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Regelwerk; MSC; Technische Vorschriften - Seeschifffahrt

Entschließung A.1085(28) - Änderungen des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 4. Dezember 2013
(BGBl. II Nr. 25 vom 10.12.2021 S. 1187)



(Übersetzung)

Die Versammlung -

in Anbetracht des Artikels VI des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend Änderungen der Regeln,

ebenso in Anbetracht dessen, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) angenommen hat,

unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens mit dem Ziel, die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben,

nach Prüfung der Änderungen des Übereinkommens, die vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung angenommen und nach Artikel VI Absatz 2 des Übereinkommens allen Vertragsparteien mitgeteilt wurden, sowie der Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses betreffend das Inkrafttreten dieser Änderungen -

  1. nimmt nach Artikel VI Absatz 3 des Übereinkommens die Änderungen an, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. beschließt nach Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Januar 2016 in Kraft treten, sofern nicht bis zum 1. Juli 2015 mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens Einspruch gegen die Änderungen erhoben hat;
  3. bestimmt, dass aufgrund der neuen Regel 40 des neuen Teils F immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu Entschließung A.1070(28)) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
  4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 3 des Übereinkommens diese Änderungen allen Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme zu übermitteln;
  5. fordert die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, etwaige Einsprüche gegen die Änderungen spätestens bis zum 1. Juli 2015 zu erheben; nach diesem Datum gelten die Änderungen im Hinblick auf ihr Inkrafttreten nach Maßgabe dieser Entschließung als angenommen.

.

Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in ihrer jeweils geltenden Fassung Anlage

Dem bestehenden Teil E (Befreiungen) wird ein neuer Teil F mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Teil F

Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens

Regel 39 Begriffsbestimmungen

  1. "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
  2. "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien+ eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.
  3. "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).
  4. "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

Regel 40 Anwendung

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 41 Überprüfung der Einhaltung

  1. Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
  2. Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ verantwortlich.
  3. Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+.
  4. Das Audit jeder Vertragspartei
    1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ und
    2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ durchgeführt."

________

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

ENDE

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