert für die Konzentration als Überwachungswert festzusetzen.

2.1.1.3 Jahresschmutzwassermenge
( § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, Art. 3 Satz 2 BayAbwAG)

Die Jahresschmutzwassermenge ist im Bescheid auf Grund einer amtlichen Schätzung festzulegen. Soweit keine Festlegung im Bescheid vorliegt, wird auf Nr. 2.1.4.2 verwiesen.

Für die Schätzung können insbesondere die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Eigenüberwachung ermittelten Ergebnisse ausgewertet werden. Auf die Eigenüberwachungsverordnung vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753 -1-12-U) wird hingewiesen. Ferner kann auf die in den Anlagen 17 und 18 dargestellten Methoden zurückgegriffen werden.

Der Abgabefestsetzung ist eine andere als die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge zugrunde zu legen, wenn

Art. 48 bis 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleiben unberührt.

2.1.1.4 Verdünnung oder Vermischung

Die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dürfen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nicht durch eine unzulässige Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. Welche Verdünnung oder Vermischung hingenommen werden kann, ergibt sich aus Art. 8a BayAbwAG.

Der Verdünnungs- oder Vermischungsanteil ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG Gegenstand einer Abgabeerklärung. Er steht gemäß Art. 12 Abs. 2 BayAbwAG unter dem Vorbehalt einer Änderung bei nachträglich festgestellten höheren Werten. Art. 48 bis 51 BayVwVfG bleiben unberührt.

2.1.1.5 Festlegung der einzuhaltenden Abwassermenge oder Schadstofffracht
(Art. 3 Satz 3 BayAbwAG)

Nach Art. 3 Satz 3 BayAbwAG soll auch die einem bestimmten (Probenahme-) Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden. Das schließt nicht aus, in wasserwirtschaftlich begründeten Fällen beide Festlegungen nebeneinander zu treffen. Die Abwassermenge soll im Hinblick auf § 4 Abs. 5 AbwAG stets festgesetzt werden.

2.1.2 Bescheidumstellung aus Anlaß der Vierten Novelle

Die Umstellung vorhandener Bescheide aus Anlaß des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2425) und zur Umsetzung geänderter Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG ist - soweit noch nicht geschehen - unverzüglich von Amts wegen durchzuführen. Auf Nr. 2.1.2 VwVBayAbwAG vom 27. März 1992 (AllMBl. S. 277) wird hingewiesen.

2.1.3 Bescheidumstellung aus Anlaß der Dritten Novelle

Vorhandene Bescheide sind von Amts wegen an die geänderten Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes anzupassen. Auf die einzelnen Änderungen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) und des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 53, BayRS 753 - 7 - U) - insbesondere auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens (Art. 3; § 2) - wird verwiesen.

2.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Abgabe, wenn der Bescheid die erforderlichen Werte nicht enthält
( § 6 AbwAG)

2.1.4.1 Übersenden von Vordrucken

Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet spätestens bis zum 30. September vor dem Veranlagungszeitraum den ihr bekannten Abgabepflichtigen, für die bis Jahresende kein Bescheid mit Werten nach § 4 Abs. 1 AbwAG zu erwarten ist, einen Vordruck nach Anlage 5. Bei Bedarf sind auch die Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 a, 8 und 9 beizulegen (vgl. Nr. 1.5).

Der Vorlagetermin für den Erklärungspflichtigen ist der 30. November vor Beginn des Veranlagungszeitraums, soweit sich nicht nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ein anderes Fristende ergibt.

2.1.4.2 Verfahren, wenn eine Erklärung vorgelegt wird

Einen Abdruck der Erklärung nach Anlage 5 sendet die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich an das Wasserwirtschaftsamt mit der Bitte, die Einhaltung der erklärten Werte zu überwachen und die getroffenen Feststellungen bis spätestens 30. April des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres mitzuteilen.

Der Festsetzung der Abgabe sind die erklärten Werte zugrunde zu legen. Im Fall einer Überschreitung ist die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen ( § 6 Abs. 2 AbwAG).

Liegt keine Festlegung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid vor, hat der Abgabepflichtige in einer Erklärung die notwendigen Angaben zu machen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG). Dazu verwendet der Einleiter Anlage 5. Für die Erklärung des Einleiters können insbesondere die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Eigenüberwachung ermittelten Ergebnisse ausgewertet werden. Auf die Eigenüberwachungsverordnung vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753-1-12- U) wird hingewiesen. Ferner kann auf die in den Anlagen 17 und 18 dargestellten Methoden zurückgegriffen werden.

Die Verpflichtung zum Erlaß eines Vorauszahlungsbescheids bleibt unberührt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BayAbwAG).

2.1.4.3 Verfahren, wenn keine Erklärung vorgelegt wird

Wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erforderliche Erklärung nicht vorgelegt, ist die Abgabe nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 AbwAG festzulegen. In diesem Fall kommt keine Ermäßigung des Abgabesatzes in Betracht, selbst wenn die übrigen Ermäßigungsvoraussetzungen erfüllt werden ( § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG).

Da bis zum 20. Dezember des Veranlagungsjahres regelmäßig kein Abgabebescheid für das ganze Veranlagungsjahr erlassen werden kann, setzt die Kreisverwaltungsbehörde eine Vorauszahlung fest (vgl. Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG; Anlage 16).

Nach Ablauf des Veranlagungsjahres ist die Abwasserabgabe endgültig festzusetzen. Hat das Wasserwirtschaftsamt nach Nr. 2.1.6 Überwachungsergebnisse mitgeteilt, ist der Ermittlung der Schadeinheiten das höchste Einzelmeßergebnis zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis der behördlichen Überwachung vor, schätzt die Kreisverwaltungsbehörde die Überwachungswerte im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt. Liegt keine Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge vor, ist diese von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt zu schätzen.

2.1.5 Sonstige Anträge und Erklärungen

Die Anzahl der einzureichenden Fertigungen für Anträge oder Erklärungen und ihre Weiterleitung richtet sich nach den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift.

Ist für die wasserrechtliche Entscheidung nicht die Kreisverwaltungsbehörde, sondern eine andere Behörde zuständig und wird ein Antrag oder eine Erklärung zur Abgabefestsetzung bei dieser anderen Behörde abgegeben, so hat die Kreisverwaltungsbehörde diesen Antrag oder diese Erklärung so zu berücksichtigen, als ob der Antrag oder die Erklärung am Tag des Eingangs bei der anderen Behörde ihr selbst zugegangen wäre.

Das Wasserwirtschaftsamt gibt seine Stellungnahmen in einfacher Fertigung bei der Kreisverwaltungsbehörde ab. Ist eine rasche Bearbeitung nicht möglich, gibt das Wasserwirtschaftsamt dem Abgabepflichtigen und der Kreisverwaltungsbehörde eine Zwischennachricht. Es kann zweckmäßig sein, daß das Wasserwirtschaftsamt vor der Abgabe seiner Stellungnahme die Sachlage mit dem Einleiter erörtert. Gegebenenfalls soll die Kreisverwaltungsbehörde an der Erörterung beteiligt werden. Die Erörterung ist aktenkundig zu machen.

2.1.5.1 Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
( § 3 Abs. 3 AbwAG, Art. 2 BayAbwAG) - Anlage 2 -.

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist frühestens für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

Der Antrag kann sich nur auf ein Gewässer im Sinn des § 1 WHG beziehen. Abgabemindernd kann nur der Wirkungsgrad von Maßnahmen sein, die eigens zum Zweck der Nachklärung getroffen wurden; die bloße Verdünnung des Abwassers bleibt unberücksichtigt.

Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist als ein im Jahresmittel zutreffender Vomhundertsatz anzugeben. Wird die Nachkläreinrichtung nicht das ganze Jahr über genutzt, kann auf einen geschätzten durchschnittlichen Benutzungszeitraum zurückgegriffen werden.

Zu beachten ist, daß die Anforderungen nach § 7a WHG oder schärfere Anforderungen nach dem Bescheid vor Einleitung in den Nachklärteich in Form eines Gewässers einzuhalten sind.

2.1.5.2 Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
( § 4 Abs. 3 AbwAG, Art. 4 BayAbwAG) - Anlage 3 -

Das Wasserwirtschaftsamt greift zur Beurteilung der Vorbelastung auf Daten der technischen Gewässeraufsicht zurück. Reichen diese Daten für eine Beurteilung nicht aus, sind vom Antragsteller gemäß Art. 10 Abs. 1 BayAbwAG Angaben für die Schätzung der Vorbelastung zu machen. Solche Angaben könne betriebseigene Untersuchungsergebnisse oder Gewässeruntersuchungen eines Instituts sein.

Die Höhe der Vorbelastung ist als Durchschnittswert zu errechnen. Dieser ist, soweit kein weiterer Anlaß besteht, in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen. Die geschätzte Vorbelastung ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie den Schwellenwert für die Konzentration (Anlage zu § 3 AbwAG) unterschreitet.

2.1.5.3 Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte
( § 4 Abs. 5 AbwAG, Art. 5 BayAbwAG) - Anlage 4 und 4 a -

§ 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 und Art. 5 BayAbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG ein niedrigerer Überwachungswert oder eine geringere Abwassermenge erklärt, so ist ohne vorherige Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts die Erklärung der Abgabefestsetzung zugrunde zu legen. Die Einhaltung der Erklärung ist entsprechend den Festlegungen des Bescheids durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen. Die Meßergebnisse der behördlichen Überwachung sind mit einzubeziehen (Anlage 4a). Hierzu hat die Kreisverwaltungsbehörde die für das Wasserwirtschaftsamt bestimmte Fertigung der Anlage 4 unverzüglich weiterzuleiten.

Die nach § 4 Abs. 5 AbwAG zulässige Erklärung einer geringeren Abwassermenge führt unmittelbar zu keiner Abgabeminderung, da die Abwassermenge kein Berechnungsfaktor für die Abwasserabgabe ist. Deshalb ist auch anzugeben, welche Auswirkungen eine Verringerung der Abwassermenge auf die Schmutzwassermenge im Erklärungszeitraum hat. Unter Umständen bietet ein Änderungsantrag zur Jahresschmutzwassermenge eine einfachere Möglichkeit der Abgabeminderung.

2.1.5.4 Verrechnung
( § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Art. 9 BayAbwAG); Anlagen 8 und 9

§ 10 Abs. 3 und 4 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 und Art. 9 BayAbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 sind am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist unter Verwendung der Vordrucke nach Anlage 8 und 9 gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu erklären. Der Abgabepflichtige hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Mit geschuldeter Abgabe kann nur verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.

Das Ergebnis der Nachprüfung ist von der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzulegen.

Wird mit einer bereits festgesetzten Abwasserabgabe verrechnet und ist eine Überprüfung der Verrechnung vor der Fälligkeit nicht möglich, so ist an den Abgabepflichtigen ein Schreiben nach dem Muster in Anlage 11 zu richten und danach zu verfahren.

Wird mit einer entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Abwasserabgabe verrechnet, so sind nach Möglichkeit bis zur Festsetzung die Voraussetzungen zu überprüfen und entsprechend zu berücksichtigen. Ist bei der Festsetzung die abschließende Überprüfung nicht möglich, so ist die Abwasserabgabe unter vorläufiger Berücksichtigung der Verrechnung festzusetzen; der Hinweis, daß die Verrechnungsvoraussetzungen noch der Nachprüfung bedürfen und daß ein evtl. nachzuentrichtender Betrag zu verzinsen ist, ist in den Bescheid mit aufzunehmen.

Die Abwasserabgabe kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung verrechnet werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden verständigen die Staatsoberkasse von der Verrechnung unter Verwendung eines Vordruckes nach Muster 20 EDVBK (s. Nr. 4,1).

2.1.5.5 Antrag auf Übernahme der Abgabepflicht anstelle des Einleiters
(Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG)

In Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayAbwAG ist die Abgabepflicht anstelle der Kleineinleiter geregelt. In besonderen Fällen kann auch bei Großeinleitungen und bei Niederschlagswassereinleitungen eine Kommune anstelle des tatsächlichen Einleiters die Abgabepflicht übernehmen. Anträge nach Art. 8 Abs. 1 Sätze 3 oder 4 BayAbwAG sind formlos mit Begründung an die Kreisverwaltungsbehörde zu richten.

2.1.6 Überwachung

Das Wasserwirtschaftsamt übermittelt der Kreisverwaltungsbehörde jährlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse der behördlichen Überwachung (Untersuchungsergebnisse der Abflüsse, der Jahresschmutzwassermenge und Feststellung einer Verdünnung). Die Zusammenstellung ist spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres zu übersenden. Andere Mitteilungspflichten, insbesondere von Feststellungen, die ein unverzügliches Tätigwerden der Kreisverwaltungsbehörde erfordern, bleiben unberührt.

2.2 Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser

2.2.1 Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser ( § 2 Abs. 1 AbwAG). Nicht abgabenpflichtig ist das Einleiten von Niederschlagswasser nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG, also insbesondere über nichtöffentliche Kanäle, wenn befestigte gewerbliche Flächen bis zu 3 ha oder nur privat genutzte Flächen angeschlossen sind.

Ab 1. April 1996 haben sich die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG geändert. Gegebenenfalls ist die Abgabe für das Jahr 1996 für die Zeit vor und nach dem 1. April unterschiedlich festzusetzen.

2.2.2 Die Kreisverwaltungsbehörde versendet zum 30. Juni jeden Jahres Vordrucke nach Anlage 6, erforderlichenfalls auch nach Anlage 10 an die Gemeinden, die Abwasserzweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, die entsprechende Aufgaben wahrnehmen, die Autobahndirektion, das Straßenbauamt, an den Landkreis als Straßenbaulastträger und an die Gewerbebetriebe, die unmittelbar Niederschlagswasser voraussichtlich von befestigten Flächen über 3 ha einleiten. Dabei sind Abgabenummern zuzuteilen.

2.2.3 Die Kreisverwaltungsbehörde sendet die Fertigungen 3 und 4 der Abgabeerklärung an das Wasserwirtschaftsamt zur fachlichen Prüfung.

Das Wasserwirtschaftsamt kann die fachliche Prüfung auf Stichproben beschränken.

2.2.4 Die Anforderungen nach § 7a WHG (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayAbwAG) dürfen nicht durch eine unzulässige Verdünnung erreicht werden. Art. 8 a BayAbwAG ist entsprechend anzuwenden.

2.2.5 Verrechnung (Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG) - Anlage 10- Art. 9 BayAbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 ist zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

Für die Verrechnung von Niederschlagswasserabgabe nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG gilt Nr. 2.1.5.4 entsprechend. Eine Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG ist ergänzend zu einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG möglich. Vorrangig sind die Möglichkeiten einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auszuschöpfen.

Auf die Ausnahme von der ansonsten erforderlichen Identität von Abgabeschuldner und Investor (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG) wird hingewiesen.

Bestehen mehrere selbständige Einleitungen (zum Beispiel bei getrennten Kanalisationen), so können Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG für eine Kanalisation nur mit der Niederschlagswasserabgabe für diese Kanalisation, nicht jedoch mit der Niederschlagswasserabgabe für eine andere Kanalisation verrechnet werden.

2.3 Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser

2.3.1 Kleineinleitungen von Schmutzwasser liegen vor, wenn weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in Gewässer eingeleitet oder in den Untergrund verbracht wird ( § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG). Für Einleitungen mit zeitweilig 8 m3 je Tag oder mehr ist ein Ausgleich über das Jahresmittel nicht möglich. Für die Beurteilung, ob gewerbliches Schmutzwasser als dem häuslichen ähnlich anzusehen ist, kann ein großzügiger Maßstab angelegt werden, insbesondere bei Abwasser von Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien u. ä. handwerklichen Betrieben.

Ab 1. April 1996 haben sich die Befreiungsvoraussetzungen für Kleineinleitungen (Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 BayAbwAG) geändert.

2.3.2 Die Kreisverwaltungsbehörde versendet zum 30. Juni jeden Jahres Vordrucke nach Anlage 7 an die Gemeinden, die Abwasserzweckverbände und an den Landkreis für bewohnte gemeindefreie Gebiete. Dabei sind Abgabenummern zuzuteilen.

2.3.3 Die Kreisverwaltungsbehörde erläßt auf Grund der Abgabeerklärung einen Abgabebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG in Verbindung mit § 164 AO).

Zur Nachprüfung wird empfohlen, die Höhe der Abgabe dem Aufkommen gemäß der Satzung nach Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG gegenüberzustellen. Zur Nachprüfung können auch Erkenntnisse aus Hofbegehungen und dem Vollzug kommunalrechtlicher, baurechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften u. a. über das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und über die Fäkalschlammentsorgung verwertet werden.

3 Leistungsausspruch

3.1 Angaben im Bescheid

Der Abgabebescheid muß insbesondere enthalten:

3.2 Erstattungen

Dem Abgabepflichtigen zu erstattende Beträge sind durch Bescheid festzusetzen.

3.3 Fälligkeit

Die Fälligkeit ist durch die Bestimmung eines Kalendertages festzusetzen. Der Bescheid ist so rechtzeitig zu versenden, daß er mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag zugestellt ist.

4 Kassenanordnung

4.1 Anzuwendende Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDVBK) sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt gleichzeitig mit jedem Bescheid, der eine Zahlungspflicht ausspricht oder abändert, der Staatsoberkasse eine Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK. Etwaige Erstattungsbeträge sind als Einmalbetrag mit Minuszeichen (-) einzutragen.

4.2 Buchungsangaben

Als Personenkontonummer ist die Abgabenummer zu verwenden. Die Angabe der Schlüssel in Feld-Nrn. 16 und 18 unterbleibt. Die Buchungsstelle lautet: 1477/09901-0.

4.3 Haushaltsüberwachung

Die festgesetzten Beträge sind in eine (HUL-E) einzutragen. Die HUL-E kann ersetzt werden durch eine lückenlose Sammlung von Abdrucken der Kassenanordnungen.

4.4 Abstimmung der Haushaltsüberwachungsliste mit der Kasse

Die Staatsoberkassen übersenden den Kreisverwaltungsbehörden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres eine Liste, aus der die Abgabenummern, die Namen der Pflichtigen, die zum Soll gestellten Beträge, Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse, die gezahlten Beträge und die für das folgende Jahr zum Soll gestellten Beträge hervorgehen. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob alle von ihr erteilten Kassenanordnungen berücksichtigt sind. Der Staatsoberkasse ist das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.

Anlage 17

Die Jahresschmutzwassermenge bei
Einleitung in ein Gewässer ausöffentlichen Abwasseranlagen

1. Begriffsbestimmung

Die Jahresschmutzwassermenge ist für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich. Schmutzwasser ist in § 2 Abs. 1 AbwAG definiert als das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Oberflächenabfluß im Einzugsgebiet einer Einleitung verstanden. Dieser Zeitraum wird von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten maßgeblich beeinflußt.

2. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge

Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich. Sowohl bei getrenntem Ableiten von Schmutzwasser und Regenwasser in verschiedenen Kanälen (Trennverfahren), wie auch beim gemeinsamen Ableiten von Schmutzwasser und Regenwasser in einem Kanal (Mischverfahren) treten bei Regenwetter höhere Abflüsse auf, die zur Bestimmung der Jahresschmutzwassermenge abgesetzt werden müssen. Insofern ist eine gesonderte Betrachtung bei Misch- und Trennverfahren nicht erforderlich.

Um die Jahresschmutzwassermenge mit hinreichender Genauigkeit bestimmen zu können, müssen mindestens 40 bis 50 zuverlässige Meßwerte zur Auswertung zur Verfügung stehen. Davon ist aufgrund der Bestimmungen der Eigenüberwachungsverordnung auszugehen.

3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge anhand von gemessenen Tageswerten

3.1 Methode "Auswertung aufgrund von Tagesmeßergebnissen bei Trockenwetter"

Nach den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch der Kläranlage werden Regentage und solche Tage ausgeschieden, an denen offensichtlich kein Trockenwetter herrschte (z.B. Nachlauf eines Regenereignisses, Nachlauf aus Regenbecken, Schneeschmelze). Von den so gewonnenen ,Trockenwettertagen" wird über eine Mittelbildung auf die Jahresschmutzwassermenge hochgerechnet.

3.1.1 Vorteile

3.1.2 Nachteile

3.1.3 Fazit

Die Methode ist aufgrund der erreichbaren Genauigkeit regelmäßig anzuwenden.

3.2 Methode "Statistische Auswertung von Tagesmeßergebnissen"

Von sämtlichen vorliegenden Tagesmeßergebnissen innerhalb eines Kalenderjahres wird das "Dichtemittel" gebildet. Dieser Wert wird als maßgeblicher Abfluß an Trockenwettertagen definiert. Durch Multiplikation mit 365 errechnet sich die Jahresschmutzwassermenge. Grundlage der Ermittlung sind sämtliche vorhandenen Tagesmeßergebnisse eines Jahres, die z.B. dem Betriebstagebuch entnommen werden können. Für diese Werte werden Klassen gebildet. Die Klassenbreite sollte wie folgt festgelegt werden:

größter Meßwerte - kleinster Meßwert
Klassenbreite:  m =
(Anzahl der Meßwerte)0,5

Diesen Klassen werden die Meßwerte in einer Strichliste zugeordnet. Der Wert mit der größten Häufigkeit (Dichtemittel) wird als maßgeblicher Abfluß an Trockenwettertagen angesehen, da dieser Wert erfahrungsgemäß als mittlerer Abfluß an Trockenwettertagen zu erwarten ist.


Beispiel: 365 Tagesablußwerte
Klassenzahl     n = 3650,5 = 19
Abflußschwankung: 30000 - 4000 m3/d = 26000 m3/d
Klassenbreite:
26000
  m =
= 1368 m3/d
19
gewählt m = 1500 m3/d

3.2.1 Vorteile

3.2.2 Nachteile

3.2.3 Fazit

Außergewöhnlicher Schmutzwasseranfall (z.B. Saisonbetrieb, Fremdenverkehr, jahreszeitlich bedingte Fremdwasserschwankungen) wird nicht ausreichend berücksichtigt. Die Methode ist nur anzuwenden, wenn eine Ermittlung nach Nr. 3.1 nicht möglich ist.

3.3 Methode "Ermittlung aufgrund der Förderleistung von Pumpen"

Bei diesem Verfahren wird die Abflußmessung durch die Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpe ersetzt. Hieraus wird der Tagesabfluß errechnet. Die weitere Auswertung erfolgt nach Nummer 3.1.

3.3.1 Vorteil

Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden verhältnismäßig einfach und zuverlässig.

3.3.2 Nachteil

Die Errechnung des Tagesabflusses über den Stromverbrauch oder über die Betriebsstunden ist problematisch, da der Wirkungsgrad von der Förderhöhe abhängt und somit nicht konstant ist.

3.3.3 Fazit

Diese Methode ist nur anwendbar, wenn das Verhältnis von Förderleistung zu Stromverbrauch oder Betriebsstunden hinreichend genau bekannt ist.

4. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge anhand gemessener Momentwerte

Bei Einleitung ohne kontinuierliche Durchflußmeßanlage sind keine Messungen der Tagesabflüsse möglich. In diesen Fällen ist mit Kurzzeitmessungen ein Momentabfluß zu bestimmen (Meßgerät, Steckschieber u. ä.). Mit Hilfe eines entsprechenden Faktors F kann auf den Tagesabfluß (z.B. Tagesabfluß = Sekundenabfluß x 3,6 x 14) hochgerechnet werden. Auf diese Weise sind im Jahr rund 50 Tagesabflüsse zu ermitteln. Die weitere Berechnung der Jahresschmutzwassermenge erfolgt nach Nr. 3.1.

Anlage 18

Die Jahresschmutzwassermenge bei
Einleitung in ein Gewässer aus Abwasseranlagen von Industrie und Gewerbe

1. Begriffsbestimmung

Die Jahresschmutzwassermenge ist für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich. Schmutzwasser ist in § 2 Abs. 1 AbwAG definiert als das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Oberflächenabfluß im Einzugsgebiet einer Einleitung verstanden.

2. Abwasser aus Industrie und Gewerbe

Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser ist entsprechend seiner Entstehungsart wie folgt zu unterteilen: Abwasser aus Wasch- und Spülvorgängen (Waschen und Spülen von Rohstoffen, Produkten und Produktionsabgängen), aus dem Produktionsprozeß (Produktherstellung im wäßrigen Medium, Entwässerung des Produktes), aus der Reinigung von Behältern und Anlagen, als Wasserabzug aus Kreisläufen sowie Abwasser aus Sanitäranlagen.

Der Abwasseranfall ist für die einzelnen Industrie- und Gewerbezweige, zumeist auch für jeden Betrieb unterschiedlich. Das Abwasser kann gleichmäßig, ungleichmäßig oder stoßweise, das ganze Jahr hindurch oder bei Kampagne- oder Saisonbetrieben nur zu bestimmten Jahreszeiten anfallen.

Die Jahresschmutzwassermenge dient zusammen mit den Überwachungswerten der Ermittlung der der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Jahresfrachten der einzelnen Abgabeparameter. Sie ist für jeden Kontrollpunkt zu ermitteln, für den wasserrechtliche und abgabenrechtliche Festlegungen getroffen werden.

3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge

Bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Direkte Messung

Für jede Fallgruppe stehen mehrere Methoden zur Verfügung. Ein einheitliches Verfahren, dessen Anwendung in jedem Fall zu brauchbaren Ergebnissen führt, gibt es nicht.

4. Direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge

Diese Methode ist nur anwendbar an Kontrollpunkten ohne nennenswerten Abfluß von Niederschlagswasser. Als Meßmethoden kommen in Betracht:

4.1 Summierende Durchflußmessung

Es werden Geräte zur Messung, Registrierung und Summierung des Abwasserdurchflusses eingesetzt.

4.1.1 Vorteil

Einfache, schnelle und objektive Ermittlung.

4.1.2 Nachteile

Betriebsstörungen des Meßgeräts können unerkennbar in das Meßergebnis eingehen.

4.2 Feststellung aufgrund der Förderleistung von Pumpen

Bei diesem Verfahren wird die Abflußmessung durch die summierende Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpe ersetzt. Hieraus wird die Jahresschmutzwassermenge errechnet.

4.2.1 Vorteil

Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden verhältnismäßig einfach und zuverlässig.

4.2.2 Nachteil

Die Errechnung des Jahresabflusses über den Stromverbrauch oder über die Betriebsstunden ist problematisch, da der Wirkungsgrad von der Förderhöhe abhängt und somit nicht konstant ist. Auch der Zustand von Pumpe, Armaturen und Leitungen hat maßgeblichen Einfluß.

4.2.3 Fazit

Diese Methode ist nur anwendbar, wenn das Verhältnis von Förderleistung zu Stromverbrauch oder Betriebsstunden hinreichend genau bekannt ist.

4.3 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durch Behältermessung (Standanlagen)

In Standanlagen wird das Abwasser gesammelt. Nach Erreichen eines bestimmten Füllstandes wird die Anlage vollständig entleert. Wird der Behälter bei unterschiedlichen Füllständen entleert, bedarf es auch zuverlässiger Aufzeichnungen der jeweiligen Füllstände. Während der Entleerung darf keine nennenswerte Abwassermenge zufließen.

Die Jahresschmutzwassermenge errechnet sich aus dem Nutzvolumen multipliziert mit der Zahl der Entleerungen.

4.3.1 Vorteil

Genaue Bestimmung der Jahresschmutzwassermenge möglich.

4.3.2 Nachteil

Ungenauigkeiten der Betriebsaufzeichnungen verfälschen das Ergebnis.

5. Hochrechnung aus einzelnen, gesicherten Meßwerten

Dieses Verfahren ist auch an Kontrollpunkten mit nennenswertem Abfluß von Niederschlagswasser anwendbar. In diesem Fall sind aber nur die Meßergebnisse bei Trockenwetter zu verwerten. Die notwendige Zahl von Einzelmessungen und die erforderliche Meßdauer richten sich im Einzelfall nach den Gegebenheiten des Betriebs (z.B. Regelmäßigkeit der Schwankungen des Schmutzwasseranfalls, Schwankungsbreite, Schwankungsdauer). Es sollten mindestens zehn zuverlässige, unsystematisch verteilte Tagesmeßwerte zur Auswertung zur Verfügung stehen.

Unter Tagesmeßwerten sind 24-Stunden-Werte zu verstehen. Falls nur Werte über kürzere Zeiträume vorliegen, sollte eine gesicherte Hochrechnung auf den 24-Stunden-Wert möglich sein. Von den so gewonnenen Tageswerten wird über eine Mittelbildung auf die Jahresschmutzwassermenge hochgerechnet. Saisonale Schwankungen sind zu berücksichtigen.

Werden keine Geräte zur Messung, Registrierung und Summierung des Abwasserdurchflusses eingesetzt, kann die Abflußmessung durch die summierende Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpen ersetzt werden (s. Nr. 4.2).

5.1 Vorteil

Einfache Erfassung anhand der Aufzeichnungen der Kläranlagenbetreiber.

5.2 Nachteile

6. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge aus Bezugsgrößen

6.1 Festlegung aufgrund des Reinwasserverbrauchs

Es ist eine Jahreswasserbilanz aufzustellen, aus der mit Hilfe des Wassereingangs und der Wasserverluste der Abwasserausgang ermittelt wird. Als Wassereingang sind die Eigenförderung und der Fremdbezug, gegebenenfalls der Wassergehalt der Rohware anzusetzen. Anhand des Produktionsganges sind die Verluste wie z.B. durch Verdunstung, Wassergehalt im Produkt oder Wassergehalt im Abfall zu erfassen.

6.1.1 Vorteile

Methode bringt bei überschaubaren Verlusten zuverlässige Ergebnisse.

6.1.2 Nachteile

6.2 Ermittlung aufgrund eines angenommenen branchenspezifischen Abwasseranfalls

Die Methode setzt die Kenntnis der Wasserbilanz in mehreren Betrieben derselben Branche mit gleicher Abwasserentstehungsart voraus. Sie setzt ferner voraus, daß ein spezifischer Abwasseranfall für eine bestimmte Bezugsgröße ermittelt wurde. Die Jahresschmutzwassermenge errechnet sich durch Multiplikation des spezifischen Abwasseranfalls mit dem Umfang der Bezugsgrößen (z.B. Stückzahlen je Jahr, Tonnen je Jahr).

6.2.1 Vorteil

Schnelle und einfache Ermittlung.

6.2.2 Nachteil

Verallgemeinerung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des einleitenden Betriebs.

6.2.3 Fazit

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