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TRGS 910-35. 1,1-Dimethylhydrazin

(BArbBl. 11/83 S. 35)


Krebserzeugender
Stoff

Gruppen

I
(sehr stark gefährdend)
II
(stark gefährdend)
III
(gefährdend)

Massengehalte im Gefahrstoff in v. H.

1,1-Dimethylhydrazin     > 5

Begründung

1,1-Dimethylhydrazin ist im Gegensatz zum Hydrazin und dem 1,2-Dimethylhydrazin tierexperimentell nur sehr unzureichend untersucht worden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von in-vitroVersuchen (Ames-Test; Zelltransformations-Test) und der kanzerogenen Wirkung im Tierversuch, ist 1,1-Dimethylhydrazin bezüglich der Wirkungsweise und der Wirkungsstärke mit Hydrazin zu vergleichen und sehr viel weniger mit dem wesentlich stärker kanzerogenen 1,2-Dimethylhydrazin.

In den mit 1,1-Dimethylhydrazin an Mäusen durchgeführten Kanzerogenese-Versuchen wurden täglich orale Dosen von 10 bzw. 30 mg/kg Körpergewicht appliziert. Trotz dieser relativ hohen Dosen ergab sich insgesamt keine stark ausgeprägte kanzerogene Wirkung.

Bei einem weiteren Versuch erhielten 20 Ratten über die ganze Lebenszeit täglich sogar 70 mg/kg Körpergewicht (mit dem Trinkwasser). Auch nach solchen hohen Dosen traten nur bei 3 Ratten substanzinduzierte Leberkarzinome auf.

Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse wurde 1,1-Dimethylhydrazin in die Gruppe der gefährdeten krebserzeugenden Arbeitsstoffe eingestuft (Gruppe II), und zwar in der Konzentration> 5 %.

Literatur

"Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe" (Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von
MAK-Werten) der Arbeitsstoff-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Verlag Chemie

IARC Monographs Bd. 4, S. 137-143, 1974

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