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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 205 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter ohne Betriebsüberdruck
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 80; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) ohne Betriebsüberdruck als Teile von Getränkeschankanlagen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Bei geschlossenen Behältern muß die Entstehung eines Betriebsüberdrucks verhindert werden.

3.3 Das Innere des Behälters, in den ein Füllsack aus Kunststoff eingelegt wird, muß eine Oberflächenbeschaffenheit aufweisen, durch die der Füllsack nicht beschädigt werden kann.

3.4 Fahrbare Behälter, deren Befestigungen mit dem Fahrzeug, ihre Bedienungseinrichtung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Hierzu sind die Technischen Richtlinien Tanks (TRT) bzw. die Richtlinien Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (TRTF) sinngemäß anzuwenden.

3.5 Behälter, die drehbar gelagert sind, müssen so gesichert werden, daß sie nicht aus dem Drehgestell heraus springen können.

3.6 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5 sind zu beachten.

4.2 Die Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5.1 gelten nicht für Behälter, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

5 Kennzeichnung

5.1 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

5.2 Die Behälter sind wie folgt deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:

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(Stand: 30.11.2021)

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