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Regelwerk

TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

(BArbBl. 8/1999 S. 39; 6/2003 S. 90; GMBl. 20.08.2015 S. 1068 15aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält Hinweise zur Beurteilung von Arbeitsplätzen. an denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material entstehen oder an denen mit solchen umgegangen wird und Schutzmaßnahmen beim Umgang.

Im übrigen wird auf die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden. Sie gilt ferner für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen unter den besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen, z.B. im Verlauf einer gewollten chemischen Umsetzung, Pyrolyseprodukte aus organischem Material als Neben- oder Zwischenprodukte unbeabsichtigt erzeugt werden.

(2) Verfahren, bei denen organisches Material im Sinne der in Nummer 2 Abs. 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen thermisch zersetzt (pyrolysiert) wird, sind u.a.

(3) Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind u.a.:

(4) Pyrolyseprodukte aus organischem Material können auch unter den besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen, z.B. im Verlauf einer gewollten chemischen Umsetzung, als Neben- und Zwischenprodukte unbeabsichtigt erzeugt werden. Hierzu zählen u.a.

(5) Unbeabsichtigt erzeugte Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind enthalten z.B. in gebrauchtem Motorenöl bzw. liegen adsorbiert an Roß aus Verbrennungsanlagen vor.

(6) Einige technisch hergestellte Pyrolyseprodukte werden destillativ in Destillate und Destillationsrückstände aufgetrennt. Die jeweiligen Destillationsrückstände sowie die Destillate werden (in der Regel nach weiterer physikalischer und/oder chemischer Nachbehandlung) technisch verwendet.

(7) Aus den Destillaten werden beispielsweise reine Verbindungen für die chemische Industrie hergestellt (z.B. Benzol, Xylole, Naphtalin, Anthracen, Phenanthren, Pyren, Carbazol); die Destillate finden auch Verwendung zur Herstellung von technischen Rußen für die Gummi- und Druckfarbenherstellung, von Holzschutzmitteln, Heizölen sowie z.B. von Extraktions- und Lösemitteln.

(8) Die Destillationsrückstände (Peche) finden Verwendung in der metallurgischen Industrie, z.B. zur Herstellung der Kohlenstoffelektroden für die Aluminiumerzeugung.

(9) Peche werden ferner in der Feuerfestindustrie zum Herstellen hitzebeständiger Steine, in der Eisen-Hüttenindustrie bei Verwendung besonderer Feuerfestprodukte sowie in der optischen Industrie als Kittmittel bei der Linsenherstellung eingesetzt.

2 Begriffsbestimmung

(1) Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind Stoffgemische, die bei der Pyrolyse des organischen Materials (Erhitzen unter Sauerstoff-Ausschluß oder unvollständige Verbrennung von organischem Material) entstehen. Diese Stoffgemische enthalten neben niedrig siedenden auch höher siedende bzw. nicht unzersetzt destillierbare organische Verbindungen. Pyrolyseprodukte können polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und aromatische Heterocyclen enthalten.

(2) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, im folgenden PAH (Polycyclic Aromatic Hydrocarbons) abgekürzt, sind kondensierte organische Ringverbindungen.

(3) Heterocyclen sind Verbindungen, bei denen in einem Ring ein oder mehrere Kohlenstoffatome durch andere Atome, z.B. Stickstoff, Sauerstoff oder Schwefel, ersetzt sind.

(4) Technische Ruße sind unter kontrollierten Bedingungen hergestellte Produkte mit jeweils gleichbleibenden physikalischen und chemischen Eigenschaften (hohe Adsorptionskapazität; der mit organischen Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt weniger als 0,5 %).

(5) Kaminruße sowie Ruße aus Verbrennungsmotoren und Verbrennungsanlagen entstehen unter nichtdefinierten Bedingungen und haben deshalb variierende physikalische und chemische Eigenschaften (der mit organischen Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt mehr als 10 %, nicht selten bis zu 50 %).

(6) PAH-haltige Gefahrstoffe im Sinne dieser Technischen Regel weisen eine Konzentration an Benzo[a]pyren (BaP) von 50 mg/kg (ppm) und mehr auf. Werden vom Arbeitgeber PAH-haltige Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet, die eine Konzentration von Benzo[a]pyren von < 50 mg/kg (ppm) aufweisen und bei denen die Auslöseschwelle überschritten wird, gelten für sie die Bestimmung für Gefahrstoffe gemäß 5. Abschnitt Gefahrstoffverordnung

3 Beurteilungsmaßstab

(1) Nach § 35 GefStoffV ist Benzo[a]pyren mit einer Konzentrationsgrenze für den Massengehalt in Hundertteilen von 0,005 Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in Pyrolyseprodukten aus organischem Material [1].

(2) Beim Umgang mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material ist damit zu rechnen, daß Arbeitnehmer polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand enthält das hierbei in der Luft am Arbeitsplatz vorkommende komplexe Stoffgemisch krebserzeugende PAH. Als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz wird die TRK für Benzo[a]pyren herangezogen. Die Bestimmung von Benzo[a]pyren erfolgt nach ZH 1/120.25 [2].

4 Verwendungsverbote

(1) Steinkohlenteerpech, Braunkohlenteerpech Karbobitumen oder sonstige Bindemittel mit einem Gehalt an Benzo[a]pyren von 50 mg/ kg (ppm) und mehr dürfen als Bindemittel im Straßenbau nicht verwendet werden. Ausgenommen davon ist die Wiederverwendung von Straßenbelägen, die die o.g. Bindemittel enthalten, sofern die speziellen technischen Maßnahmen in Nummer 5.2.4 dieser TRGS eingehalten werden.

(2) Weiterhin ist die Verwendung von PAH-haltigen Fugenvergußmassen, z.B. im Flughafen- und Straßenbau, nicht zugelassen. Dies gilt nicht für die Reparatur bereits eingebauter PAH-haltiger Fugenvergußmassen.

(3) Steinkohlenteerpech, Braunkohlenteerpech oder andere Bindemittel mit einem Gehalt an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg (ppm) und mehr dürfen als Bindemittel für Briketts nicht verwendet werden.

(4) Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz mit einer BaP-Konzentration von 50 mg/kg (ppm) und mehr dürfen nicht verwendet werden.

(5) Klebestoffe mit einer BaP-Konzentration von 50 mg/kg (ppm) und mehr dürfen nicht verwendet werden.

5 Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeine technische Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß PAH-haltige Gase, Dämpfe oder Stäube, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, nicht frei werden und unmittelbaren Hautkontakt nach TRGS 150 [3] vermieden wird.

(2) Für den Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen werden technische Maßnahmen in folgender Rangfolge gefordert:

(3 ) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen in geschlossenen Anlageteilen oder Apparaturen erfolgt. Bei Befüllen oder Entleeren von geschlossenen Anlagenteilen oder Apparaturen hat er dafür zu sorgen, daß technische Maßnahmen getroffen werden, die ein unkontrolliertes Austreten PAH-haltiger Stoffe verhindern.

(4) Geschlossene Anlagenteile oder Apparaturen sind nur solche, bei denen zwischen dem mit PAH-haltigen Gefahrstoffen verunreinigten Innenraum und der Umgebung keine betriebsmäßig offenen Verbindungen bestehen. Die anlagebedingten Undichtigkeiten an Dichtstellen müssen insgesamt so gering sein, daß Arbeitnehmer den PAH-haltigen Gefahrstoffen möglichst wenig ausgesetzt sind.

(5) Beim Umgang mit flüssigen, PAH-haltigen Gefahrstoffen sind zur Verringerung anlagebedingter Undichtigkeiten besonders wirksame Maßnahmen zu treffen, z.B.

(6) Flanschverbindungen sollen in der Regel nur verwendet werden, wenn diese verfahrenstechnisch,- sicherheitstechnisch oder für die Instandhaltung notwendig sind. Flanschverbindungen sind mit hochwertigen Dichtungen auszurüsten. Spindeldurchführungen von Ventilen und von Schiebern sind mittels Faltenbalg und nachgeschalteter Sicherheitstopfbuchse oder gleichwertig abzudichten. Probenahmestellen sind so zu kapseln oder mit solchen Absperrorganen zu versehen, daß außer bei der Probenahme nach dem Stand der Technik möglichst geringe Emissionen auftreten. Bei der Probenahme muß der Vorlauf entweder zurückgeführt oder vollständig aufgefangen werden. Beim Umfüllen von flüssigen PAH-haltigen Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen zur Verminderung der Emission zu treffen, z.B. Gaspendelung oder Absaugung und Zuführung des Abgases zu einer Abgasreinigungseinrichtung.

(7) Ist eine geschlossene Bauweise oder die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Unterdruckes nach dem Stand der Technik nicht möglich, sind für die Beschäftigten , die Umgang mit PAH-haltigen Gefahrstoffen haben, geschlossene Bedienungsstände einzurichten, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese sind zu klimatisieren. Die dem Bedienungsstand zugeführte Luft ist entsprechend TRGS 560 [4] zu filtern. Alternativ kann dem Bedienungsstand Außenluft zugeführt weiden, die maximal eine Benzo[a]pyren-Konzentration von 1/20 der Technischen Richtkonzentration aufweist. Die Filtereinrichtung ist regelmäßig zu warten. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Tür des Bedienungsstandes geschlossen gehalten wird.

(8) Eine Reinigung der Arbeitsplätze im Bereich der Verarbeitung von PAH-haltigen Gefahrstoffen hat mit Einrichtungen zur Oberflächenreinigung, z.B. Industriestaubsaugern und Kehrsaugmaschinen, zu erfolgen. Sofern ortsveränderliche Geräte zum Einsatz kommen, dürfen nur staubtechnisch geprüfte Geräte zur Oberflächenreinigung mit behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Abscheidegeräten verwendet werden, die die Anforderungen der TRGS 560 erfüllen.

5.2 Spezielle technische Maßnahmen

5.2.1 Kokereien

(1) Beim Füllen der Koksöfen sind die Füllgase zu erfassen. Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Rohgas oder in einen Nachbarofen überzuleiten, soweit eine Überleitung im Hinblick auf die Weiterverarbeitbarkeit des Rohteeres möglich ist. Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase soweit wie möglich in das Rohgas überzuleiten. Füllgase, die nicht übergeleitet werden können, sind einer Verbrennung zuzuführen. Beim Planieren der Kohleschüttung sind die Emissionen an Füllgasen durch Abdichtungen der Planieröffnungen zu vermeiden.

(2) Emissionen an Füllochdeckeln sind soweit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Verwendung von Füllochdeckeln mit großer Dichtfläche, Vergießen der Füllochdeckel nach jeder Beschickung der Öfen und regelmäßiger Reinigung der Füllochrahmen und Füllochdeckel vor dem Verschließen der Füllöcher. Die Ofendecke ist regelmäßig von Koksresten zu reinigen. Dabei sind geeignete Absauggeräte zu verwenden.

(3) Steigrohrdeckel sind zur Vermeidung von Gas- oder Teeremissionen mit Wassertauchungen oder gleichwertigen Einrichtungen auszurüsten. Die Steigrohre sind regelmäßig zu reinigen.

(4) Die Koksofenbedienungsmaschinen sind mit Einrichtungen zum Reinigen der Dichtflächen an den Ofentürrahmen auszurüsten.

(5) Es sind Koksofentüren mit hoher Dichtwirkung zu verwenden, z.B. Membrantüren oder Türen mit gleicher Dichtwirkung. Die Dichtflächen der Ofentüren sind regelmäßig zu reinigen. Die Koksofenbatterien sind so zu planen, daß auf der Maschinenseite und auf der Koksseite Türabsaugungen mit Entstaubungseinrichtungen installiert werden können. Die Bedienungsbühnen sind regelmäßig zu reinigen.

(6) Beim Koksdrücken sind die Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

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