Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Technische Regeln, TRGS, Chemikalien |
TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 10. Juli 2024
(GMBl. Nr. 34 vom 09.09.2024 S. 712)
Textvergleich der Fassungen 2012/2024
Archiv: 1999, 2012
Bekanntmachung siehe =>
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
(2) In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden.
(3) Die TRGS 520 gilt nicht für
(4) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:
(5) Folgende Abfälle dürfen nur an stationären Sammelstellen angenommen werden:
2 Begriffsbestimmungen
In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung, ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.
2.1 Abfälle
Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
2.2 Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.
2.3 Kleinmengen gefährlicher Abfälle
(Stand: 23.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion