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Regelwerk

TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 2. März 2026
(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.07.2026 S. 385)


Archiv 1998, 2010 Zur aktuellen Fassung =>

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Normadressat insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Normadressat eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Dem DGUV-Fachbereich Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den DGUV Fachbereich Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich der erforderlichen vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten. Sie konkretisiert die in § 5a Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) genannten Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers sowie die Informationsermittlung des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ( § 6 Absatz 2a bis 2c GefStoffV). Die TRGS beschreibt die Methodik der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sowie die Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Lösungen, wie z.B. Informationen und Handlungsanleitungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, LASI-Leitfäden und Schriften von Landesbehörden und Fachverbänden, sind als konkrete Hilfestellung zu betrachten, soweit sie sich auf diese TRGS als Grundlage beziehen.

(2) Ist bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen eine Exposition gegenüber Stoffgemischen zu erwarten, für deren Einzelstoffe stoffspezifische TRGS veröffentlicht sind, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen einzubeziehen.

(3) Bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen können auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten. In diesen Fällen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergänzend die Biostoffverordnung ( BioStoffV) und die entsprechenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe ( TRBA) sowie Informationen und Handlungsanleitungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten.

(4) Diese TRGS gilt nicht für

  1. Sofort-, Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren unmittelbar nach Eintritt eines Schadens,
  2. Instandhaltung von Anlagen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  3. Unterhalts-, Grund-, Instandhaltungsreinigung oder Reinigung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer baulichen oder technischen Anlage,
  4. die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte,
  5. Tätigkeiten zur stofflichen Verwertung von Abfällen in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
  6. den Betrieb stationärer Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe,
  7. Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen, die dem Atomgesetz unterliegen und bei denen eine ausschließliche Gefährdung durch Radioaktivität besteht,
  8. Tätigkeiten in geogen belasteten Bereichen (geogene Belastung: naturbedingt erhöhte Schadstoffgehalte, nicht durch menschliche Aktivitäten verursacht),
  9. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (siehe TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen" und TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"),
  10. Tätigkeiten mit biopersistenten Fasern nach Anhang II Nummer 5 GefStoffV (siehe TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" und TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"),
  11. Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungsstoffen (siehe TRGS 505 "Blei"),

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(Stand: 04.08.2026)

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