BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 20 Abwasserverordnung:
- Fleischmehlindustrie -
Stand 18. Mai 2005
(BAnz. Nr. 91a)
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser aus der Fleischmehlindustrie, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), entsteht.
Die Fleischmehlindustrie umfasst:
Das Abwasser enthält sämtliches durch betriebliche Vorgänge verursachtes Schmutzwasser (vgl. 2.1.2) sowie durch betriebliche Einflüsse verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. vom Tiermehlverladeplatz, Abstellplatz für Fahrzeuge).
Außerdem kann das einzuleitende Abwasser noch Schmutzwasser aus Toiletten, Waschräumen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen (häusliches Schmutzwasser) enthalten.
Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 erfüllen in erster Linie Aufgaben zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für Mensch und Tier. Nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG) obliegt diesen Verarbeitungsbetrieben eine Beseitigungspflicht.
Für Material der Kategorie 3 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Beseitigungspflicht nach § 4 Nr. 2 Abs. 2 TierNebG genehmigen. Da im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dieses Material seuchenhygienisch anders zu beurteilen ist als Material der Kategorien 1 oder 2, ist es insoweit frei verkehrsfähig, als eine "Andienungspflicht" nicht erforderlich ist und sich die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung, Weiterverarbeitung und Beseitigung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 richten.
Im Jahr 2003 gab es in Deutschland 39 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 und 32 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3, von denen 34 Betriebe direkt in ein Gewässer einleiteten. Diese Betriebe verarbeiteten insgesamt 2,8 Mio. t/a tierische Nebenprodukte, die überwiegend von Schlachthöfen, Metzgereien und Landwirten sowie von Großküchen, Gaststätten etc. kamen. Von den tierischen Nebenprodukten entfallen etwa 20 % auf Material der Kategorien 1 und 2, der Rest auf Material der Kategorie 3. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte.
Tabelle 1: Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte
Produkte | 2001 | 2002 |
Tiermehl | 422.361 | 432.960 |
Fleischknochenmehl | 155.365 | 156.895 |
Blutmehl | 24.582 | 21.092 |
Federmehl | 8.785 | 12.115 |
Geflügelproteine | 18.662 | 15.070 |
Flüssigfutter | 209.079 | 192.819 |
Tierfett | 243.669 | 220.608 |
Knochenfett | 63.112 | 77.607 |
Summe | 1.145.615 | 1.129.166 |
Summe ohne Flüssigfutter | 936.536 | 936.347 |
In Tabelle 2 wird die Verwendung der Produkte im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Tabelle 2: Aufschlüsselung über die Verwendung der Produkte (2002)
Produkt in t
Verwendungszweck |
Tiermehl | Fleischknochenmehl | Blutmehl | Federmehl | Gefgelprotein | Speisereste | Tierfett | Knochenfett |
Futtermittel | 565 | 25 | 2.435 | 8.011 | 15.070 | 155.878 | 6.838 | 18 |
Techn. Verwendung | 21.788 | 102.937 | 1.397 | 4.104 | 36.941 | 79.398 | 55.510 | |
Energ. Verwertung | 358.789 | 53.933 | 17.260 | 91.234 | 7.854 | |||
Verbrennung | 51.818 | 43.138 | ||||||
Summe | 432.960 | 156.895 | 21.092 | 12.115 | 15.070 | 192.819 | 220.608 | 77.607 |
Gesamtmenge aller Produkte: 1.129.166 t |
(Stand: 09.05.2023)
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