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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS, TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
Technische Regeln für Betriebssicherheit/ Gefahrstoffe (TRBS/TRGS)

Vom 2. Februar 2016
(GMBl. Nr. 12/17 vom 26.04.2016 S. 315)


Archiv: 2013 (TRGS 725)

Ausgabe Februar 2016 *

Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:

Die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" wird wie folgt neu gefasst und ersetzt die TRBS 3145/TRGS 725 Ausgabe Juni 2013 (GMBl 2013, S. 802 [ Nr. 41/421 geändert und ergänzt GMBl 2014, S. 606 [Nr.28/29]).

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern.

(2) Diese Technische Regel gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).

(3) Diese Technische Regel gilt nicht für

  1. das Lagern von Gasen,
  2. das Bereithalten und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankwagen und von Tankcontainern,
  3. das Entleeren von Treibgastanks,
  4. Tätigkeiten mit ortsbeweglichen Druckgasbehältern, die nach ihrer Herstellung ständig ortsfest betrieben werden,
  5. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" fallen.

(4) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z.B. TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" sowie TRBS 1111) und zu Schutzmaßnahmen (z.B. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen") wird hingewiesen.

(5) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen und für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird auf TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre -Allgemeines", TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung", TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre", TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 727 hingewiesen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS (http://www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar. html) bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe oder Gemische gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht, die

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