Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, By

VPSW - Sachverständigenverordnung Wasser
Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft

- Bayern -

Vom 22. November 2010
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.2010 S. 772; 22.07.2014 S. 286 14; 27.05.2025 S. 166 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 753-1-14-UG




Archiv: 1994

Auf Grund von Art. 65 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Anerkennungsbereich 25

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:

  1. Thermische Nutzung (offene Systeme):
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
  2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
  3. Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:
    1. Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
    2. Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG,
  4. Bauabnahme:
    Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,
  5. Beschneiungsanlagen:
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,
  6. Technische Gewässeraufsicht:
    Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
  7. Eigenüberwachung:
    Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
  8. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
    Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
  9. Beteiligtenverzeichnis:
    Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.

§ 2 Anerkennung, Bestätigung 14 25

(1) Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Landesamts für Umwelt (Landesamt) zugelassen. Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche sowie für selbstständig abgrenzbare Teilbereiche gemäß § 1 oder einzelne wasserrechtliche Zulassungen ausgesprochen werden. Im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 soll die Anerkennung auf Teilbereiche begrenzt werden. Das Landesamt gibt die anerkannten privaten Sachverständigen mindestens vierteljährlich bekannt.

(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder; Anerkennungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgen.

(3) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach § 4 Abs. 1 gleich. Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 25

(1) Als private Sachverständige werden Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anerkennungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt,
  2. nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann,
  3. nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion