| Fassung vom Februar 2010 | Fassung vom 2. März 2026 |
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| TRGS 524
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TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen |
| Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
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| Vom 2. März 2026 | |
| (GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.07.2026 S. 385) |
| Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
| Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
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Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
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ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
| Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Normadressat insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Normadressat eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
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Dem DGUV-Fachbereich Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den DGUV Fachbereich Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| (1) Diese TRGS gilt für
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(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich der erforderlichen vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten. Sie konkretisiert die in § 5a Gefahrstoffverordnung |
(Stand: 04.08.2026)
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