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Regelwerk

VPSW Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
- Bayern -

Vom 10. August 1994
(GVBl. S. 885;...; 20.03.2007 S. 241; 03.12.2009 S. 622 09)




Zur aktuellen Fassung

§ 1 Anwendungsbereich

Anerkannte private Sachverständige können in folgenden Bereichen der Wasserwirtschaft tätig sein:

  1. Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren einschließlich der Gutachten nach Art. 17a Abs. 2 Satz 4 BayWG
    1. aufgehoben
    2. nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 1 BayWG für thermische Nutzungen des oberflächennahen Grundwassers,
    3. nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser bis zu acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer, einschließlich der Durchführung der Überprüfung und der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Nr. 3 des Vierten Teils des Anhang 2 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769, BayRS 753-1-12-UG) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 59a BayWG,
  3. Durchführung der Eigenüberwachung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayWG, ausgenommen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinn von § 19g Wasserhaushaltsgesetz,
  4. Durchführung der Bauabnahme nach Art. 69 BayWG,
  5. Durchführung der technischen Funktionsprüfungen von Anlagen zur Löschwasserrückhaltung,
  6. Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern dritter Ordnung,
    1. Erteilung der Abnahmebestätigung nach Art. 41e Abs. 3 Satz 2 BayWG,
    2. Erteilung der Bestätigung nach Art. 41e Abs. 3 Satz 3 BayWG.

§ 2 Anerkennung, Bestätigung 09

(1) Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Bayerischen Landesamts für Umwelt zugelassen. Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche gemäß § 1 ausgesprochen werden.

(2) Das Bayerische Landesamt für Umwelt bestätigt die Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen der erteilten Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erfolgen.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung 09

(1) Als private Sachverständige werden Personen anerkannt anerkannt werden, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 1 Nr. 1 Buchst. c von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
  2. nicht in einem beruflichen, fmanziellen oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann und
  3. nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist,
  4. Gewähr dafür bietet, dass neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigenpflichten gewährleistet ist.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die im Zeitpunkt der Anerkennung

  1. die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an einer inländischen (technischen) Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder an einer inländischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Ingenieurtätigkeit in der Wasserwirtschaft nachweisen oder
  2. die Abschlussprüfung in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer Hochschule im Sinn von Nummer 1 erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Tätigkeit in den zur Anerkennung beantragten Teilbereichen nachweisen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Anerkennungsbereichs Nachweise über die Teilnahme an Seminaren, insbesondere zum Wasserrecht, verlangen. Die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 können auch nach der Richtlinie ( 89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Abl. EG 1989 Nr. L 19 Seite 16), anerkannt werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.

(4) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird

(5) Unzuverlässig ist, wer

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
  3. durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4 Anerkennungsverfahren 09

(1) Die Anerkennung als private Sachverständige in der Wasserwirtschaft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu richten. Das Anerkennungsverf ahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz ( BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
  4. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nm. 2, 3 und 4 vorliegen,
  5. eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 3 Abs. 5 nicht vorliegen.

(2a) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Abs. 1 gleich. Sie sind dem Bayerischen Landesamt für Umwelt vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 3 weiterhin erfüllt und keine Widerrufsgründe nach § 5 vorliegen.Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die anerkannten privaten Sachverständigen unterstehen der Fachaufsicht des Bayerischen Landesamts für Umwelt, das jährlich die anerkannten privaten Sachverständigen bekannt gibt.

§ 5 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt,

  1. mit Ablauf der in § 4 Abs. 3 bezeichneten Frist, wenn sie nicht verlängert worden ist,
  2. bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Umwelt.

(2) Unbeschadet von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  2. Aufgaben im Sinn des § 1 wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat oder
  3. wiederholt oder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihm nach § 6 obliegenden Pflichten verstoßen hat.

§ 6 Pflichten der Sachverständigen 09

(1) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften auszuüben. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit nur der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen.Anerkannte Sachverständige haben durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Sachkunde besitzen.

(2) Anerkannte private Sachverständige haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie bei der Erstellung des Wasserrechtsantrags mitgewirkt haben oder an der Planung, Herstellung, Errichtung, Betrieb oder Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

§ 7 Tätigkeitsverzeichnis

Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Bayerischen Landesamt für Umwelt vorzulegen.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

(2) Für Sachverständige, die für die Erstellung von Gutachten nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung anerkannt sind, gelten die bisherigen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen weiter; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Diese Sachverständigen dürfen abweichend von § 6 Abs. 2 bis 31. Dezember 2008 auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. April 2007 geschlossen worden sind, in Bezug auf Kleinkläranlagen, Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen und Bescheinigungen ausstellen, auch wenn sie bei der Erstellung des Wasserrechtsantrags mitgewirkt haben oder an Planung, Herstellung, Errichtung, Betrieb oder Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

ENDE

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