umwelt-online: VV zur VAwS Bayern (2)

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6.3 Einstufung wassergefährdender Stoffe

6.3.1 Die WGK eines Stoffes gilt im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 2 nur dann als sicher bestimmt, wenn sie aufgrund

zustande gekommen ist.

6.3.2 Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn offenkundig (z.B. durch Analogieschluss zu einem eingestuften Stoff) eine geringere WGK vorliegt.

7. Weiter gehende Anforderungen, Ausnahmen

7.1 Voraussetzungen

7.1.1 Weiter gehende Anforderungen oder Ausnahmen von den Anforderungen nach der VAwS oder deren Anhängen sind immer dort zu prüfen, wo allgemeine Anforderungen durch die VAwS ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

7.1.2 Im Übrigen kommen weiter gehende Anforderungen z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes in Betracht, insbesondere für

7.2 Anforderungen

7.2.1 Weiter gehende Anforderungen sind insbesondere Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtung und die betriebliche Überwachung.

7.2.2 Als allgemeine weiter gehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht:

7.2.3 Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer, kommen in der Regel in Betracht:

7.2.4 Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in Gebieten mit Überschwemmungsgefahr durch hoch stehendes Grundwasser, besondere Geländegegebenheiten usw. außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 kommen die in § 9 Abs. 4 genannten Anforderungen in Betracht.

7.3 Verfahren

7.3.1 Weiter gehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 werden in der Regel von Amts wegen gefordert. Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 werden in der Regel auf Antrag erteilt.

7.3.2 Vor Erlass des Verwaltungsakts, mit dem weiter gehende Anforderungen festgesetzt werden, ist der Betreiber der Anlage zu hören. Eine einvernehmliche Regelung soll angestrebt werden.

7.3.3 Für die Beteiligung des Landesamts für Umwelt gilt Nr. 13.3.

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften -Anzeigepflicht

8.1 Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangvorrichtungen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

8.2 Undichtigkeiten einer Auffangvorrichtung erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

8.3 Eine nur unbedeutende Menge im Sinn von § 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln sowie, bei entsprechender technischer und personeller Ausstattung, die sachgerechte Abtragung und ordnungsgemäße Beseitigung kleiner Mengen verunreinigten Erdreichs.

Zu den einfachen betrieblichen Mitteln gehört auch die Behandlung verunreinigten Abwassers in einer werkseigenen Anlage, sofern diese dafür geeignet und zugelassen ist. Die wasserrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter oder in eine Abwasseranlage dürfen nicht überschritten werden.

9. Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

9.1 Schutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind die in § 2 Abs. 1 Nrn. 25 und 26 genannten Gebiete. Sie müssen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 26 Spiegelstrich 3 genannten Gebiete durch Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde oder der sonst nach Art. 75 BayWG zuständigen Behörde ausgewiesen oder vorläufig gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht für die Anwendung der besonderen Vorschriften des § 9 nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden, vgl. Nr. 7.2.

9.2 Standortgebundene Anlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Wird die engere Schutzzone nachträglich erweitert und fallen nunmehr Anlagen, die nicht denen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet werden können, in den Bereich der engeren Schutzzone, so sind diese unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 wie standortgebundene Anlagen zu behandeln. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Das LfW-Merkblatt 1.3/5 "Wasserversorgung - Betriebseigene Bauwerke und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten" ist zu beachten.

9.3 In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen in oder aufgrund der Schutzgebietsverordnungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.

9.4 Als Hochwasser im Sinn des § 9 Abs. 4 gilt das Bemessungshochwasser des Art. 61d Abs. 2 BayWG.

9.5 Als Auffangräume im Sinn von § 9 Abs. 3 Nr. 1 gelten auch Auffangwannen, wenn

10. Anlagenkataster

10.1 Die Prüfung nach § 10, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 7.1.2 vorzunehmen. Von der Forderung eines Anlagenkatasters ist abzusehen, wenn Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Immissionsschutz-, des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts erforderlich sind und die entsprechenden Unterlagen die notwendigen Angaben enthalten.

Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gelten auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagementsystems entsprechend Nr. 2.9.

Die Forderung von Anlagenkatastern kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

10.2 Ziel des Anlagenkatasters ist es, sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein (vgl. Nr. 3.3.1). Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.

10.3 Das Anlagenkataster soll im Allgemeinen die in Anlage 10-1 angegebenen Merkmale enthalten.

11. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe

11.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe

Öffentlichrechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere

11.2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe

Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei

11.3 Anlagen bedürfen auch dann keiner Eignungsfeststellung, wenn ihre Anlagenteile von eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen oder solche nicht vorhanden sind, für die Anlagenteile aber Bauartzulassungen oder bauaufsichtliche Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweise vorliegen und sie diesen entsprechen.

13. Verfahren

13.1 Allgemeines

Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise als durch Antrag Kenntnis vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (Art. 77 Abs. 1 BayWG). Ist ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine in § 15 genannte Gestattung erforderlich, ist der Betreiber darauf hinzuweisen. Die nach den anderen Rechtsvorschriften eventuell zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten, z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Bergbehörde. Innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist die für den Vollzug der jeweiligen Rechtsvorschriften zuständige Organisationseinheit in Kenntnis zu setzen.

13.2 Antrag

13.2.1 Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen, Pläne und Beilagen beizufügen. Auf §§ 1 bis 10 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und die Hinweise in Anlage 13-1 wird verwiesen.

13.2.2 Dem Antrag sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 arbeitsschutzrechtliche oder baurechtliche Zulassungen beizufügen, soweit diese für einzelne Anlagenteile der zur Eignungsfeststellung beantragten Anlage erforderlich sind. Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalischtechnischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsanstalten (MPA), der Sachverständigenorganisationen nach § 18, der zugelassenen Umweltgutachter im Sinn von Art. 2 Buchst. q der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), (EG-Amtsblatt Nr. L 114/1 vom 24. April 2001) sowie sonstiger Sachverständiger (z.B. der Industrie- und Handelskammern, Universitätsinstitute) sind, soweit diese Unterlagen Bestandteil der genannten Zulassungen sind, mit vorzulegen.

13.2.3 Ein Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist dann erforderlich, wenn keine anderweitigen Eignungsnachweise nach Nr. 13.2.2 vorliegen. Sachverständigengutachten im Sinn des § 13 Abs. 2 Satz 2 können insbesondere von den in Nr. 13.2.2 genannten Organisationen abgegeben werden.

13.2.4 Auf einen gesonderten Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist immer dann zu verzichten, wenn der Kreisverwaltungsbehörde selbst ausreichende Erkenntnisse zum Antragsgegenstand vorliegen und sie deshalb aufgrund eigener Erfahrung die Eignung der Anlage oder des Anlagenteils beurteilen kann.

13.3 Verfahren und allgemeine Beteiligung des Landesamtes für Umwelt

13.3.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag umfassend. Eine Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt grundsätzlich nicht (Ausnahme: vgl. Nr. 17.1).

13.3.2 Die Kreisverwaltungsbehörde holt in folgenden Fällen eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein:

  1. bei LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, es sei denn, das Landesamt für Umwelt hat bereits allgemein derartigen Ausnahmen zugestimmt,
  2. bei Anlagen zum Laden, Löschen und Betanken von Schiffen,
  3. bei HBV-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, falls von den Anforderungen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VAwS, dieser Verwaltungsvorschrift oder von Merkblättern und Rundschreiben des Landesamtes für Umwelt abgewichen werden soll,
  4. bei V-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll,
  5. bei HB-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, bei denen komplizierte Verfahrensabläufe vorliegen,
  6. bei neuen, nicht erprobten Bauweisen und Verfahren.

In den Fällen der Buchst. c bis e ist eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG nicht erforderlich. Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt sind deshalb nur dann einzuholen, falls sich die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens aus anderen Rechtsvorschriften ergibt oder nach § 7 weiter gehende Anforderungen festgesetzt oder Ausnahmen zugelassen werden sollen, vgl. Nr. 7.3.

Die Einholung einer Stellungnahme nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich das Landesamt für Umwelt bereits allgemein unter Hinweis auf Nr. 13.3.2 zu derartigen Anlagen geäußert hat.

Wird der Nachweis der Eignung vom Antragsteller nach § 13 Abs. 2 Satz 3 geführt, ist eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt zur Frage der Gleichwertigkeit der Prüfanforderungen einzuholen. Das Landesamt für Umwelt kann seinerseits weitere Sachverständige, insbesondere die in Nr. 13.2.2 genannten, einschalten.

Dem Ersuchen an das Landesamt für Umwelt sind ein Bearbeitungsvorschlag und ein Entscheidungsvorschlag beizufügen. Erforderliche gutachterliche Stellungnahmen von Sachverständigen sind vorab vom Antragsteller anzufordern.

13.4 Umfang der Eignungsfeststellung

13.4.1 Grundsätzlich ist die gesamte Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu überprüfen und ihre Eignung festzustellen.

13.4.2 Die Prüfung der Eignung erstreckt sich nur auf einzelne Anlagenteile, wenn für die übrigen Anlagenteile die Eignung bereits anderweitig nachgewiesen ist. Für das Zusammenfügen einfacher oder herkömmlicher oder in ihrer Eignung allgemein beurteilter Anlagenteile bedarf es, wenn die Anforderungen der §§ 11 und 12 im Übrigen eingehalten sind, keiner Eignungsfeststellung.

13.5 Eignungsfeststellungsbescheid

13.5.1 Soweit der Eignungsfeststellung andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind diese einzeln im Tenor der Entscheidung aufzuführen.

13.5.2 Weiterhin sind im Tenor der Entscheidung aufzuzählen:

  1. die wesentlichen Anlagenteile (Behälter, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen),
  2. die in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der WGK und
  3. die maßgebende WGK, das maßgebende Volumen bzw. die maßgebende Masse und die Gefährdungsstufe.

Wird in einer Anlage eine Vielzahl von Stoffen verwendet, kann auf Stofflisten in den Antragsunterlagen verwiesen werden.

13.6 Dein Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung ist zu widersprechen, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass trotz der vorgesehenen Schutzvorkehrungen eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

15. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Für die Eignungsfeststellung von Anlagen oder Anlagenteilen sind § 19h Abs. 3 WHG und § 15 zu beachten, soweit nicht die Eignungsfeststellung bereits durch eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfasst wird. Umfasst eine Entscheidung nach den genannten Rechtsvorschriften die Eignungsfeststellung, sind die materiellen Anforderungen des Wasserrechts in dieser Entscheidung zu berücksichtigen.

Wird die Eignungsfeststellung nach § 15 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfasst, sind die in Nr. 13 und in der Anlage Nr. 13-1 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 3-facher Ausfertigung vorzulegend. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z.B. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei verzichtet werden. Ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren ist auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Im Tenor der Entscheidung des anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, für welche Anlagen mit dieser Entscheidung gleichzeitig die Eignungsfeststellung erteilt wird.

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