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Regelwerk

TRGS 460 - Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 23. Juli 2018
GMBl Nr. 48 vom 26.10.2018 S. 908



Textvergleich: TRGS 460 Fassungen 2013/2018

- Bek. d. BMAS v. 23.7.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Archiv 2013

Gegenüberstellung mit der vorherigen Fassung (Größe des linken Frames auf das gewünschte Format ziehen)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik.

(2) Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: "Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene".

(3) Branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten und bewährten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese entsprechen nicht notwendigerweise dem Stand der Technik. Sie stellen aber die in der Praxis genutzten Kombinationen von Einzelmaßnahmen in einer Branche dar, mit denen ein möglichst hohes Schutzniveau erreicht werden soll. Ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, muss durch entsprechende Feststellungen (z.B. Ermittlung und Beurteilung von Art und Ausmaß der Exposition) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung belegt und dokumentiert werden.

2 Ermittlung des Standes der Technik - Empfehlung zum Vorgehen

Der Stand der Technik lässt sich durch Anwendung der nachfolgend aufgeführten fünf Schritte ermitteln:

  1. Beschreibung der Tätigkeit im zu beurteilenden Arbeitssystem
    - > Tätigkeitsbereich
  2. Erfassung der bekannten Betriebs- und Verfahrensweisen
    - > (etablierte/bewährte) Kombinationen von Einzelmaßnahmen
  3. Ermittlung ergänzender Informationen zu Technologien aus anderen Branchen
    - > gegebenenfalls neue Kombinationen bewährter Einzelmaßnahmen (Literaturrecherche)
  4. Beurteilung von Maßnahmenkombinationen
    - > Weiterentwicklungsphase
    - > objektive/vergleichbare Beurteilungskriterien
  5. Bestimmung und Begründung des Standes der Technik
    - > ergänzende Wichtungsaspekte, etc.
    - > begründete und priorisierte Maßnahmenkombination

2.1 Schritt 1 - Beschreibung der Tätigkeit im zu beurteilenden Arbeitssystem

2.1.1 Ziel - Schritt 1

Bei der Ermittlung des Standes der Technik ist im ersten Schritt zu klären, ob die zum Vergleich heranzuziehenden Betriebs- und Verfahrensweisen der gleichen betrieblichen Tätigkeit dienen oder nicht. Nur Betriebs- und Verfahrensweisen, die der Realisierung der gleichen Tätigkeit dienen, können miteinander verglichen werden.

2.1.2 Erläuterung

(1) Tätigkeiten können in der Praxis durch unterschiedliche Betriebs- und Verfahrensweisen realisiert werden. Diese sind u. a. von der Branchenzugehörigkeit, der Betriebsgröße (Industrie, Handwerk) sowie der Relevanz dieser Tätigkeit (Haupt- oder Nebentätigkeit) abhängig. Insbesondere wenn viele verschiedene Verfahren betrachtet wurden, ist davon auszugehen, dass mindestens eine der praktizierten Betriebs- und Verfahrensweisen dem Stand der Technik entspricht.

(2) Die eindeutige Beschreibung dieser Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung) ist daher eine Voraussetzung für den Vergleich der verschiedenen praxiserprobten Betriebs- und Verfahrensweisen. Damit diese Beschreibung eindeutig und für alle Betroffenen nachvollziehbar ist, sollte diese nach festgelegten Kriterien und in einem standardisierten fachbezogenen Rahmen erfolgen (= Arbeitssystem). Die notwendige Abgrenzung des Arbeitssystems (welche Aspekte sind zu berücksichtigen und welche nicht) ist im wissenschaftlichen Hintergrundpapier [1] aufgeführt.

(3) Das Arbeitssystem 1 bindet zwei Ebenen ein:

  1. die gefahrstoffrechtlich relevanten Stoffströme ("tägliche" Abläufe) und andererseits
  2. den Lebenszyklus der Anlagen) ("einmalige" Abläufe).

(4) Die nachfolgenden Aspekte (offene Liste) beschreiben die Tätigkeit im Arbeitssystem und stellen eine Empfehlung und Handlungshilfe zur Abgrenzung der Tätigkeit von anderen dar:

  1. Ziel der Tätigkeit (eindeutig benannte Arbeitsaufgabe), z.B. "Bearbeitung mineralischer Werkstoffe (Ziegelwerk) mit handgeführten Arbeitsmitteln".
  2. Welcher Branche wird diese Tätigkeit in der Regel zugeordnet?
  3. Erfolgt die Tätigkeit

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(Stand: 06.12.2018)

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