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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 421 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 15; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.

3 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

3.1 Die Hinterdruckgasleitung nach TRSK 308 ist mit dem Abgangsstutzen des Druckminderers sowie allen zwischengeschalteten Bauteilen fest und dicht zu verbinden.

Die Hinterdruckgasleitung ist ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf zu verlegen.

Hinterdruckgasleitungen, die durch Decken und Wände geführt werden, müssen in einem festen Schutz- oder Leerrohr verlegt sein. Schutz- oder Leerrohre müssen so bemessen sein, dass die darin verlegten Leitungen leicht ausgewechselt werden können. Das Schutz- bzw. Leerrohr muss aus dem Boden so herausragen, dass Flüssigkeiten nicht hineinfließen können. Sie sind auf Schiffen so zu führen und müssen so gesichert sein, dass auch durch Vibrationen und Schiffsbewegungen keine Beschädigung entstehen kann.

3.2 Am Ende der Hinterdruckgasleitung muss vor dem Getränke- oder Grundstoffbehälter eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.

Vor dem Mischaggregat muss in der Hinterdruckgasleitung an einer leicht einsehbaren Stelle eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.

3.3 Zwischen Rückschlagsicherung und Getränke- oder Grundstoffbehälter muss eine Absperreinrichtung nach TRSK 303 eingebaut sein; dies gilt nicht bei Verwendung von selbstdichtenden Leitungsanschlussteilen nach TRSK 306.

Bei Verwendung von Leitungsanschlußteilen mit Quetschdichtungen für "Stechdegen" sind Druckminderer mit Sicherheitsventilen für einen zulässigen Betriebsüberdruck von max. 2 bar einzusetzen.

3.4 Die Hinterdruckgasleitungen sind systematisch zu kennzeichnen.

3.5 Jeder Behältergruppe nach § 7 Abs. 1 SchankV muss ein eigener Druckminderer nach TRSK 301 zugeordnet werden.

3.6 Zwischendruckregler nach TRSK 301 dürfen nur nach dem Druckminderer eingebaut werden.

3.7 Ein zweites, nicht absperrbares Überdruckmessgerät nach TRSK 304, das mit der Hinterdruckgasleitung in direkter Verbindung steht, muss für den Betreiber leicht einsehbar an der Zapfstelle eingebaut sein, wenn eine laufende Überwachung des Überdruckmessgerätes am Druckminderer von der Zapfstelle aus nicht möglich ist.

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