Zu Anhang 20

BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 20 Abwasserverordnung:
- Fleischmehlindustrie -

Stand 18. Mai 2005
(BAnz. Nr. 91a)



1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser aus der Fleischmehlindustrie, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), entsteht.

Die Fleischmehlindustrie umfasst:

  1. Zwischenbehandlungsbetriebe nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  2. Lagerbetriebe gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  3. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  4. Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und
  5. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Das Abwasser enthält sämtliches durch betriebliche Vorgänge verursachtes Schmutzwasser (vgl. 2.1.2) sowie durch betriebliche Einflüsse verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. vom Tiermehlverladeplatz, Abstellplatz für Fahrzeuge).

Außerdem kann das einzuleitende Abwasser noch Schmutzwasser aus Toiletten, Waschräumen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen (häusliches Schmutzwasser) enthalten.

Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 erfüllen in erster Linie Aufgaben zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für Mensch und Tier. Nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG) obliegt diesen Verarbeitungsbetrieben eine Beseitigungspflicht.

Für Material der Kategorie 3 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Beseitigungspflicht nach § 4 Nr. 2 Abs. 2 TierNebG genehmigen. Da im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dieses Material seuchenhygienisch anders zu beurteilen ist als Material der Kategorien 1 oder 2, ist es insoweit frei verkehrsfähig, als eine "Andienungspflicht" nicht erforderlich ist und sich die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung, Weiterverarbeitung und Beseitigung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 richten.

Im Jahr 2003 gab es in Deutschland 39 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 und 32 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3, von denen 34 Betriebe direkt in ein Gewässer einleiteten. Diese Betriebe verarbeiteten insgesamt 2,8 Mio. t/a tierische Nebenprodukte, die überwiegend von Schlachthöfen, Metzgereien und Landwirten sowie von Großküchen, Gaststätten etc. kamen. Von den tierischen Nebenprodukten entfallen etwa 20 % auf Material der Kategorien 1 und 2, der Rest auf Material der Kategorie 3. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte.

Tabelle 1: Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte

Produkte 2001 2002
Tiermehl 422.361 432.960
Fleischknochenmehl 155.365 156.895
Blutmehl 24.582 21.092
Federmehl 8.785 12.115
Geflügelproteine 18.662 15.070
Flüssigfutter 209.079 192.819
Tierfett 243.669 220.608
Knochenfett 63.112 77.607
Summe 1.145.615 1.129.166
Summe ohne Flüssigfutter 936.536 936.347

In Tabelle 2 wird die Verwendung der Produkte im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Tabelle 2: Aufschlüsselung über die Verwendung der Produkte (2002)

Produkt in t

Verwendungszweck

Tiermehl Fleischknochenmehl Blutmehl Federmehl Gefgelprotein Speisereste Tierfett Knochenfett
Futtermittel 565 25 2.435 8.011 15.070 155.878 6.838 18
Techn. Verwendung 21.788 102.937 1.397 4.104   36.941 79.398 55.510
Energ. Verwertung 358.789 53.933 17.260       91.234 7.854
Verbrennung 51.818           43.138  
Summe 432.960 156.895 21.092 12.115 15.070 192.819 220.608 77.607
Gesamtmenge aller Produkte: 1.129.166 t

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