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Regelwerk

TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 19. Januar 2012
(GMBl. Nr. 7 vom 02.03.2012 S. 103)




Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1999
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.

(2) Die TRGS 520 gilt nicht für

  1. das Ansammeln und Aufbewahren von gefährlichen Abfällen bei der jeweiligen Anfallstelle,
  2. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen,
  3. Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z.B. Batterien, Altöl, PU-Schaumdosen); dort sind die jeweiligen Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten.

(3) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:

  1. infektiöse Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung ( AVV),
  2. radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung ( StrSchV),
  3. Sprengstoffe (explosive Stoffe) sowie Gegenstände mit Sprengstoffen wie pyrotechnische Gegenstände, Kampfmittel, Munition,
  4. Druckgasbehälter (nur in mobilen Sammelstellen) mit Ausnahme von Gaskartuschen, Druckgaspackungen, z.B. Spraydosen, und Handfeuerlöschern,
  5. Geräteschrott, sofern dieser nicht von den gefährlichen Abfällen getrennt verpackt werden kann.

(4) Für die Sammlung asbesthaltiger Abfälle ist die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung, ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.

2.1 Abfälle

Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

2.2 Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.

2.3 Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Kleinmengen gefährlicher Abfälle sind Mengen, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.

2.4 Anlieferungsgefäße

Anlieferungsgefäße sind Umhüllungen wie Kanister, Dosen, Flaschen, Fässer, Eimer, Beutel oder Kartonagen, in denen die Abfälle an der Sammelstelle angeliefert werden.

2.5 Verpackungen

Verpackungen sind ortsbewegliche Umschließungen wie Fässer, Kanister, Kisten oder vergleichbare Gefäße, einschließlich Großpackmittel (IBC), in denen die angenommenen gefährlichen Abfälle gesammelt und verpackt werden (Transportverpackungen).

2.6 Stationäre und mobile Sammelstellen

(1) Stationäre und mobile Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet, sortiert, in die jeweils vorgeschriebenen Verpackungen eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt werden. Sie gliedern sich in der Regel in

  1. einen Verkehrsbereich, in dem die Abfälle angeliefert und verpackt abtransportiert werden,
  2. einen Annahmebereich, in dem die Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet und sortiert werden,

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