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EÜV - Eigenüberwachungsverordnung
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
- Bayern -
Vom 20. September 1995
(BVBl. 1995 S. 769; 2001 S. 971; 07.08.2003 S. 497 Nr. 108; 19.11.2003 S. 885 03; 08.05.2008 S. 294 08; 25.02.2010 S. 66)
Gl.-Nr.: 753-1-12-U
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Eigenüberwachungspflicht
(1) Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
(2) Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(3) Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
(1) Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
(2) Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.
§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
( 2) Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
( 3) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungsbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
( 4
(Stand: 08.09.2023)
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