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Regelwerk

Verordnung zu den Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 7. Dezember 2021
(BGBl. II Nr. 25 vom 10.12.2021 S. 1187)



Auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

(1) Folgende von der Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London angenommenen Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:

  1. Entschließung A.736(18) zur Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1023), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1991 (BGBl. 1991 II S. 627);
  2. Entschließung A.1085(28) zur Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1023), die zuletzt durch Entschließung A.1004(25) vom 29. November 2007 geändert worden sind (BGBl. 2009 II S. 262).

(2) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Die mit der Verordnung zu den Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 25. November 2003 (BGBl. 2003 II S. 1644) zum 4. Dezember 2003 in Kraft gesetzte Entschließung A.910(22) der 22. Vollversammlung der IMO und die mit der Verordnung zur Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 18. März 2009 (BGBl. 2009 II S. 262) zum 1. Dezember 2009 in Kraft gesetzte Entschließung A.1004(25) der 25. Vollversammlung der IMO werden in der französischen Textfassung als Anlage veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Änderungen durch die Entschließung A.736(18) treten mit Wirkung vom 4. November 1995 in Kraft.

(3) Die in Artikel 1 Nummer 2 genannten Änderungen durch die Entschließung A.1085(28) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Berlin, den 7. Dezember 2021


.

  Anlage

= > Entschließung A.736(18) - Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

= > Entschließung A.1085(28) - Änderungen des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Entschließung A.910(22)(wird nicht dargestellt)

Entschließung A.1004(25)(wird nicht dargestellt)

ENDE

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