Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Bayern

Verordnung über das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft

Vom 25. September 2002
GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2002 S. 510)
aufgehoben



Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 11 02-3-U) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Sitz

Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft hat seinen Sitz in München und eine Außenstelle in Wielenbach bei Weilheim. Es führt die Abkürzung "LfW".

§ 2 Aufgabengebiete

Dem Landesamt obliegen Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Gewässerkundlicher Dienst,
  2. Schutz der oberirdischen Gewässer, des Grundwassers sowie des Bodens,
  3. Schutz des Trinkwassers und Sicherstellung der für die Wasserversorgung notwendigen Wasservorkommen,
  4. nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
  5. Gewässerentwicklung,
  6. Schutz vor Hochwasser-, Erosions- und Lawinengefahren.

Im Rahmen dieser Aufgabengebiete erbringt das Landesamt die Fachaufgaben nach § 3 und die Vollzugsaufgaben nach § 4.

§ 3 Fachaufgaben

(1) Das Landesamt ermittelt die fachlichen Grundlagen durch:

  1. Erfassen, Sammeln, Auswerten, Bewerten und Bereitstellen gewässerkundlicher Daten,
  2. Sammeln, Auswerten, Bewerten und Bereitstellen der Daten von Anlagen mit Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. Untersuchen und Bewerten von Wasserinhaltsstoffen und Gewässerorganismen,
  4. Erarbeiten sowie Fortschreiben von technischen, naturwissenschaftlichen und sozioökonomischen Kenntnissen,
  5. anwendungsorientiertes Erforschen wasserwirtschaftlicher, gewässerökologischer und altlastenbezogener Zusammenhänge.

(2) Unter Verwertung der nach Absatz 1 ermittelten fachlichen Grundlagen erarbeitet das Landesamt Ziele und Strategien, insbesondere durch

  1. Analysieren und Bewerten aller Einwirkungen auf den Wasserhaushalt,
  2. Ableiten wasserwirtschaftlicher Zielvorstellungen und Maßnahmen einschließlich der fachlichen Ziele der technischen Gewässeraufsicht und der Altlastenbehandlung,
  3. Erarbeiten und Fortschreiben von Programmen und Plänen der Wasserwirtschaft sowie Beurteilen fachlicher Programme und Pläne Dritter,
  4. Koordinieren und Unterstützen der fachlichen Arbeit der Wasserwirtschaftsbehörden und der fachkundigen Stellen der Kreisverwaltungsbehörden.

(3) Das Landesamt erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:

  1. Beraten der Wasserwirtschaftsbehörden, anderer Behörden, der Kommunen, der Verbände, der Unternehmen der Privatwirtschaft und sonstiger Dritter,
  2. Erarbeiten, Fortschreiben und Bereitstellen von Arbeitshilfen und Handlungsanweisungen einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik,
  3. Erarbeiten und Bereitstellen von Fachinformationen,
  4. Unterstützen neuer technischer Verfahren sowie integrierter Schutzmaßnahmen im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich,
  5. Mitwirken beim nationalen und internationalen Wissens- und Technologietransfer,
  6. Mitarbeiten in nationalen und internationalen Gremien
  7. Aus- und Fortbilden,
  8. Informieren der Öffentlichkeit,
  9. Erfüllen von nationalen und internationalen Berichtspflichten.

(4) Das Landesamt beteiligt sich in Verwaltungsverfahren. Insbesondere wirkt es mit als

  1. amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren, soweit dies die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VwVBayWG) vorsehen,
  2. Träger öffentlicher Belange in besonderen Fällen,
  3. Beteiligter bei der Ausarbeitung von Regionalplänen und in besonderen Fällen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren,
  4. als Fachbehörde im Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes.

§ 4 Vollzugsaufgaben

Das Landesamt

  1. wirkt mit bei der technischen Beaufsichtigung der Gewässer nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140),
  2. leitet den Hochwassernachrichtendienst nach Art. 67 Abs. 1 BayWG und der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HNDV) vom 23. Mai 1990 (GVBl. S. 159, BayRS 753-1-8-U) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. betreibt die Lawinenwarnzentrale gemäß den Vollzugshinweisen zur Warnung vor Lawinengefahren (Lawinenwarndienst) und deren Abwehr in der jeweils geltenden Fassung,
  4. erteilt die Zulassung und Anerkennung für private Sachverständige in der Wasserwirtschaft nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl. S. 885, BayRS 753-1-14-U) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. erteilt die Zulassung für Sachverständige und Untersuchungsstellen gemäß der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-U) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. überprüft Untersuchungsstellen für chemische Untersuchungen im Vollzug des Wasser- und Bodenschutzrechts und führt Ringversuche zur analytischen Qualitätssicherung durch,
  7. erteilt die Bauartzulassung für serienmäßig hergestellte abwassertechnische Einrichtungen gemäß Art. 41f BayWG,
  8. erteilt die Bauartzulassung für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 19h Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung, § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 3. August 1996 (GVBl S. 348, ber. 1997 S. 56, BayRS 753-l-4-U), geändert durch Verordnung vom 21. November 2000 (GVBl S. 793), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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