Fassung vom 19.01.2012 | Fassung vom 10.07.2024 |
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TRGS 520
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TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
Vom
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Vom 10. Juli 2024 (GMBl. Nr. 34 vom 09.09.2024 S. 712) |
Archiv:
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Archiv: 1999, 2012 Bekanntmachung siehe => |
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb
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(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen. |
(2) In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden. | |
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(3) Die TRGS 520 gilt nicht für |
das Ansammeln und Aufbewahren
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das Ansammeln und Aufbewahren gefährlicher Abfälle bei der jeweiligen Anfallstelle, |
die Erfassung und Zwischenlagerung folgender Stoffströme | |
Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG); bezüglich der Annahme von Gasentladungslampen wird auf das verfahrens- und stoffspezifische Kriterium der TRGS 420, Anlage 1 Nummer 15 "Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln", DGUV Information 213-732 verwiesen, | |
Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG); für die Annahme von Lithiumbatterien in einer Sammelstelle nach dieser TRGS enthält Anhang 4 Hinweise, | |
Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV), | |
gefährliche Bau- und Abbruchabfälle; hier sind die Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten, | |
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(Stand: 19.09.2024)
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