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TRSK 304 - Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer).
3 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Hinterdruck anzeigen
3.1 Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 mit Ausnahme der Nummer 6 Abs. 5 entsprechen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße 50 nach DIN EN 562 entsprechen.
3.2 Überdruckmeßgeräte müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 2 bar für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 4 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von ± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 6 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von ± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 10 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,2 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von ± 0,2 bar aufweisen.
3.3 Auf der Skala der Überdruckmeßgeräte muß der maximal zulässige Betriebsüberdruck durch eine rote Strichmarke deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
4 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Vordruck anzeigen
Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 entsprechen. Der Anzeigebereich muß mindestens bis 250 bar reichen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße 50 nach DIN EN 562 entsprechen.
5 Kennzeichnung
(Stand: 30.11.2021)
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