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Regelwerk

Verordnung über die Entnahme von Trinkwasser aus
oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwassergewinnung

- Bayern -

Vom 30. Januar 1996
(GVBl. 1996 S. 34; 08.04.2013 S. 174 13aufgehoben)



Auf Grund des Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), geändert durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 353, BayRS 630-9a-F) erläßt, das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16 Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinn des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien a 1, a 2, oder a 3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften des Art. 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Art. 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gelten die Art. 68 Abs. 1 und Art. 70 BayWG.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. für die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit " * " gekennzeichneten Parameter.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 Februar 1996 in Kraft.

.

  Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile Anlage 1 zu § 3 Abs. Nr. 1

1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1

2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2

3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3 


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