Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser

Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser

Dezember 2004
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)aufgehoben



Zur aktuellen Fassung

Erarbeitet vom Unterausschuss "Geringfügigkeitsschwellen" des Ständigen Ausschusses "Grundwasser und Wasserversorgung" der LAWA

Dr. Michael Altmayer (Obmann) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dipl.-Ing. Thomas Bach Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt
PD Dr. Hermann H. Dieter Umweltbundesamt
Dipl.-Ing. Klaus Häfner Staatliches Umweltfachamt Leipzig
Dr. Wolfgang Leuchs Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
Dipl.-Chem. Brigitte Moll Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Günther Siegert Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Dr. K. Theo von der Trenck Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
Dipl.-Hydr. Ellen Six Umweltbundesamt
Dr. Klaus-Michael Wollin (LABO) Niedersächsisches Landesamt für Ökologie
Gäste:  
Dr. Rolf Altenburger UFZ-Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH
Dr. Thilo Hauck (LABO) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Endredaktion: Herr Dr. Altmayer, Herr Böhme (Obmann), Herr Dr. Dieter, Herr Dr. Leuchs, Frau Moll, Frau Six

1 Auftrag und Problemstellung

Zur bundeseinheitlichen Bewertung von Grundwasserverunreinigungen, die bereits eingetreten sind oder die es zu verhindern gilt, werden nachvollziehbare und einheitliche Bewertungskriterien benötigt. Hierzu gehört vor allem ein Maßstab, bis zu welchen Stoffkonzentrationen anthropogene, räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen sind und ab welcher Konzentration eine Grundwasserverunreinigung (= Grundwasserschaden) vorliegt. Ein hierfür von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) als geeignet angesehener Maßstab ist die Geringfügigkeitsschwelle (GFS). Sie bildet die Grenze zwischen einer geringfügigen Veränderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers und einer schädlichen Verunreinigung.

Ein LAWa - ad-hoc-Arbeitskreis hatte am 21.12.98 den Bericht "Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grundwasserschäden und ihre Begründung" vorgelegt, der seinerzeit allerdings nicht verabschiedet wurde. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BBodSchG) vom 17.03.1998 und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 hatten sich die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geändert, durch die das Sickerwasser zum Bodenschutzrecht und das Grundwasser zum Wasserrecht zugeordnet wurden.

Die 24. Amtschefkonferenz (ACK) beauftragte am 13./14.10.1999 die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie die Länder- Arbeitsgemeinschaften Wasser, Abfall und Immissionsschutz (LAWA, LAGa und LAI) unter Federführung der LABO, die bestehenden Werteregelungen des Bodenschutzes sowie Werteregelungen anderer Rechtsbereiche, die den Schutz des Bodens berühren, zu überprüfen.

In der 114. Vollversammlung am 17./18.02.2000 wurde von der LAWa in einem ersten Schritt beschlossen, als Geringfügigkeitsschwellenwerte zunächst die Werte der Bundes-Bodenschutz- und Altastenverordnung (BBodSchV) zu übernehmen und Vorschläge zur Fortschreibung der den Pfad Boden - Grundwasser betreffenden Werteregelungen auszuarbeiten.

In ihrem Bericht "Harmonisierung der den Boden betreffenden Werteregelungen" vom Oktober 2000 machte die von der ACK eingesetzte Arbeitsgruppe zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser u.a. folgenden Harmonisierungsvorschlag:

"Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV sind nicht in allen Parametern deckungsgleich mit den Arbeitsergebnissen des LAWA-ad-hoc-AK "Prüfwerte" (Stand: 21.12.1998, LAWa 1998). Die LAWa sollte gebeten werden, eine aktualisierte Liste der Geringfügigkeitsschwellen für die Beurteilung eines Grundwasserschadens, incl. Darlegung der Ableitungsmaßstäbe, ggf. unter Einbeziehung auch weiterer altlastrelevanter Stoffe, zu erstellen, die bei einer Fortschreibung der BBodSchV zu berücksichtigen ist."

Dieser Vorschlag wurde u.a. wie folgt begründet:

"Die Ableitungsmaßstäbe für Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser ergeben sich aus dem Wasserrecht. Dabei wird davon ausgegangen, dass es im Wasser- und im Bodenschutzrecht keine unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Gefahren für das Grundwasser durch Stoffeinträge aus dem Sickerwasser des Bodens geben kann.

Um Inkonsistenzen bei der Ableitung und Begründung der Werte untereinander, bei der Beurteilung von Grundwasserschäden, bei der Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser und bei der Beurteilung von Verwertungsmaßnahmen zu vermeiden, sollen die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser mit den Werten der LAWA- Liste harmonisiert werden."

Die Amtschefkonferenz stimmte auf ihrer 26. Sitzung am 11./12.10.2000 diesem Bericht zu und beauftragte die LAWA, eine aktualisierte Liste der Geringfügigkeitsschwellenwerte für die Beurteilung eines Grundwasserschadens zu erstellen.

Diesem Auftrag kam der Ständige Ausschuss "Grundwasser und Wasserversorgung" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA- AG) mit der Einrichtung des Unterausschusses "Geringfügigkeitsschwellenwerte" nach.

Der vorliegende Bericht basiert auf den vom Unterausschuss entwickelten Kriterien für die Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten, den entsprechenden Literaturauswertungen und enthält die auf dieser Basis abgeleiteten und begründeten Werte. Die ausgewählten Stoffe umfassen die meisten Parameter des Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV (Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser) sowie weitere altlast- oder verwertungsrelevante Parameter, für die eine ausreichende Datenbasis vorlag.

Die LAWa hat den Bericht mit den Datenblättern in ihrer 127. LAWA-Vollversammlung am 08./09. September 2004, die LAGa in ihrer 83. Sitzung am 13./14. September sowie die LABO in ihrer 26. Sitzung am 28./29. September 2004 zur Kenntnis genommen. Die Umweltministerkonferenz hat im Umlaufverfahren 20/2004 der Veröffentlichung des Berichts mit den Datenblättern zugestimmt.

2 Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten

2.1 Grundsätze und Konzept

Der Ständige Ausschuss "Grundwasser und Wasserversorgung" der LAWa hat in seiner 35. Sitzung am 26./27.06.2001 in Bonn beschlossen, die Konzentrationswerte für die Geringfügigkeitsschwelle wirkungsorientiert, d.h. human- und ökotoxikologisch begründet, abzuleiten. Die 29. Amtschefkonferenz am 16./17.05.2002 hat dieser Vorgehensweise durch Verabschiedung des GAP-Papiers (LAWa 2002) zugestimmt.

Die Geringfügigkeitsschwelle (GFS) wird demnach definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden.

Damit soll das Grundwasser

Zur Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte werden dementsprechend human- und ökotoxikologische Daten mit folgenden Vorgaben zusammengetragen und beurteilt. Vorrangig werden breit konsentierte Daten verwendet, d. h. gesetzlich geregelte Werte werden gegenüber Werten auf der Basis einer gutachterlichen Bewertung bevorzugt. In der Regel werden keine Veröffentlichungen einzelner Testergebnisse herangezogen, sondern bewertete, in der Fachöffentlichkeit diskutierte und akzeptierte Datenzusammenstellungen.

Werden bei der Ableitung im Hinblick auf die Trinkbarkeit und im Hinblick auf ökotoxikologische Kriterien unterschiedliche Werte abgeleitet, entspricht der Geringfügigkeitsschwellenwert dem niedrigeren Wert. Liegen entweder nur human- oder nur ökotoxikologische Daten vor, erfolgt die Ableitung allein auf diesen Erkenntnissen.

Da die so begründeten Werte in Einzelfällen in sehr niedrigen Konzentrationsbereichen liegen können, wurden sie in einem nachfolgenden Schritt nach unten begrenzt, sofern es sich nicht um rechtsverbindliche Werte oder um Werte handelt, bei denen eine Wirkung nachgewiesen ist.

2.2 Methodik für Einzelstoffe

2.2.1 Beurteilung in Anlehnung an die Trinkwasserverordnung

Wasser, in dem die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001), Bundesministerium für Gesundheit 2001) überschritten sind, darf gem. § 9 TrinkwV 2001 nur unter strengen Auflagen und nicht dauerhaft als Trinkwasser in Verkehr gebracht werden. Soweit die dort genannten Werte entweder der Begründungsoption "Unbedenklich für die menschliche Gesundheit" oder der Option "Ästhetisch einwandfreie Qualität des Trinkwassers" entsprechen, also weder aufbereitungs- noch verteilungstechnisch begründet sind, werden sie bei der Festlegung der Geringfügigkeitsschwellenwerte vorrangig und unverändert berücksichtigt.

Sind die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung aufbereitungs- oder verteilungstechnisch begründet oder fehlen Grenzwerte für relevante Parameter, wird eine gesundheitliche und ästhetische Bewertung im Einzelfall analog nach TrinkwV vorgenommen. Grundlage der vorgenommenen eigenen humantoxikologischen Ableitungen sind vor allem die toxikologischen Basisdaten nach (EIKMANN et al.1999). Sofern dort keine Informationen vorlagen, wurde auf toxikologische Stoffdaten zurückgegriffen, wie sie bei der Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten verwendet worden sind (UBa 1999). Darüber hinaus wurden weitere geeignete Quellen wie z.B. die Stoffberichte der WHO (Environmental Health Criteria monographs, http://www.who.int/peh-emf/publications/monographs/en/) oder das Integrated Risk Information System (IRIS, http://www.epa.gov/iris/) der U.S. EPa genutzt. Die im einzelnen ausgewerteten Quellen sind im Falle eigener humantoxikologischer Ableitungen unmittelbar den Datenblättern der Einzelstoffe zu entnehmen.

Die anteilige Ausschöpfung der tolerablen Körperdosis über den Trinkwasserpfad wurde in der Regel auf 10 % geschätzt (SCHELLSCHMIDT & DIETER 2000). Diese Schätzung geht davon aus, dass die Aufnahme von Stoffen, die nicht dem Gesamtsystem Trinkwasser entstammen oder die als Umweltkontaminanten nicht trinkwassergängig sind, hauptsächlich auf dem Nahrungs- und nicht auf dem Trinkwasserpfad stattfindet. Für trinkwassergängige Stoffe und für Stoffe, die im Gesamtsystem Trinkwasser natürlicherweise vorhanden sind, können Zuteilungsquoten von bis zu 100 % akzeptabel sein. Der Berechnung einer duldbaren Konzentration für nicht kanzerogen wirkende Stoffe in Wasser wurde eine tägliche Aufnahme von 2 Litern Wasser und eine Körpermasse von 70 kg zugrunde gelegt. Bei Kanzerogenen werden grundsätzlich als qualitativ geeignet beurteilte Krebsrisikoabschätzungen nach oraler Aufnahme verwendet. In Übereinstimmung mit der EG-Trinkwasserrichtlinie wurde bei den kanzerogenen Stoffen von einem Lebenszeit-Zusatzrisiko von 1 * 10-6 als Risikoniveau ausgegangen.

Liegen nur solche Risikohochrechnungen vor, die vom UBa als wissenschaftlich nicht belastbar bewertet wurden, werden alternative Berechnungen zur Ableitung der GFS, ausgehend von der in 10 % der Versuchstiere noch kanzerogen wirksamen Dosis CELmin (carcinogenic effect level) mit der Körperdosis vorgenommen. Hierzu wird der CELmin durch 100.000 (entsprechend einem zusätzlichen Risiko 10-5 in 10 % der Exponierten, => rechnerisches Lebenszeit-Zusatzrisiko, also 1*10-6) dividiert und das Rechenergebnis als lebenslang gesundheitlich akzeptable Körperdosis in die Berechnung der GFS eingesetzt. Wegen der erhöhten Empfindlichkeit von Kindern gegenüber gentoxischen Kanzerogenen wurde bei gentoxischen kanzerogenen Stoffen mit wissenschaftlich belastbaren Risikohochrechnungen ein die gesamte mittlere Lebenserwartung von 70 Jahren abdeckender zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 5,87 berücksichtigt (DIETER UND HENSELING, 2003), es sei denn, der Geringfügigkeitsschwellenwert für einen solchen Stoff (Benzol, Benzo(a)pyren und Vinylchlorid) wurde direkt der TrinkwV 2001 entnommen.

2.2.2 Beurteilung im Hinblick auf ökotoxische Wirkungen

Für die Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerte wird auf ökotoxikologische Daten aus Tests mit Oberflächenwasserorganismen zurückgegriffen. Dies ist angemessen, weil:

Nach einem Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes (UBa 2001) treten ökotoxikologische Wirkungen der im Vorhaben betrachteten Pflanzenschutzmittel bei Grund- und Oberflächenwasserspezies in Konzentrationsbereichen vergleichbarer Größenordnungen auf. Die Schadwirkungen auf die Grundwasserorganismen dauern jedoch über wesentlich längere Zeiträume an (oder müssen ggf. sogar als irreversibel angesehen werden). Dies wird bei der Übernahme von ökotoxikologischen Daten der Standardorganismen für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellen nicht berücksichtigt.

Oberflächengewässer werden vielfach aus dem Grundwasser gespeist. Deshalb sind deren Qualitätskriterien in der Regel auch für das Grundwasser anwendbar. Dies wird auch durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie ( WRRL 2000) bekräftigt. In Anhang V Nr. 2.3.2 dieser Richtlinie wird ausgeführt, dass "die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ... so beschaffen (sein muss), dass die Schadstoffkonzentrationen ... nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht werden."

Für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte werden ökotoxikologische Daten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Rechtlich verbindliche, ökotoxikologisch begründete Umweltqualitätsnormen für aquatische Lebensgemeinschaften der Oberflächengewässer werden bei der Festlegung der Geringfügigkeitsschwellenwerte vorrangig und unverändert berücksichtigt. Sie stammen insbesondere aus Anhang 5 (Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands) des Entwurfs der LAWA-Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der WRRL (LAWa 2003). Eine Übernahme erfolgt nicht, wenn die Hintergrundwerte oder Schwebstoffgehalte der Oberflächengewässer maßgebend für die Ableitung der Umweltqualitätsnorm waren.
  2. Die PNEC - Werte stehen nach den gesetzlich verankerten Umweltqualitätsnormen an zweiter Stelle. Diese Daten sind auf dem aktuellsten Stand des Wissens nach strengen, EU-weit einheitlichen und transparenten Prinzipien (Technical Guidance Document TGD2003) abgeleitet, durch eine große Zahl von Experten entsprechend den Regelungen des Europäischen Chemikalienrechts überprüft sowie mit dem Vorliegen des Endberichtes zum "risk assessment report" (RAR 2002) auch akzeptiert worden.
  3. Die Zielvorgaben der LAWa waren der Ausgangspunkt für die Qualitätszieldiskussion in Deutschland. Die Daten sind entsprechend in die Umweltqualitätsnormen eingeflossen. Liegt für einen Stoff weder eine Umweltqualitätsnorm noch ein PNEC- Werte vor, wird auf die LAWA- Zielvorgaben zurückgegriffen (LAWa 1997, LAWa 1998 a und b).
  4. Liegen auch diese nicht vor, werden MPC- bzw. MPA- Werte eines niederländischen Reports Grundlage der Geringfügigkeitsschwellenwerte (Crommentuijn et al. 1997, de Bruijn et al., 1999). Das statistische Extrapolationsverfahren, dass der Ableitung dieser Werte zugrunde liegt, ist nach TGD ein anerkanntes Verfahren zur Ableitung von PNEC.

Im Folgenden werden die Ableitungskriterien der o.g. Daten zusammengefasst dargestellt. Für ausführlichere Informationen wird auf die entsprechende Literatur sowie auf (UBa 2000) verwiesen, wo alle bekannten Qualitätskriterien, -ziele und -standards für das Medium Wasser zusammengestellt sind.

Umweltqualitätsnormen:

Zu den Umweltqualitätsnormen zählen zunächst die Stoffe und Stoffgruppen, für die bereits durch EG- Rechtsakte Umweltqualitätsnormen festgelegt sind und die Stoffe, die prioritäre Stoffe nach der WRRL sind. Sie wurden aus dem Anhang 5 des Entwurfs der LAWA-Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der WRRL (LAWa 2003) übernommen.

Des weiteren wurde auf die chemischen Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustandes nach Anhang 4 der LAWA-Musterverordnung, die den guten und sehr guten ökologischen Zustand eines Gewässers kennzeichnen, zurückgegriffen, soweit sie sich auf die aquatische Lebensgemeinschaft beziehen. Diese Umweltqualitätsnormen wurden entweder nach dem "Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedsstaaten" gemäß Anhang V 1.2.6 WRRL in Übereinstimmung mit Prinzipien der europäischen Stoffbewertung festgelegt, oder sie basieren auf LAWa - Zielvorgaben. Damit sind die Ableitungsprinzipien vergleichbar mit den anderen für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte verwendeten Datenquellen.

Außerdem werden alle Qualitätsziele der Richtlinie 76/464/EWG vom 04.05.1976 "betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft" und der Tochterrichtlinien, die durch die Länder nach der Musterverordnung der LAWa (LAWa 2000) in nationales Recht umgesetzt sind, für die Ableitung der GFS berücksichtigt.

Die Ableitung einer PNEC für den aquatischen Bereich ist im Rahmen der Europäischen Risikobewertung für Chemikalien notwendig und erfolgt entsprechend dem Technischen Leitfaden (TGD 1996). Grundlage sind die Ergebnisse aus längerfristigen Monospeziestests an Vertretern dreier unterschiedlicher Trophiestufen: Algen, Kleinkrebse und Fische. Die Testergebnisse lassen eine Aussage über höchste Konzentration zu, die bei längerfristiger Exposition ohne Wirkung bleibt. (No Observed Effect Concentration, NOEC). Die PNEC (Predicted No Effect Concentration) ergibt sich aus dem niedrigsten Testergebnis (für die empfindlichste Art) dividiert durch einen Ausgleichsfaktor. Dieser Faktor ist bei Vorliegen aller erforderlicher Daten 10 und wird mit wachsenden Datenlücken entsprechend größer. Über diesen Faktor sollen die Unsicherheiten der Übertragung einzelner Laborergebnisse an wenigen Organismenarten auf reale Verhältnisse in Gewässern berücksichtigt werden (in der Regel: PNEC = kleinste NOEC dividiert durch 10).

Für den Geringfügigkeitsschwellenwert wird zu der PNEC, die sich auf die gelöste Fraktion der Metalle bezieht, der deutsche Basiswert addiert ("added risk approach" gem. Anhang VIII des TGD, Erläuterung s.u.).

Tabelle 2.2-1: Für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte recherchierte Berichte der EU-Altstoffbewertung (Risk Assessment Reports gem. EEC 793/93 und EC 1488/94) (Redaktionsschluss Mai 2004)

Stoffe CAS-Nummer Prioritätenliste und verantwortlicher EU-Mitgliedsstaat1 Berichte im Rahmen der EU-Altstoffbewertung

RAR= risk assessment report:
Teil Env. (environment) = Umweltbewertung
Teil HH (human health) = gesundheitliche Bewertung

Borsäure (crude, natural) 10043-35-3 4./ A Es liegt noch kein Entwurf vor
Borsäure 11113-50-1 4./ A Es liegt noch kein Entwurf vor
Cadmium Cd) 7440-43-9 3./ B RAR Final Draft, July 2003 (Env. + HH)
Cadmiumoxid 1306-19-0 3./ B RAR Final Draft, July 2003 (Env. + HH)
Chromtrioxid (Chrom VI ) 1333-82-0 3./ UK RAR Preliminary Draft, November 2002 (Env. + HH)
Natriumchromat 7775-11-3 3./ UK RAR Preliminary Draft, November 2002 (Env. + HH)
Natriumdichromat 10588-01-9 3./ UK RAR Preliminary Draft, November 2002 (Env. + HH)
Kaliumdichromat 7778-50-9 3./ UK RAR Preliminary Draft, November 2002 (Env. + HH)
Ammoniumdichromat 7789-09-5 3./ UK RAR Preliminary Draft, November 2002 (Env. + HH)
Fluoride RAR für Flusssäure HF) 7664-39-3 1./ NL RAR Final Report, October 2001 (Env. + HH)
Naphthalin 91-20-3 1./ UK RAR Final Report, 2003 (Env + HH)
PER=Tetrachlorethen 127-18-4 1./ UK RAR Final Environment Report, August 2001
TRI= Trichlorethen 79-01-6 1./ UK Final Report, September 2001 (Env.+HH)
Ethylbenzol 100-41-4 1. / D Bericht liegt noch nicht vor
Styrol = Vinylbenzol = Ethenylbenzol 100-42-5 1. / UK Final Report, 2002 (Env.)
Benzol als Einzelstoff 71-43-2 1./ D Draft of 13.05.2002 (Env.)
Toluol 108-88-3 2. / DK Final Report, 2003 (Env.+HH)
Isopropylbenzol = cumene 98-82-8 1./ E Final Report, November 2001 (Env.+HH )
Phenol 108-95-2 1./ D Final Draft von 11/2002 (Env.)
MTBE 1634-04-4 3./ FIN Final Report, 2002 (Env.+HH)
2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) 121-14-2 4./ E Draft, Mai 2004
2-Nitrotoluol (2-NT) 88-72-2 4./ E Draft, Mai 2004
Nitrobenzol 98-95-3 3./ D Es liegt noch kein Entwurf vor
Diphenylamin 122-39-4 3. / D Es liegt noch kein Entwurf vor
4-Nonylphenol verzweigt 84852-15-3 2./ UK UK RAR Final Report, 2002 (Env.+HH)
Nonylphenol 25154-52-3 2./ UK RAR Final Report, 2002 (Env.+HH)
1-Propanol 71-23-8 2./ D Entwurf vom 19.08.2003
1,4-Dichlorbenzol 106-46-7 1./ F Final Report, 5/2001 (Env.+HH)
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 2./ DK RAR Final Report, 2003 (Env.+HH)
Anilin = Aminobenzol 62-53-3 1./ D RAR Draft von 13.2.2002 (Env.+HH)
2-Methoxyanilin = o-anisidine 90-04-0 2./ A RAR Final Report, 2002 (Env.+HH)
4,4'-Methylendianilin = MDA 101-77-9 1./ D RAR Final Report, November 2001 (Env.+HH)
3,4-Dichloranilin 95-76-1 1. / D RAR vom 18.07.2001 (Env.+HH)
dibutyl phthalate = DBP 84-74-2 1./ NL Final Report, 2003 (Env + HH)
Bisphenol A 80-05-7 3./ UK RAR draft (Env.) 2/ 2002
Nickel 7440-02-0 3./ DK Draft, Mai 2004
(Zink 7440-66-6 2./ NL Draft, Mai 2004
1. A-Österreich, B- Belgien, D - Deutschland, DK - Dänemark, E - Spanien, F - Frankreich, FIN - Finnland, I - Italien, N - Norwegen, NL - Niederlande, S - Schweden, UK - Großbritannien,

Die Zielvorgaben werden wie die PNEC auf der Basis stoffbezogener ökotoxikologischer Tests, allerdings an Vertretern von vier unterschiedlichen Trophiestufen festgelegt. Berücksichtigt werden Grünalgen, Kleinkrebse, Fische und - um die Selbstreinigungskraft der Gewässer zu schützen - auch Bakterien. (Im Rahmen der EU- Risikobewertung gehen Tests an Bakterien in die PNEC für Abwasserbehandlungsanlagen ein, die für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte ebenso wie die Zielvorgabe oder PNEC für Sedimente nicht berücksichtigt werden.) Die Zielvorgabe für die aquatische Lebensgemeinschaft ergibt sich aus dem niedrigsten Testergebnis dividiert durch den Faktor 10. Wenn ökotoxikologische Daten fehlen, kommt ein größerer Faktor zur Anwendung. Diese Faktoren weichen geringfügig vom TGD ab.

Die auf die Situation der Oberflächengewässer, insbesondere die natürlichen Hintergrundkonzentrationen oder die Schwebstoff-gebundenen Stoffkonzentrationen Bezug nehmenden Zielvorgaben wurden bei der Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte des Grundwassers ausgeschlossen. Auch bei Zugrundelegen der LAWA-Zielvorgaben wurde der Ansatz des "added risk approach" verfolgt (s.u.).

Bei der Anwendung statistischer Extrapolationsverfahren zur Risikoabschätzung wird die Häufigkeitsverteilung ökotoxikologischer Testergebnisse für den zu bewertenden Stoff dargestellt. Das Schutzniveau wird durch den gewählten Endpunkt der Daten (NOEC, LC50) und den Anteil der Arten, die geschützt werden sollen, bestimmt. Die MPC repräsentiert das 95 % Schutzniveau der Verteilung der Wirkungsschwellen (NOEC). Das heißt, das Risiko einer Schädigung des aquatischen Systems kann toleriert werden, wenn für 5% der Arten (95% Schutzniveau) die Expositionskonzentration höher ist als die Gefährdungskonzentration (NOEC). In den Niederlanden wurden für die Festlegung von Umweltqualitätsstandards unterschiedliche Risikoniveaus definiert. Die MPC repräsentiert das maximal zulässige Risikoniveau.

Für die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte wurden die MPC- Werte für Oberflächengewässer und Grundwasser recherchiert (Crommentuijn et al. 1997, de Bruijn et al., 1999), da diese Risikowerte mit den PNEC- Werten verglichen werden können (UBa 2000). Reichte die Datenbasis für eine statistische Behandlung nicht aus, wurde - ähnlich der Ableitung der PNEC - mit Ausgleichsfaktoren gearbeitet. Tests mit Grundwasserorganismen lagen für eine statistische Behandlung nie in ausreichender Zahl vor, so dass die MPC- Werte für das Grundwasser aus den Werten für Oberflächengewässern und ggf. grundwasserspezifischen Hintergrundwerten ermittelt wurden (Crommentuijn et al. 1997). In diesen Fällen wird für die GFS- Ableitung nur der MPA- Wert (Maximum Permissible Addition) berücksichtigt und zu diesem der für Deutschland ermittelte Basiswert für Grundwässer addiert ("added risk approach" s.u.).

Sofern keine Werte aus den o.g. Datenquellen verfügbar waren, wurde auf Qualitätskriterien für aquatische Lebensgemeinschaften anderer Staaten zurückgegriffen, die in UBa 2000 veröffentlicht sind.

Bei der Risikobewertung von anorganischen Spurenelementen, insbesondere von Metallen, muss im Unterschied zu organischen Stoffen berücksichtigt werden, dass sie geogen bedingt im Grundwasser vorkommen und die Organismen diesen in der Regel geringen Konzentrationen natürlicherweise ausgesetzt sind. Die in der aquatischen Umwelt natürlich vorhandenen Spurenelementkonzentrationen unterliegen einer zeitlichen Dynamik und können bis zu mehreren Größenordnungen schwanken. In diesem gesamten Schwankungsbereich halten Organismen ihr intrazelluläres Niveau weitgehend konstant. Um dieses berücksichtigen zu können, und um zu vermeiden, dass anthropogen unbeeinflusstes Grundwasser beim Vergleich mit den Geringfügigkeitsschwellenwerten als belastet zu bewerten wäre, wurde bei den anorganischen Spurenstoffen nach dem "added risk approach" zu den ökotoxikologisch abgeleiteten Werten ein Basiswert addiert, der die Grundwasserbeschaffenheit in Deutschland charakterisiert. Zur Bestimmung dieses Basiswertes wurde in einem Forschungsprojekt der LAWa die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungsprogramme der Bundesländer ausgewertet (KUNKEL ET AL. 2004). In Tabelle 2.2-2 sind die Basiswerte für anorganische Spurenelemente und Fluorid als flächengewichtetes Mittel der 90. Perzentilwerte der 15 hydrogeologischen Bezugsräume dargestellt. Diese Werte werden zur ökotoxikologischen Wirkungsschwelle addiert und ergeben dann die Geringfügigkeitsschwellenwerte (vgl. Erläuterungen der PNEC, LAWA-Zielvorgaben bzw. MPC/MPA).

Tab. 2.2-2: Basiswerte der natürliche Grundwasserbeschaffenheit in Deutschland für anorganische Spurenelemente und Fluorid als flächengewichtetes Mittel der 90. Perzentilwerte von 15 hydrogeologischen Bezugsräumen (nach KUNKEL ET AL. 2004)

Parameter Flächengew. 90 (in µg/l) Mittel der Perzentile Parameter Flächengew. 90 (in µg/l) Mittel der Perzentile


Arsen 2,6   Kupfer 10,1  
Antimon 0,4   Molybdän (1,2)  
Barium 186   Nickel 12,6  
Blei 3,9   Quecksilber 0,15  
Bor 88   Selen 1,6  
Cadmium 0,3   Thallium (<0,5)  
Chrom (Cr-ges) * 2,4   Vanadium (1,6)  
Fluorid 270   Zink 49,8  
Kobalt 5,7        
*) Die Chromgehalte der Grundwasserüberwachung geben überwiegend ChromIII wieder.
( ): Werte aus Baden-Württemberg und Bayern (nicht repräsentativ für Deutschland)

2.2.3 Prüfung der abgeleiteten Werte auf Plausibilität

Für Stoffe, die derzeit noch nicht abschließend bewertbar sind oder deren abgeleitete Geringfügigkeitsschwellenwerte im sehr niedrigen Konzentrationsbereich liegen, werden diese nach unten begrenzt.

Die Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (BMG) empfiehlt zur Bewertung der Anwesenheit von Stoffen im Trinkwasser, deren human-toxikologisch bewertbare Datenbasis nicht gegeben oder unvollständig ist, einen gesundheitlichen Orientierungswert (GOW) in Höhe von 0,1 µg/L. Ausgenommen hiervon sind "stark gen-toxische Stoffe". Für letztere gilt bei lebenslanger Belastung ein Wert von 0,01 µg/L (UBa 2003, Dieter 2003a)

Da ökotoxische Wirkungen oftmals bei niedrigeren Belastungen auftreten als humantoxische Wirkungen, wird die Untergrenze der Geringfügigkeitsschwellenwerte niedriger gewählt als der von der Trinkwasserkommission empfohlene GOW von 0,1 µg/L. Um der häufig maßgeblichen ökotoxikologischen Relevanz von Stoffen einerseits und der analytischen Bestimmbarkeit andererseits Rechnung zu tragen, wird die Untergrenze der Geringfügigkeitsschwellenwerte auf 0,01 µg/L gesetzt.

Ausgenommen sind

2.3 Methodik für Stoffsummen

Die Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte erfolgt auf der Basis von human- und ökotoxikologischen Daten für Einzelstoffe. In der Praxis werden chemisch ähnliche Verbindungen häufig zu Stoffgruppen zusammen gefasst (z.B. Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe PAK, Polychlorierte Biphenyle, PCB, alkylierte Monoaromaten BTEX einschließlich Benzol und leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe LHKW) und treten in der Umwelt auch gemeinsam auf. Die Zusammensetzung der zu bewertenden Mischungen variiert, daher ist die Wirkungsstärke von Mischungen nur schwierig vorhersagbar. Wegen der nicht oder nur unzureichend bewertbaren Wirkung von Mischungen muss die Summe von Einzelstoffen nach oben begrenzt werden.

Bei den im Anhang 2 angegebenen Werten sind dem entsprechend sowohl Geringfügigkeitsschwellenwerte für Einzelstoffe - soweit vorhanden - als auch Stoffsummen berücksichtigt. Die Begründung für die Verwendung der Stoffsummen ist bei den jeweiligen Stoffen im Anhang 3 enthalten.

3 Anwendungsregeln für die Geringfügigkeitsschwellenwerte

Der Nachweis der Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellenwerte erfolgt grundsätzlich durch Vergleich der ermittelten oder prognostizierten Stoffkonzentrationen mit den Geringfügigkeitsschwellenwerten, muss jedoch für jeden Anwendungsfall spezifisch erfolgen. Vergleichbar zu Anhang 2 Nr. 3.2 der Bundesbodenschutzverordnung, in dem verbindliche Anwendungsregeln für Prüfwerte getroffen werden, wird für bestimmte Anwendungsfälle wasserrechtlich präzisierend zu bestimmen sein, welche Randbedingungen dabei gelten. So weisen z.B. nach nicht flächendeckenden Untersuchungen Sickerwässer von natürlichen/naturnahen Böden (insbesondere Oberböden) bei Schwermetallen teilweise höhere Konzentrationen als im Grundwasser auf. Bei der Erarbeitung von technischen Regelungen zur Verwertung muss dieser Sachverhalt deshalb berücksichtigt und die Korrektur der toxikologisch abgeleiteten Werte anhand der Basiswerte aus den Daten zur natürlichen Grundwasserbeschaffenheit abgeändert werden. In dieser Weise an bestimmte Sonderfälle angepasste Regelungen sind mit der LAWa abzustimmen, sofern sie von der LAWa nicht selber erarbeitet werden.

Überschreiten die regionalen geogenen Hintergrundwerte im Grundwasser die Geringfügigkeitsschwellenwerte, können von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Ableitungskriterien (vgl. Anhang 1) für den Einzelfall Werte festgelegt werden.

Kommt es in einem Grundwasserkörper zu einer Häufung einzelner, lokal begrenzter Schadstoffeinträge und treten ggf. auch weitere flächenhafte Schadstoffeinträge hinzu, ist den Wasserbehörden darüberhinaus ein Bewirtschaftungsinstrument an die Hand zu geben, mit dem die Schadstoffeinträge zusätzlich begrenzt werden können, wenn sich auch bei der Grundwasserüberwachung Auffälligkeiten zeigen. Hierfür wird die LAWa eine konkretisierende Regel vorlegen.

Zur Beurteilung flächenhafter Einträge - z.B. atmosphärischer Depositionen oder der Folgen landwirtschaftlicher Düngemaßnahmen - dürfen die Geringfügigkeitsschwellenwerte nicht herangezogen werden. Auch dürfen sie nicht als Qualitätsziele für das Grundwasser missbraucht werden, da sie als Maßstab für die Beurteilung lokal begrenzter Schadstoffeinträge abgeleitet wurden und deshalb eine andere Zweckbestimmung haben.

4 Erläuterung der Anhänge

Im Anhang 1 ist ein Übersichtsschema der in Kapitel 2 vorgestellten Methodik zur Ableitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte beigefügt. Die nach dieser Methodik für Einzelstoffe und für Summenparameter abgeleiteten Geringfügigkeitsschwellenwerte sind in einer tabellarischen Übersicht im Anhang 2 dokumentiert. Die Tabelle ist zur besseren Übersichtlichkeit dreigeteilt. Im Teil 1 sind anorganische, in Teil 2 organische Stoffe, im Teil 3 Pflanzenschutzmittel, Biozide sowie sprengstofftypische Verbindungen aufgeführt.

Anhang 3 enthält die Datenblätter zu den einzelnen Stoffen und Stoffgruppen, für die Geringfügigkeitsschwellenwerte abgeleitet wurden. Allen Datenblättern ist eine tabellarische Kurzfassung mit Informationen zum Geringfügigkeitsschwellenwert, zum verfügbaren Datenmaterial und zu den Kriterien, die die Ableitung des Geringfügigkeitsschwellenwertes maßgeblich begründen, vorangestellt. Ergibt sich daraus eindeutig, welche Kriterien zur Ableitung des GFS-Wertes geführt haben, wird in der Regel auf eine ausführliche Begründung verzichtet. Die Begründung ergibt sich in diesen Fällen entsprechend der im Kapitel 2 beschriebenen allgemeinen Ableitungsmethodik nach den im Datenblatt zitierten Literaturquellen.

Eine ausführliche Begründung ist dann erforderlich, wenn nicht auf entsprechende Quellen (z.B. TrinkwV) verwiesen werden kann. Das Datenblatt enthält in diesem Fall neben einer ausführlichen Begründung des Geringfügigkeitsschwellenwertes auch die verwendeten Literaturquellen. Basiswerte sind nur für anorganische Spurenstoffe angegeben, wenn bei den ökotoxikologisch begründete Wirkungsschwellen nicht gesetzlich verankerte Werte herangezogen wurden.

Im Anhang 4 sind Bestimmungsmethoden für die Untersuchung der in Anhang 2 aufgeführten Stoffe und Summenparameter zusammengestellt. Bei einigen der angegebenen Verfahren liegt die untere Anwendungsgrenze höher oder gleich dem Geringfügigkeitsschwellenwert. Dort muss im Einzelfall auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für Bestimmungsmethoden zu validieren sind.

In Spalte 1 sind die zu untersuchenden Stoffe bzw. Parameter aufgelistet. Spalte 2 enthält die analytische Bestimmungsmethode. Es handelt sich dabei nahezu ausschließlich um "Deutsche Einheitsverfahren (DEV)", die größtenteils in DIN-Normen und zum Teil in Europäische (EN) oder internationale Normen (ISO) übergeführt wurden. Sind in der Tabelle für einen Parameter mehrere Bestimmungsmethoden angegeben, so kann unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben in den Spalten 3 und 4, das für die jeweilige Untersuchung bestgeeignete Verfahren ausgesucht werden. In der Spalte 3 werden Hinweise zu den anzuwendenden

Methoden zur Bestimmung der verschiedenen Parameter gegeben. Spalte 4 enthält Angaben zur unteren Anwendungsgrenze der Methoden und die zugehörige Einheit für die Angabe der Untersuchungsergebnisse. Der Wert der Bestimmungsgrenze kann im Einzelfall matrixbedingt höher liegen als in der Tabelle angegeben. Zudem ist die Bestimmungsgrenze vom jeweiligen Einzelstoff, von den Randbedingungen und der Detektierbarkeit abhängig.

5 Literatur

Crommentuijn et al 1997: Crommentuijn, T; Polder, MD; van de Plassche, EJ : Maximum permissible concentrations and negligible concentrations for metals, taking background concentrations into account. Report No. 601 501 001, National Institute of Public Health and the Environment, NL-Bilthoven, October 1997

de Bruijn et al. 1999: J. de Bruijn, T. Crommentuijn, K. van Leeuwen, E. van de Plassche : Environmental risk limits in The Netherlands. National Institute of Public Health and Environment, RIVM-Report 601 640 001, NL-Bilthoven 1999

Dieter, HH 2003a: Kommentar zur Bewertung der Anwesenheit nicht oder nur teilbewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht. Bundesgesundheitsbl. - Gesundheitsforsch. - Gesundheitsschutz 46(3), 245-248

Dieter, HH, Henseling" M. 2003: Kommentar zur Empfehlung: Maßnahmewerte (MW) für Stoffe im Trinkwasser während befristeter Grenzwert-Überschreitungen gem. § 9 Abs. 6-8 TrinkwV 2001. Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 46: 701-706, einschließlich Erratum in 46: 915-916.

EEC 1993: COUNCIL REGULATION (EEC) No 793/93 of 23 March 1993 on the evaluation and control of the risks of existing substances, Official Journal of the European Communities No. L 84

EC 1994: COMMISSION REGULATION (EC) No 1488/94 of 28 June 1994 laying down the principles for the assessment of risks to man and the environment of existing substances in accordance with Council Regulation (EEC) No 793/93, Official Journal of the European Communities No.L 161

The risk assessment carried out under Regulation 793/93 is conducted following the principles of the Regulation 1488/94 and following the detailed methodology laid down in the Technical Guidance Document on Risk Assessment for New and Existing Substances ( TGD)

Eikmann et al 1999: Eikmann Th., Heinrich U., Heinzow B., Konietzka R.: Gefährdungsabschätzung von Umweltschadstoffen ergänzbares Handbuch toxikologischer Basisdaten und ihre Bewertung, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1. Erg. Lfg. 12/99;

EUROPEAN CHEMICALS BUREAU under http://ecb.jrc.it last update: 2.5.2000 (risk assessment reports/ existing substances)

Kunkel, R., Voigt, H.- J., Wendland, F. Hannappel, S. 2004: Die natürliche, ubiqitär überprägte Grundwasserbeschaffenheit in Deutschland, Schriften des Forschungszentrums Jülich, Reihe Umwelt Band 47

LAWa 1997: Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer, Band I: Teil I: Konzeption zur Ableitung von Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer vor gefährlichen Stoffen, Teil II: Erprobung der Zielvorgaben von 28 gefährlichen Wasserinhaltsstoffen in Fließgewässern. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Berlin 1997

LAWa 1998: Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grundwasserschäden und ihre Begründung. Bericht des ad-hoc-Arbeitskreises "Prüfwerte" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 21.12.1998, unveröffentlicht

LAWa 1998a: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer, Band II: Ableitung und Erprobung von Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer für die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink. Berlin 1998

LAWa 1998b: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer, Band III: Teil I: Konzeption zur Ableitung von Zielvorgaben zum Schutz oberirdischer Binnengewässer vor gefährlichen Stoffen, Teil II: Erprobung der Zielvorgaben für Wirkstoffe in Bioziden und Pflanzenbehandlungsmitteln für trinkwasserrelevante oberirdische Binnengewässer. Berlin 1998.

LAWa 2000: Musterverordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme. Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG vom 04.05.1976 in deutsches Recht, top 3.7 der 115. LAWA-Sitzung am 7.-8.9.2000 in Rostock

LAWa 2002: "Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier)" Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Mai 2002

LAWa 2003: " Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik", Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Entwurf Stand 2.7.2003

RAR 2002: Risk Assessment Report gem. EEC 793/93 und EC 1488/94, recherchiert 2002 über European Chemicals Bureau, ggf. ergänzt durch Informationen des Umweltbundesamtes Berlin

Schellschmidt, B. & Dieter, HH. Gesundheitlich duldbare Höchstkonzentrationen für die Kontamination von Trinkwasser durch Pflanzenschutzmittel (Gesundheitliche Leitwerte), Gesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 43(7): 494-504.

TGD 2003: Technical Guidance Document on Risk Assessment for New and Existing Substances, siehe EC 1994 (http://ecb.jrc.it/)

TrinkwV 2001: Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24, 959 ff

UBa 1994: Zielvorgaben für gefährliche Stoffe in Oberflächengewässern. Bearbeitet von Gottschalk, Ch.; UBA-Texte 44/94, Umweltbundesamt, Berlin; zit. in UBa 2000

UBa 1999: Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten: Ableitung und Berechnung von Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für den Wirkungspfad Boden - Mensch aufgrund der Bekanntmachung der Ableitungsmethoden und - maßstäbe im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999. Hrsg.: Umweltbundesamt, bearbeitet von Bachmann G, Oltmanns J, Konietzka R, Schneider K., Erich Schmidt Verlag, Berlin

UBa 2000: Umweltqualitätsziele für gefährliche Stoffe in Gewässern - Internationaler Vergleich der Ableitungsmethoden. Bearbeitet von Schudoma, D; UBA-Texte 24/00, Umweltbundesamt, Berlin

UBa 2001: Forschungsvorhaben FKZ: 298 28 415 "Ökotoxikologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich ihres Potentials zur Grundwassergefährdung"; Auftragnehmer: Institut für Umweltchemie und Toxikologie der Fraunhofer Gesellschaft, Schmallenberg, UBATEXTE 76/01, Umweltbundesamt Berlin

UBa 2003: Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht - Empfehlung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes. Bundesgesundheitsbl- Gesundheitsforsch- Gesundheitsschutz 46 (3): 249 - 251

WRRL 2000: Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 327 vom 22.12.2000 S.1

.

Ableitungsschema der Geringfügigkeitsschwellenwerte Anhang 1



.

Geringfügigkeitsschwellenwerte zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasserverunreinigungen Anhang 2


Teil 1 anorganische Parameter

Anorganische Parameter Geringfügigkeitsschwellenwert (µg/L)
Antimon (Sb) 5
Arsen (As) 10
Barium (Ba) 340
Blei (Pb) 7
Bor (B) 740
Cadmium (Cd) 0,5
Chrom (Cr III) 7
s. Anhang 3
Kobalt (Co) 8
Kupfer (Cu) 14
Molybdän (Mo) 35
Nickel (Ni) 14
Quecksilber (Hg) 0,2
Selen (Se) 7
Thallium (Tl) 0,8
Vanadium (V)1 4
Zink (Zn) 58
   
Chlorid (Cl-) 250 mg/L
Cyanid (CN-) 5 (50)
s. Anhang 3
Fluorid (F-) 750
Sulfat (SO42-) 240 mg/L
1) Die Anwendung des GFSwertes für Vanadium ist bis zum 31.12.2007 ausgesetzt. Diese GFS entspricht zwar dem aktuellen Wissen über die Humantoxizität von Vanadium und dem lebenslangen Schutz vor möglichen Wirkungen. Sie beruht jedoch auf einer unvollständigen und nur strittig zu bewertenden Datenbasis. Durch die Aussetzung soll insbesondere der Industrie die Gelegenheit gegeben werden, die experimentelle Datenbasis zur Human- und Ökotoxizität zu ergänzen. Es wird vermutet, dass auf verbesserter Datenbasis die GFS für Vanadium erhöht werden kann.

Teil 2 organische Parameter

Organische Parameter Geringfügigkeitsschwellenwert (µg/L)
Σ PAK1 0,2
Anthracen, Benzo[a]pyren, Dibenz(a,h)anthracen jeweils 0,01
Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]- fluoranthen, Benzo[ghi])perylen, Fluoranthen, Indeno(123-cd)pyren jeweils 0,025
Σ Naphthalin u. Methylnaphthaline 1
Σ LHKW2 20
Σ Tri- und Tetrachlorethen 10
1,2 Dichlorethan 2
Chlorethen (Vinylchlorid) 0,5
Σ PCB3 0,01
Kohlenwasserstoffe4 100
Σ Alkylierte Benzole 20
Benzol 1
MTBE 15
Phenol5 8
Nonylphenol 0,3
Σ Chlorphenole 1
Hexachlorbenzol 0,01
Σ Chlorbenzole 1
Epichlorhydrin 0,1
1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. aromatische Heterocyclen wie Chinoline)

2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d.h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe; einschließlich Trihalogenmethane. Die GFS zu Tri- und Tetrachlorethen, Dichlorethan und Chlorethen ist zusätzlich einzuhalten.

3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß AltölV (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-F3), dann allerdings ohne Multiplikation

4) Bestimmung nach DEV H53. Bei höheren Konzentrationen kann die Gravimetrie (nach ISO 9377-1-Entwurf) eingesetzt werden. Bei GC-Analyse bezieht sich der o.a. Wert auf die KW-Summe zwischen C10 und C40.

5) Derzeit steht kein genormtes Verfahren zur Verfügung, dessen untere Anwendungsgrenze niedriger oder gleich dem Geringfügigkeitsschwellenwert ist. Es muss daher auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für Analysenverfahren zu validieren sind. Üblicherweise wird eine Bestimmung des Phenolindex durchgeführt. Bei positivem Befund ist eine Bestimmung der relevanten Einzelstoffe durchzuführen.

Teil 3 Pflanzenschutzmittel, biozide Wirkstoffe sowie sprengstofftypische Verbindungen

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (PSMBP) Geringfügigkeitsschwellenwert (µg/L) Sprengstofftypische Verbindungen Geringfügigkeitsschwellenwert (µg/L)
Σ PSMBP 0,5 Nitropenta (PETN) 10
PSMBP Einzelstoff jeweils 0,1 2-Nitrotoluol 1
Aldrin, Azinphos-methyl, Dichlorvos, Dieldrin, Endosulfan, Etrimfos, Fenitrothion, Fenthion, Parathion-ethyl jeweils 0,01 3-Nitrotoluol 10
Chlordan 0,003 4-Nitrotoluol 3
Disulfoton 0,004 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol 0,2
Diuron 0,05 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol 0,2
Hexazinon 0,07 2,4-Dinitrotoluol 0,05
Malathion, Parathionmethyl jeweils 0,02 2,6-Dinitrotoluol 0,05
Mevinphos 0,0002 2,4,6-Trinitrotoluol 0,2
Pentachlorphenol 0,1 Hexogen 1
Phoxim 0,008 246-Trinitrophenol (Pikrinsäure) 0,2
Triazophos, Trifluralin, Heptachlor, Heptachlorepoxid jeweils 0,03 Nitrobenzol 0,7
Tributylzinn1 0,0001 1,3,5-Trinitrobenzol 100
Trichlorphon 0,002 1,3-Dinitrobenzol 0,3
Triphenylzinnverbindungen, Dibutylzinn-Verbindungen 0,01 Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) 2
    Tetryl 5
    Octogen 175
1) Derzeit steht kein genormtes Verfahren zur Verfügung, dessen untere Anwendungsgrenze niedriger oder gleich dem Geringfügigkeitsschwellenwert ist. Es muss daher auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für Analysenverfahren zu validieren sind

.

Datenblätter Geringfügigkeitsschwellenwerte Anhang 3


Anhang 3 hier nicht enthalten

.

Bestimmungsmethoden mit Angabe der unteren Grenze des Anwendungsbereichs Anhang 4


Teil 1 Metallionen, Halbmetallionen und sonstige Kationen, Anionen

Parameter Bestimmungsmethode Methodenhinweise untere Anwendungsgrenze1
Antimon (Sb) DIN 38405-32-2

DIN 38405-32-1

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

AAS-Hydridtechnik

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,001 mg/L

0,002 mg/L

0,1 mg/L

0,001 mg/L

Arsen (As) DIN EN ISO 11969

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

AAS-Hydridtechnik

ICP-OES

ICP-MS

0,001 mg/L

0,1 mg/L

0,001 mg/L

Barium (Ba) DIN EN ISO 11885

DIN 38406-28

analog DIN EN ISO 5961

DIN 38406-29

ICP-OES
Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-MS

0,01 mg/L

0,1 mg/L

0,5 mg/L

0,0005 mg/L

Blei (Pb) DIN 38406-6-1

DIN 38406-6-2

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,5 mg/L

0,002 mg/L

0,1 mg/L

0,0002 mg/L

Bor (B) DIN EN ISO 11885

DIN 38405-17

DIN 38406-29

ICP-OES

Spektralphotometrie

ICP-MS

0,05 mg/L

0,05 mg/L

0,01 mg/L

Cadmium (Cd) DIN EN ISO 5961-HA2

DIN EN ISO 5961-HA3

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS
ICP-OES

ICP-MS

0,05 mg/L

0,0003 mg/L

0,01 mg/L

0,0005 mg/L

Chrom, gesamt
(Cr, ges., Cr III)
DIN EN 1233-HA3

DIN EN 1233-HA4

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,5 mg/L

0,002 mg/L

0,01 mg/L

0,001 mg/L

Chromat (Cr VI)2, 3 DIN 38405-24

DIN EN ISO 10304-3

Spektralphotometrie

Ionenchromatographie

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Kobalt (Co) DIN 38406-24-1

DIN 38406-24-2

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,2 mg/L

0,002 mg/L

0,01 mg/L

0,0002 mg/L

Kupfer (Cu) DIN 38406-7-1

DIN 38406-7-2

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,1 mg/L

0,002 mg/L

0,01 mg/L

0,001 mg/L

Molybdän (Mo) analog DIN EN ISO 5961

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,001 mg/L

0,03 mg/L

0,0003 mg/L

Nickel (Ni) DIN 38406-11-1

DIN 38406-11-2

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,2 mg/L

0,005 mg/L

0,002 mg/L

0,001 mg/L

Quecksilber (Hg) DIN EN 1483

DIN EN 12383

Kaltdampftechnik-AAS

Kaltdampf-AAS (nach Anreicherung durch Amalgamtechnik)

0,0001 mg/L

0,00001 mg/L

Selen (Se) DIN 38405-23-2

DIN 38405-23-1

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

AAS-Hydridtechnik

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,001 mg/L

0,005 mg/L

0,1 mg/L

0,01 mg/L

Thallium (Tl) DIN 38406-26

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Graphitrohr-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,005 mg/L

0,1 mg/L

0,001 mg/L

Vanadium (V) DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

ICP-OES

ICP-MS

0,01 mg/L

0,001 mg/L

Zink (Zn) E DIN 38406-8

DIN EN ISO 11885

DIN 38406-29

Flammen-AAS

ICP-OES

ICP-MS

0,05 mg/L

0,01 mg/L

0,001 mg/L

Chlorid (Cl-) DIN 38405-1

DIN EN ISO 10304-1

DIN EN ISO 10304-4

DIN EN ISO 15682

photometrisch

Ionenchromatographie

Ionenchromatographie

Fließanalytik

10 mg/L

0,1 mg/L

0,1 mg/L

1 mg/L

Cyanid, gesamt (CN-, ges.) DIN 38405-13-1,

DIN 38405-14-1

DIN EN ISO 14403

Spektralphotometrie

Fließanalytik

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) DIN 38405-13-2,

DIN 38405-14-2
DIN EN ISO 14403

Spektralphotometrie

Fließanalytik

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Fluorid (F-) DIN EN ISO 10304-1/-2

DIN 38405-4-1

DIN 38405-4-2

Ionenchromatographie

Fluorid-Ionenselekt. Elektrode

Bestimmung nach Aufschluss u. Destillation

0,1 mg/L

0,1 mg/L

0,2 mg/L

Sulfat (SO42-) DIN 38405-5

DIN EN ISO 10304-1

Gravimetrie

Ionenchromatographie

20 mg/L

0,1 mg/L

Teil 2 Organische Stoffgruppen und organische Einzelstoffe

Parameter Bestimmungsmethode Methodenhinweise untere Anwendungsgrenze1
PAK4 DIN 38407-18

ISO FDIS 17993

DIN 38407-7-15 (Screening)
DIN 38407-7-25
DIN 38409-13-25 (Screening)

Hexan-Extraktion, HPLC-FLD

Hexan-Extraktion, HPLC-FLD

HPTLC
HPTLC
HPLTC

0,005-0,01 µg/L

0,005-0,01 µg/L

0,04 µg/L

LHKW DIN EN ISO 10301 (F 4)

DIN EN ISO 15680

Pentan-Extraktion, GC-ECD
headspace, GC-ECD, Purge- and Trap, GC-ECD oder GC-MS
0,01-50 µg/L

0,1-200 µg/L

0,01-1 µg/L

Chlorethen (Vinylchlorid) DIN 38413-2

DIN EN ISO 15680

GC-FID

Purge- and Trap, - GC-ECD oder GC-MS

5 µg/L

0,02 µg/L

PCB DIN 38407-2

DIN EN ISO 6468 (F 1)

DIN 38407-3-1 (Indikatorsubst.)

DIN 38407-3-2 (Peakmuster)

DIN 38407-3-3

Flüssigextraktion, GC-ECD

Flüssigextraktion, GC-ECD

Hexan-Extraktion, GC-ECD

Hexan-Extraktion, GC-ECD

Hexan-Extraktion, GC-MS

0,001-0,01 µg/L

0,001-0,01 µg/L

0,001 µg/l

-

0,01-0,1µg/L

Kohlenwasserstoffe6 DIN EN ISO 9377-2

Überblicksanalyse

Extraktion mit Aceton/ Petrolether /, GC-FID

Fingerprintidentifizierung:
GC-FID ohne Quantifizierung

0,1 mg/L
Alkylierte Benzole (BTEX) ISO 11423-1
DIN 38407-9-1
ISO 11423-2

DIN 38407-9-2

E DIN EN ISO 15680

Dampfraum-, GC-FID

Dampfraum, GC-FID

Pentan-Extraktion, GC-FID

Pentan-Extraktion, GC-FID

Purge- and Trap, GC-ECD oder GC-MS

5 µg/L

5 µg/L

5 µg/L

5 µg/L

0,02-0,05 µg/L

MTBE DIN EN ISO 15680 (muss für MTBE validiert werden)

DIN 38 407-9

Purge and Trap, GC/FID oder GC/MS

Dampfraum, GC-MS

0,05 µg/L

1 µg/L

Phenole2      
- monovalente Phenole7 (E) ISO 8165-1

(E) ISO 8165-2

analog DIN EN 12673 (F 15)

Flüssigextraktion, GC-FID od. GC-ECD

Derivatisierung, GC-ECD

Derivatisierung, GC-MS

0,1 µg/L

0,1 µg/L

0,1 µg/L

- Phenolindex8 DIN 38409-16-2

DIN EN ISO 14402 (H 37)

Spektralphotometrie

Fließanalytik

10 µg/L

10 µg/L

Nonylphenole ISO /18857-1 Flüssigextraktion, GC/MS 0,02 µg/L
Chlorphenole DIN EN 12673 (F 15) extraktive Derivatisierung mit Acetanhydrid / GC-ECD 0,1 µg/L
Chlorbenzole      
- Cl1-Cl3-Chlorbenzole EN ISO 10301 (F 4) headspace, GC-ECD 0,2-0,5 µg/L
- Cl3-Cl6-Chlorbenzole DIN EN ISO 6468 (F 1)

DIN 38407-2

Flüssigextraktion / GC-ECD

Flüssigextraktion / GC-ECD

0,001-0,01 µg/L

0,001-0,01 µg/L

Epichlorhydrin DIN EN 14207 (P 9) Festphasenextraktion, GC/MS 0,1 µg/L
PSMBP      
- SHKW + Organochlorpestizide9 DIN EN ISO 6468 (F 1)

DIN 38407-2

Flüssigextraktion, GC-ECD (ggf. auch GC-MS) 0,001-0,01µg/L
- Organ. N- und P- Verbindungen10 DIN EN ISO 10695 (F 6)

DIN EN ISO 11369 (F 12)

Flüssigextraktion, GC-PND

Festphasenextraktion, GC-PND

Festphasenextraktion, HPLC-UV-DAD

0,1 - 1µg/L

0,051 - 0, 061µg/L

0,025 - 0,1µg/L

- Phenoxyalkancarbonsäureherbizide DIN 38407-14,

DIN ISO 15913 (F 20)

Festphasenextraktion, GC-MS

Festphasenextraktion, GC-MS

0,05 µg/L

0,05 µg/L

PSM (Auswahl) DIN V 38407-11 Festphasenextraktion, HPTLC-AMD 0,05 µg/L
Organozinnverbindungen DIN 38407-13 Hexan-Extraktion; GC/MS od. GC/FPD od. GC/AED 0,01 µg/L
Nitropenta (PETN) DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
2-Nitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

3-Nitrotoluol DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
4-Nitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

2-Amino-4,6-Dinitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

4-Amino-2,6-Dinitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

2,4-Dinitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

2,6-Dinitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

2,4,6-Trinitrotoluol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

Hexogen DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure) DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
Nitrobenzol DIN 38407-17 Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS 0,05 µg/L
1,3,5-Trinitrobenzol DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
1,3-Dinitrobenzol DIN 38407-21

DIN 38407-17

Festphasenextr., HPLC-UV-DAD

Toluol-Extraktion oder Festphasenextraktion, GC/MS

0,1 - 0,5 µg/L

0,05 µg/L

Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
Tetryl DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
Octogen DIN 38407-21 Festphasenextr., HPLC-UV-DAD 0,1 - 0,5 µg/L
1) Die unteren Anwendungsgrenzen sind sowohl stoff- als auch matrixabhängig. Im Altlastenbereich sind diese Grenzen möglicherweise nach oben zu korrigieren.

2) Steht kein genormtes Verfahren zur Verfügung, mit dem die Geringfügigkeitsschwelle erreicht bzw. unterschritten werden kann, muss auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für Analysenverfahren zu validieren sind. Das Verfahren ist zu beschreiben.

3) Die Bestimmung von Chromat sollte deshalb nach chromatographischer Abtrennung von Chrom (III) mittels atomspektrometrischer Methoden erfolgen.

4) Bei positivem Befund im Auswahltest z. B mittels Dünnschichtchromatographie nach DIN 38409-13-2 (Ergebnis > 50 ng/l) oder bei anders begründetem Verdacht sind zu Beginn des Untersuchungsablaufes sowie zwischendurch Probenextrakte zur Identifizierung von PAK-haltigen technischen Produkten und sonstigen branchenspezifischen Parametern mittels GC-MS zu untersuchen (GC-MS-Screening). Auf Grund der dabei gewonnenen Kenntnisse ist die Bestimmungsmethode für die Routinemessung festzulegen.

5) Jeweils 4 PAK nach der Trinkwasserverordnung

6) Zur Bestimmung des Kohlenwasserstoffindex ist die gaschromatographische Methode der DIN EN ISO 9377-2 einzusetzen. Das GC-Verfahren ermöglicht es, neben der Summenauswertung, zusätzlich die Identifizierung von Einzelstoffen und ggf. die Bestimmung der Art des technischen Produktes. Wenn im Chromatogramm einzelne Messsignale auftreten, die üblicherweise in Mineralölgemischen nicht vorkommen, dann ist durch Wiederholung der Reinigung mit Florisil zu prüfen, ob es sich bei diesen Signalen um KW handelt. Im Falle von KW müssen die Signalintensitäten im Verhältnis zu den übrigen KW gleich bleiben. Bei verhältnismäßer Abnahme der Signale ist die Reinigung ggf. mehrfach zu wiederholen. Höhere Konzentrationen (> 50 mg/L) können gravimetrisch nach E DIN EN ISO 9377-1 quantifiziert werden, wobei durch Verdunstung der niedersiedenden Anteile Minderbefunde in Betracht zu ziehen sind. Gleichzeitig erfasst diese Methode auch die höhersiedenden Kohlenwasserstoffe KW > C40.

7) Ausgewählte monovalente Phenole

8) Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle für den Phenolindex (vgl. Tab. 3.1-1) ist eine Bestimmung der Einzelstoffe durchzuführen.

9) Z.B. Aldrin, DDT, HCH-Gemisch

10) Ausgewählte org. N- und P-Verbindungen, z.B.u.a. Triazinherbizide, Phenylharnstoffherbizide, Organophosphorsäurederivate


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion