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Regelwerk

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TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen - Anlagen


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Ablaufschema "Schritte der Sicherheitsplanung und Gefährdungsbeurteilung" Anlage 1


* Sehr hohe Anforderungen an die Maßnahmen können z.B. technische Lüftungsmaßnahmen/Unterdruckhaltung oder der Einsatz umgebungsluftunabhängiger Atemschutzgeräte darstellen

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Allgemeine Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Anlage 2A

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Zu den Fachkundeanforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Fachkundige Personen im Sinne dieser TRGS müssen insbesondere über folgende Kenntnisse verfügen:

  1. baufachliche Kenntnisse zu den bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen eingesetzten Arbeits- und Sanierungsverfahren,
  2. Grundkenntnisse zu physikalisch-chemischen Eigenschaften von Gefahrstoffen,
  3. Kenntnisse zur Ermittlung der bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen zu erwartenden Gefahrstoffe,
  4. Kenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 524,
  5. Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischen Überwachung der Arbeitsbereiche,
  6. Kenntnisse zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, zu persönlicher Schutzausrüstung und den speziellen Anforderungen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen insbesondere zu besonderer Baustelleneinrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen,
  7. Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere:
    1. Vorsorgeanlässe,
    2. Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung,
    3. Belastung/Beanspruchung durch persönliche Schutzausrüstungen,
    4. Hygiene, Hautschutz.
  8. Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe,
  9. Kenntnisse im Vorschriften- und Regelwerk insbesondere:
    1. Arbeitsschutzgesetz,
    2. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
    3. Arbeitsstättenverordnung,
    4. Betriebssicherheitsverordnung,
    5. Gefahrstoffverordnung,
    6. Baustellenverordnung,
    7. PSA-Benutzungsverordnung,
    8. DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention",
    9. DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten",
    10. Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere die in dieser TRGS benannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie Regeln und Informationen der DGUV.
  10. Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen im Betrieb (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

Die fachkundige Person muss in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend gewerkeübergreifend zu berücksichtigen, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

(2) Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 2A

Werden Lehrgänge zum Erwerb der spezifischen Fachkenntnisse für die Allgemeine Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen gemäß Abschnitt 2.4 angeboten, müssen sie folgende Inhalte und einen zeitlichen Umfang von mindestens 32 Lehreinheiten (à 45 Minuten) umfassen. Der Lehrgang soll mit einer Erfolgskontrolle abschließen.

Lehrgangsinhalte Lehreinheiten
1 Überblick über die Rechtssystematik des Arbeitsschutzes und die für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen relevanten Vorschriften und Regeln gemäß Absatz 1 Nr. 9

Die Bearbeitung der aus den einzelnen Vorschriften und Regeln für das Lehrgangsthema wesentlichen Teilaspekte soll in den betreffenden Lehreinheiten erfolgen.

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