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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 515 - Rohrleitungen nach §§ 30a (3) und 30b (3) DruckbehV
Schriftliche Festlegungen und Prüfungen durch den Sachverständigen
Ausgabe Oktober 1995
(BArbBl. 10/1995 S. 60aufgehoben)
bisher: ZH 1/628.15
Nachfolgeregelung: Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
1 Geltungsbereich
Diese TRR gilt für die Anwendung des § 30a (3) und des § 30b (3) DruckbehV (jetzt BetrSichV).
2 Allgemeines
Schriftliche Festlegungen sind die Darstellung eines Betreibers, wie bei der Herstellung/Errichtung und Prüfung von Rohrleitungen vor Inbetriebnahme bzw. bei wiederkehrenden Prüfungen vorzugehen ist, um die Anforderungen an die Rohrleitungen nach den TRR zu erfüllen.
Schriftliche Festlegungen werden im Bereich Herstellung/Errichtung angewendet, wenn der Betreiber die Rohrleitung selbst herstellt oder errichtet bzw. wenn er einen externen Hersteller oder Errichter mit der Herstellung/Errichtung beauftragt.
Der Hersteller oder Errichter von Rohrleitungen unterzieht sie einer Druckprüfung und bescheinigt, daß sie nach den schriftlichen Festlegungen ordnungsgemäß errichtet sind.
Der Sachkundige unterzieht sie einer Abnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen und bescheinigt jeweils, daß sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und die schriftlichen Festlegungen eingehalten sind; dies kann im Rahmen der erstmaligen Prüfung durch Einsichtnahme z.B. in die Unterlagen des Herstellers erfolgen, wobei sie insoweit auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den schriftlichen Festlegungen sowie auf Plausibilität zu prüfen sind. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ergibt sich diese Aussage, wenn die durchgeführten Prüfungen keine sicherheitstechnisch bedeutsamen Mängel erkennen lassen.
Es ist auch möglich, schriftliche Festlegungen nur für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 30a (3) DruckbehV (jetzt BetrSichV) oder nur für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 30b (3) DruckbehV (jetzt BetrSichV) anzuwenden.
3 Voraussetzungen
Die Anwendung der schriftlichen Festlegungen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
(1) Der Betreiber muß bei Inanspruchnahme von § 30a (3) DruckbehV (jetzt BetrSichV) die erforderlichen Anforderungen an den Hersteller und Errichter von Rohrleitungen - z.B. bei metallischen Werkstoffen nach TRR 100 - erfüllen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten Bestandteil der schriftlichen Festlegungen sind. Auf die Abschnitte 4.2., 7.2 und 7.3 der TRR 100 wird besonders hingewiesen. Darüber hinaus muß er hinreichende Erfahrungen mit der Herstellung, Errichtung, Prüfung und dem Betrieb von Rohrleitungen haben. Diese Bedingung ist in der Regel bei fünfjähriger einschlägiger Erfahrung als erfüllt anzusehen. Für die Abnahmeprüfung muß er über eine angemessene Anzahl eigener Sachkundiger verfügen.
(2) Der Betreiber muß bei Inanspruchnahme von § 30b (3) DruckbehV (jetzt BetrSichV) hinreichende Erfahrungen mit Betrieb. Prüfung und Instandhaltung von Rohrleitungen haben (Begriff Instandhaltung nach DIN 31051). Diese Bedingung ist in der Regel bei fünfjähriger, einschlägiger Erfahrung als erfüllt anzusehen. Er muß über eine angemessene Anzahl eigener Sachkundiger, über die erforderlichen Einrichtungen für zerstörungsfreie Prüfungen sowie werkstoff- und korrosionstechnische Untersuchungen verfügen.
(3) Die schriftlichen Festlegungen müssen vom Betreiber verbindlich eingeführt sein. Bei Inanspruchnahme externer Firmen müssen diese ebenfalls die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Rahmen des Auftragsumfanges erfüllen: die schriftlichen Festlegungen müssen in diesem Umfang für diese externen Firmen verbindlich gemacht werden.
(4) Der Betreiber muß die organisatorischen und personellen Voraussetzungen haben, um die ordnungsgemäße Anwendung der schriftlichen Festlegungen sicherzustellen, z.B. hinsichtlich Eingangskontrolle, gesicherte Materialwirtschaft, Fertigungsüberwachung, geeignete Dokumentation.
(5) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß der Sachkundige in Zweifelsfällen - nach Rücksprache mit dem Betreiber - den zuständigen Sachverständigen zur Beurteilung hinzuziehen kann.
4 Inhalt der schriftlichen Festlegungen
4.1 Die Festlegungen für Herstellung, Errichtung und Prüfung vor Inbetriebnahme müssen folgendes enthalten:
(1) die Darlegung, wie die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt werden,
(2) die Anforderung, den Rohrleitungsverlauf in einem RI-Fließbild mit dem notwendigen Detaillierungsgrad z.B. nach DIN 28004 Teil 1 Abschnitt 3.3 darzustellen, einschließlich der Beschreibung aller Randbedingungen wie z.B. Aufhängung, Lagerung, sofern hinsichtlich der Berechnung der Abschnitt 6.2 der TRR 100 in Anspruch genommen wird; anderenfalls sind isometrische Darstellungen des Rohrleitungsverlaufes mit Angabe aller Randbedingungen erforderlich,
(3) die Beschreibung der drucktragenden Bauteile wie Rohre, Rohrbögen, Formstücke, Armaturengehäuse, Flansche und Schrauben. z.B. durch Inbezugnahme von Spezifikationen, Werknormen, die damit Bestandteil der schriftlichen Festlegungen sind und Aussagen enthalten über Werkstoffe, Abmessungen, Korrosionszuschläge, Art und Umfang der Prüfungen an dem Bauteil und Art der Gütenachweise,
(4) Darstellung des Betreibers wie die Verträglichkeit Medium/gewählter Rohrleitungswerkstoff festgestellt wird,
(5) die Forderung an den Hersteller/Errichter, aufbauend auf den vom Betreiber genannten Verfahrensbedingungen, in den Unterlagen zu vermerken:
(6) Angaben zu Art und Umfang der Berechnung der Rohrleitung zur Erfüllung der Anforderungen nach TRR 100 Abschnitt 6 ggf. einschließlich zugehöriger Rechenprogramme,
(7) Darstellung, wie die Qualifikation des Herstellers nachzuweisen ist,
(8) Angaben zu Art der Fügeverfahren, Ausbildung und Herstellung der Fügeverbindungen,
(9) Angaben zu Art und Umfang der Durchführung der nach Druckbehälterverordnung und Technischen Regeln Rohrleitungen erforderlichen Prüfungen an der verlegten Rohrleitung, z.B. Druckprüfung, Abnahmeprüfung, zerstörungsfreie Prüfungen,
(10) die Richtlinie für die Verlegung der Rohrleitung,
(11) Angaben zu Art und Umfang der Dokumentation; die Dokumentation muß u.a. die Prüfergebnisse enthalten.
4.2 Die schriftlichen Festlegungen (Prüfprogramm) für wiederkehrende Prüfungen müssen folgende Vorgaben enthalten:
(1) Art und Umfang der Prüfungen an der Rohrleitung,
(2) Vorbereitungen für die Prüfungen,
(3) Bewertungskriterien.
(4) Dokumentation der Prüfergebnisse; die Dokumentation muß ggf. Angaben über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung enthalten,
(5) Prüffristen, wobei die Fristen nach § 30b (2) und (4) nicht überschritten werden dürfen.
5 Prüfungen durch den Sachverständigen
5.1 Prüfung der schriftlichen Festlegungen
Der Sachverständige prüft die schriftlichen Festlegungen darauf, ob bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Druckbehälterverordnung sowie der Technischen Regeln Rohrleitungen - z.B. TRR 100, TRR 512, TRR 514 - erfüllt werden.
5.2 Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung der schriftlichen Festlegungen
Der Sachverständige prüft, ob die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen beim Betreiber gegeben sind, um eine ordnungsgemäße Anwendung der schriftlichen Festlegungen sicherzustellen.
Das geschieht erstmalig in Zusammenhang mit der stichprobenweisen Prüfung nach Abschnitt 5.3 einer ausgeführten Rohrleitung und wiederkehrend im Abstand von höchstens 5 Jahren.
5.3 Prüfung der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen Der Sachverständige überzeugt sich durch stichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen.
5.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme
Aus den Hersteller/Errichter-Bescheinigungen bzw. anhand der Bescheinigungen des Sachkundigen wählt der Sachverständige die Stichproben aus, anhand derer er die Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überprüft.
Bei der Stichprobenprüfung kann die Prüfung an einer Leitung einer Gruppe erfolgen, wenn für alle Rohrleitungen dieser Gruppe folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Grundwerkstoffe im Geltungsbereich einer Verfahrensprüfung, z.B. bei metallischen Werkstoffen Tafel 1 in AD-Merkblatt HP 0, (2) gleiche Fügeverfahren bzw. gleiche Kombinationen von Fügeverfahren, z.B. Schweißverfahren mit ähnlichen Schweißbedingungen wie z.B. Schweißposition. äußere Einflüsse; Zugänglichkeit,
(3) gleicher Hersteller/Errichter der Rohrleitung.
5.3.2 Wiederkehrende Prüfungen
Aus den Prüfergebnissen der wiederkehrenden Prüfung der Rohrleitungen wählt der Sachverständige die Stichproben aus, anhand derer er die Einhaltung der schriftlichen Festlegungen (Prüfprogramm nach Abschnitt 4.2) prüft.
Der Sachverständige entscheidet anhand der Prüfergebnisse, an welcher Rohrleitung er Nachprüfungen vornimmt. Verlegung und Beanspruchungsverhältnisse der Rohrleitung sowie Einfluß der Betriebsweise auf die Rohrleitung sind dabei zu berücksichtigen.
5.4 Bescheinigung des Sachverständigen
Über die Prüfungen nach den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.3 stellt der Sachverständige Bescheinigungen aus.
Die Bescheinigung muß das Prüfergebnis enthalten.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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