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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser und der Laborverordnung
- Bayern -
Vom 27. Mai 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 16.06.2025 S. 166)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser
Die Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) vom 22. November 2010 (GVBl. S. 772, BayRS 753-1-14-U), die durch § 1 Nr. 366 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "BayWG," durch die Wörter "des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)," ersetzt.
b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort "Kleinkläranlagen" die Wörter "und Abwassersammelgruben" eingefügt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "Art. 60" durch die Wörter "den Art. 60 und 60a" ersetzt.
cc) Buchst. c
c. Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 (AllMBl S. 399),
wird aufgehoben.
c) In Nr. 6 werden die Wörter "für Abwasseranlagen" und die Wörter "und Anlage 2" gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 soll die Anerkennung auf Teilbereiche begrenzt werden."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Personen im Anerkennungsbereich des § 1 Nr. 6 müssen zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein. | "Personen im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein." |
bb) Folgender Satz 5 angefügt:
"Das Landesamt ist zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Tätigkeit private Sachverständige in der Wasserwirtschaft."
b) In Abs. 4 werden die Wörter "für Umwelt" gestrichen und das Wort "Sätze" wird durch das Wort "Satz" ersetzt.
c) In Abs. 5 Nr. 3 wird nach dem Wort "Abfall-" das Wort", Bodenschutz-" eingefügt und die Angabe "500" wird durch das Wort "fünfhundert" ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
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" § 5 Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
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(Stand: 20.06.2025)
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