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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 512 - Prüfungen durch Sachverständige - Rohrleitungen - Erstmalige Prüfung
Ausgabe Oktober 1995
(BArbBl. 10/1995 S. 58aufgehoben)
bisher: ZH 1/628.12
Nachfolgeregelung: Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
1 Geltungsbereich
Diese TRR gilt für die erstmalige Prüfung von Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV).
2 Allgemeines
Ziel der erstmaligen Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, ob
(1) die Rohrleitung den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht,
(2) die entsprechenden Technischen Regeln, z.B. bei metallischen Werkstoffen die TRR 100, eingehalten sind,
(3) die drucktragenden Wandungen unter dem Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.
3 Umfang der erstmaligen Prüfung
3.1 Die erstmalige Prüfung besteht aus
(1) Prüfung der für die Herstellung und Errichtung der Rohrleitung erforderlichen Unterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht,
(2) Prüfung der hergestellten bzw. verlegten Rohrleitung auf Übereinstimmung mit den Herstellunterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht.
(3) Druckprüfung der verlegten Rohrleitung.
Die Prüfung erstreckt sich auf die drucktragenden Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile bis zu den rohrleitungsseitigen Flanschen oder Verschraubungen bzw. bei unlösbaren Verbindungen bis zu den ersten Fügeverbindungen, die den Übergang zu anderen Anlageteilen bilden.
In besonderen Fällen, z.B. besondere Verlegearten, Vorhandensein von Bauteilen in der Rohrleitung, deren Funktion durch eine Druckprüfung beeinträchtigt würde, kann nach Abstimmung mit dem Sachverständigen die Druckprüfung durch andere geeignete Verfahren. z.B. zerstörungsfreie Prüfungen in Verbindung mit Dichtheitsprüfungen, ersetzt werden. Die Prüfergebnisse sind so zu protokollieren, daß sie als Basis für die wiederkehrende Prüfung dienen können.
Die Prüfung umfaßt auch
(1) die Einflüsse durch angeschlossene Teile, soweit dadurch die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigt werden kann. Nicht eingeschlossen ist die Prüfung der angeschlossenen Teile selbst. z.B. Behälter und Maschinen.
(2) die Auflagerung, z.B. Hänger, Schlitten. nicht aber die Stützkonstruktion wie Rohrbrücken und Fundamente.
3.2 Soweit Teile einer Rohrleitung einer Prüfung im Sinne dieser TRR bereits unterzogen worden sind und hierüber ein entsprechender Nachweis durch den Sachverständigen vorliegt, entfällt hierfür eine nochmalige Prüfung.
3.3 Ist vorgesehen, bei den wiederkehrenden Prüfungen die ONSTREAM-Inspection zur Anwendung zu bringen, sind bei der erstmaligen Prüfung an in Abstimmung mit dem Sachverständigen auszuwählenden Stellen Null-Messungen durchzuführen, soweit sie als Vergleichsmessung für eine Beurteilung bei der wiederkehrenden Prüfung notwendig sind.
4 Durchführung der erstmaligen Prüfung
4.1 Prüfung der Herstellunterlagen
Die Unterlagen. im Regelfall RI-Fließbilder mit dem notwendigen Detaillierungsgrad z.B. nach DIN 28004 Teil 1 und, soweit dies zur Beurteilung der Konstruktion erforderlich ist, zeichnerische Darstellung, z.B. Isometrien. Rohrleitungspläne oder bei einfacher Rohrleitungsführung beschreibende Darstellungen, die soweit erforderlich, durch zeichnerische Detailangaben ergänzt werden, müssen alle für die Prüfung der drucktragenden Rohrleitungsteile notwendigen Angaben enthalten.
4.1.1 Angaben, die in jedem Fall erforderlich sind:
(1) Abmessungen, soweit sie zur Beurteilung erforderlich sind, wie z.B. Innen- bzw. Außendurchmesser, Wanddicken,
(2) Abnutzungszuschläge,
(3) zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
(4) Werkstoffbeschreibung für drucktragende Teile: Kurzbezeichnung oder Werkstoffnummer, oder, wenn beide nicht vorhanden sind. Markenbezeichnung mit Angabe der Prüfgrundlage und Art des Nachweises über Werkstoffprüfungen,
(5) Werkstoffbeschreibungen für nicht drucktragende angeschweißte oder durch andere Fügeverfahren unmittelbar mit der Rohrleitung verbundene Teile,
(6) Art der lösbaren Verbindung,
(7) Art der Fügeverfahren und der Zusatzwerkstoffe,
(8) für drucktragende Fügeverbindungen und für Fügeverbindungen an drucktragenden Teilen
(9) Art und Umfang der zerstörungsfreien bzw. zerstörenden Prüfung,
(10) Stoffeigenschaften des Beschickungsgutes im Sinne von § 3 (10) DruckbehV (jetzt BetrSichV), ggf. Hinweis auf den Zusammenhang mit einer Flüssiggasanlage,
(11) für die Verlegung z.B.
(12) Art der Kennzeichnung, siehe z.B. hierzu für metallische Rohrleitungen TRR 100 Abschnitt 11,
(13) Art der Druckprüfung, Höhe des Prüfdruckes, bzw. bei Ersatz der Druckprüfung die "anderen geeigneten Verfahren".
4.1.2 Angaben, die in bestimmten Fällen erforderlich sind:
(1) bei Medien im flüssigen Zustand die Dichte,
(2) Gewichte, soweit sie für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind, z.B. der Wärmedämmung, der Armaturen, der Füllung,
(3) zulässige Betriebstemperaturen, soweit diese über 50 °C bzw. unter -10 °C liegen,
(4) weitere Einwirkungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, z.B. Druckstöße, schwellende Beanspruchung, Beanspruchung durch äußere Belastungen, wie durch Wind, Bergsenkungen,
(5) Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannungen bei längsnaht- oder spiralnahtgeschweißten Rohren aus Werkstoffen nach TRR 100, Abschnitt 5.2.1.5,
(6) Auskleidung und Einbauten, wenn sie für die sicherheitstechnische Beurteilung von Bedeutung sind,
(7) ggf. Konstruktionszeichnungen zu Rohrleitungsteilen. die im Rahmen der Errichtung der Rohrleitung als Einzelanfertigung hergestellt werden.
4.1.3 Die Unterlagen werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise nach folgenden Gesichtspunkten geprüft:
(1) Verwendung geeigneter Werkstoffe für die drucktragenden Teile und nicht drucktragenden Anschweißteile. einschließlich der vorgesehenen Nachweise über Werkstoffprüfungen.
(2) Einhaltung der Gestaltungsregeln, z.B. für Fügeverbindungen.
(3) Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen zerstörungsfreien oder zerstörenden Prüfung,
(4) Bemessung der Rohrleitung - die Bemessungsgrundlagen, z.B. für metallische Werkstoffe TRR 100 Abschnitt 6, ggf. Versuchsauswertungen; einschlägige Betriebserfahrungen sind für die Prüfung zugänglich zu machen.
4.2 Prüfung der Rohrleitung auf Übereinstimmung mit den Herstellunterlagen
4.2.1 Grundlage für die Prüfung sind die nach 4.1 geprüften Unterlagen sowie
(1) Bescheinigung des Herstellers, daß nur Werkstoffe - z.B. bei metallischen Werkstoffen nach TRR 100 - mit geprüften Eigenschaften verwendet wurden,
(2) Zusammenstellung des Herstellers über die für die Rohrleitungen nötigen und durchgeführten Verfahrens-, Löter- und Schweißerprüfungen,
(3) ggf. Bescheinigungen über Wärmebehandlungen,
(4) ggf. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach Umformen und Wärmebehandlungen,
(5) ggf. Berichte über zerstörungsfreie bzw. zerstörende Prüfungen,
(6) ggf. Bescheinigung über Prüfungen nach Abschnitt 3.2.
4.2.2 Der Sachverständige prüft
(1) die Identifikation der Leitung,
(2) die Abmessungen und die Verlegung der Rohrleitung stichprobenweise,
(3) z.B. anhand von Werkstoffnachweisen oder Stempelungen. daß ordnungsmäßige Werkstoffe eingesetzt werden,
(4) die Beschaffenheit der Rohrleitung, insbesondere die Fügeverbindungen durch Besichtigung,
(5) die Bescheinigungen über Schweißer-, Löter- und Verfahrensprüfungen.
(6) anhand der Prüfberichte die ordnungsgemäße Durchführung der zerstörungsfreien bzw. zerstörenden Prüfungen; bei Röntgen- bzw. US-Prüfungen überzeugt sich der Sachverständige stichprobenweise von der Richtigkeit der Prüfergebnisse; auf das AD-Merkblatt HP 5/3 wird hingewiesen,
(7) ggf. die Bescheinigung über Wärmebehandlung,
(8) ggf. die Bescheinigung über Werkstoffprüfungen nach Umformen oder Wärmebehandlungen,
(9) ggf. Bescheinigungen über Prüfungen nach Abschnitt 3.2,
(10) bei erdgedeckten Leitungen zusätzlich stichprobenweise die sachgemäße Durchführung der Bau- und Verlegearbeiten, ggf. Korrosionsschutzmaßnahmen, auf TRB 600 und TRB 601 wird hingewiesen.
4.2.3 Abweichung von den Herstellunterlagen
Die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung kann auch dann ausgestellt werden, wenn bei den Prüfungen Abweichungen von den vorgeprüften Unterlagen festgestellt werden, sofern diese Abweichungen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Derartige Abweichungen sind in der Bescheinigung festzuhalten.
4.3 Druckprüfung
Die Druckprüfung erfolgt in der Regel mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium und dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes.
Ist eine Druckprüfung mit Flüssigkeit nicht zweckdienlich, so kann statt dessen eine Druckprüfung mit Gas, in der Regel Luft oder Stickstoff, als Prüfmedium und dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt werden.
Die Druckprüfung wird in sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 30 durchgeführt.
Bei der Druckprüfung mit Flüssigkeiten als Prüfmedium und Prüfdrücken über 100 bar und bei Druckprüfungen mit Gas als Prüfmedium sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, vgl. AD-Merkblatt HP 30.
Bei erdgedeckten Rohrleitungen soll die Druckprüfung vor der Erddeckung durchgeführt werden. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, kann die Druckprüfung, nach Abstimmung mit dem Sachverständigen, auch nach anderen dafür geeigneten Verfahren, z.B. VdTUV-Merkblatt 1051, Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Meßverfahren, durchgeführt werden.
5 Prüfbescheinigung
Der Sachverständige bescheinigt für die erstmalige Prüfung. daß sich die Rohrleitung in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Prüfungen zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Die Bescheinigung muß die Prüfgrundlagen und das Prüfergebnis enthalten.
Beanstandungen sind dem Betreiber mitzuteilen, z.B. in einem Prüfbericht.
Ergeben sich aus der Prüfung wesentliche Konsequenzen für die Abnahmeprüfung bzw. die wiederkehrende Prüfung, sind diese in der Bescheinigung der erstmaligen Prüfung anzugeben.
Die in die Prüfung einbezogenen Unterlagen nach Abschnitt 4.2.1, ausgenommen Ziffer (2), sind als zugehörig zu kennzeichnen und der Bescheinigung beizufügen. Dies gilt auch für die Teilprüfbescheinigungen, z.B. solche nach Abschnitt 3.2.
Die Prüfbescheinigung über die Prüfung der Herstellunterlagen gilt solange, bis eine Änderung oder Ergänzung des zugrunde gelegten Regelwerkes eine Änderung der Herstellunterlagen erfordert, mindestens jedoch 1 Jahr.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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