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Regelwerk

TRGS 460 - Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 2. Oktober 2013
Ausgabe: Oktober 2013
(GMBl. Nr. 59 vom 21.11.2013 S. 1175, ber. 2014 S. 72 14; 27.10.2018 S. 908aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Praxisbeispielezur TRGS
Quelle: BAuA

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich 14

(1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik durch den AGS, die z. B bei der Erarbeitung von Technischen Regeln herangezogen werden kann. Ferner bietet sie Betrieben und Aufsichtsbehörden eine Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV.

(3) Einige Beispiele zur Vorgehensweise sind unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-460.html veröffentlicht.

2 Ermittlung des Standes der Technik - Empfehlung zum Vorgehen - 14

Der Stand der Technik lässt sich durch Anwendung der nachfolgend aufgeführten fünf Schritte durch den AGS ermitteln (Abb. 1).

Abb. 1 Fünf Schritte zur Ermittlung des Standes der Technik

2.1 Schritt 1 - Beschreibung der Tätigkeit im zu beurteilenden Arbeitssystem

2.1.1 Ziel - Schritt 1

Bei der Ermittlung des Standes der Technik ist im ersten Schritt zu klären, ob die zum Vergleich heranzuziehenden Betriebs- und Verfahrensweisen der gleichen betrieblichen Tätigkeit dienen oder nicht. Nur Betriebs- und Verfahrensweisen, die der Realisierung der gleichen Tätigkeit dienen, können miteinander verglichen werden.

2.1.2 Erläuterung

(1) Tätigkeiten können in der Praxis durch unterschiedliche Betriebs- und Verfahrensweisen realisiert werden. Diese sind u. a. von der Branchenzugehörigkeit, der Betriebsgröße (Industrie, Handwerk) sowie der Relevanz dieser Tätigkeit (Haupt- oder Nebentätigkeit) abhängig. Insbesondere wenn viele verschiedene Verfahren betrachtet wurden, ist davon auszugehen, dass mindestens eine der praktizierten Betriebs- und Verfahrensweisen dem Stand der Technik entspricht.

(2) Die eindeutige Beschreibung dieser Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Anwendungsbereich der GefStoffV) ist daher eine Voraussetzung für den Vergleich der verschiedenen praxiserprobten Betriebs- und Verfahrensweisen. Damit diese Beschreibung eindeutig und für alle Betroffenen nachvollziehbar ist, sollte diese nach festgelegten Kriterien und in einem standardisierten fachbezogenen Rahmen erfolgen (= Arbeitssystem). Die notwendige Abgrenzung des Arbeitssystems (welche Aspekte sind zu berücksichtigen und welche nicht) ist im wissenschaftlichen Hintergrundpapier (Anlage 2) in Abb. 2-1 aufgeführt.

(3) Das Arbeitssystem 1 bindet zwei Ebenen ein:

  1. die gefahrstoffrechtlich relevanten Stoffströme ("tägliche" Abläufe) und andererseits
  2. den Lebenszyklus der Anlage(n) ("einmalige" Abläufe).

In der betrieblichen Praxis wird häufig der Begriff der Arbeitsaufgabe mit dem der Tätigkeit gleichgesetzt.

(4) Die nachfolgenden Aspekte (offene Liste) beschreiben die Tätigkeit im Arbeitssystem und stellen eine Empfehlung und Handlungshilfe zur Abgrenzung der Tätigkeit von anderen dar.

  1. Ziel der Tätigkeit (eindeutig benannte Arbeitsaufgabe), z.B. "Bearbeitung mineralischer Werkstoffe (Ziegelwerk) mit handgeführten Arbeitsmitteln".
  2. Welcher Branche wird diese Tätigkeit in der Regel zugeordnet?
  3. Erfolgt die Tätigkeit
    1. im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes einschließlich Einrichtbetrieb,
    2. ausschließlich im Falle einer Betriebsstörung bzw. bei der Instandhaltung?
  4. Welche Stoffe (Gefahrstoffe) kommen zum Einsatz oder werden bei der Tätigkeit gebildet?
  5. Welche Eigenschaften besitzen sie?
  6. Welche Schutzmaßnahmen sind vorhanden (z.B. quellennahe Absaugung, raumlufttechnische Maßnahmen)?
  7. Welche Expositionen treten bei der Tätigkeit auf? Wie lange wird diese Tätigkeit in der Regel ausgeführt (z.B. kurzzeitig/Schichtlänge)?
  8. Welche Arbeitsmittel kommen bei der Tätigkeit zum Einsatz (einschließlich Beschreibung und Verweis auf den Automatisierungsgrad)?
  9. Welche speziellen Qualifikationsanforderungen an die Tätigkeit sind für die Beschäftigten festgeschrieben (z.B. Sachkunde bei Begasung)?
  10. Welche tätigkeitsspezifischen Gefährdungen und Belastungen liegen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor?
  11. Sonstige Anforderungen an die Tätigkeit.

2.2 Schritt 2 - Erfassung der bekannten Betriebs- und Verfahrensweisen

2.2.1 Ziel - Schritt 2

(1) Ziel ist die Abbildung der in der Branche üblichen (das heißt praktisch verwirklichten) Betriebs- und Verfahrensweisen (einschließlich der vorhandenen eigenen betrieblichen Lösung) unter Nutzung der Praxishilfe.

(2) Die Praxishilfe steht dem Anwender als Leerdokument (siehe Anlage 1) zur Verfügung. Sie dient der standardisierten schriftlichen Übertragung und geeigneten Darstellung der Betriebs- und Verfahrensweisen.

2.2.2 Erläuterung

(1) Die in der Branche üblichen Betriebs- und Verfahrensweisen - die der gleichen Tätigkeit dienen - werden in diesem Schritt systematisch erfasst. Die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten/bekannten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese stehen untrennbar in Verbindung mit der Nutzung bestimmter Arbeitsmittel, -gegenstände, -stoffe, Energien, etc. In der Folge gehen diese einher mit spezifischen Expositionshöhen, erforderlichen Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls auch mit konkurrierenden Schutzaspekten etc.

(2) Um die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen zu identifizieren, können z.B. die nachfolgenden aktuellen Quellen genutzt werden:

  1. stoff- und verfahrensspezifische Technische Regeln, z.B. TRGS 505 "Blei",
  2. Vorschriften und Branchenregelungen der DGUV,
  3. ergänzende Vergleichsmethoden (z.B. Spaltenmodell nach TRGS 600 "Substitution", dort Anlage 2 Nr. 1),
  4. Leitlinien der Länder/Informationsschriften der Vollzugsbehörden,
  5. (harmonisierte) Normen, Vornormen,
  6. wissenschaftliche Schriften, Expertisen,
  7. Schriftsätze aus Branchen- und Fachzeitschriften,
  8. Informationsschriften der Industrieverbände/Innungen/Handwerkskammern,
  9. weitere Standardisierungsprodukte (z.B. VDI-Richtlinien, DIN SPEC).

(3) Es empfiehlt sich zudem, diese Informationsquellen auch nach ihrer Herkunft im Sinne einer möglichen territorialen Begrenzung auszuweisen, z.B. die Beschreibung einer Betriebs- und Verfahrensweise, die nicht als europäische Norm, sondern nur als British Standard ausgewiesen ist.

(4) Für den Stand der Technik ist gegebenenfalls eine tiefergehende Informationsermittlung als für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV erforderlich. Je nach der Spezialisierung der zu vergleichenden Betriebs- und Verfahrensweisen sind detaillierte Rechercheanforderungen zu leisten. Dabei gilt es jedoch die Zumutbarkeit des Aufwandes zu berücksichtigen.

(5) Zur Darstellung der erforderlichen Beurteilungsparameter wird die Nutzung der Praxishilfe (Anlage 1) empfohlen. In dieser als Ausfüllhilfe konzipierten Vorlage sind einerseits die notwendigen Beurteilungs- bzw. Vergleichskriterien in übersichtlicher Form zusammengefasst dargestellt. Andererseits können in diese Praxishilfe die zum späteren Vergleich anstehenden Betriebs- und Verfahrensweisen direkt eingetragen werden. Die Abfrage der Beurteilungskriterien mit Hilfe der Praxishilfe macht deutlich, welche Kriterien gegebenenfalls nachträglich ermittelt werden müssen (z.B. Expositionshöhen), um einen Vergleich der Betriebs- und Verfahrensweisen im Schritt 4 fachlich-inhaltlich zu stützen. Die Ergänzung um weitere Beurteilungsparameter ist ohne Probleme möglich.

2.3 Schritt 3 - Ermittlung ergänzender Informationen zu Technologien aus anderen Branchen

2.3.1 Ziel - Schritt 3

Darstellung der in anderen Branchen üblichen Betriebs- und Verfahrensweisen, die jedoch der gleichen Tätigkeit dienen, z.B. Gegenüberstellung der Betriebs- und Verfahrensweisen der Tätigkeit "Umfüllen von staubenden Chemikalien" in der chemischen Industrie und in der Nahrungsmittelindustrie.

2.3.2 Erläuterung

(1) Während im Schritt 2 die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen ermittelt und aufgelistet wurden, dient der Schritt 3 dem Blick "über den Tellerrand" in andere Branchen und damit in andere Technologien. Darin eingeschlossen ist auch die Blickrichtung vom Handwerk zur Industrie und umgekehrt.

(2) So wird die möglicherweise vorhandene Innovationskraft anderer Branchen genutzt, um tragfähige und bereits verwirklichte Betriebs- und Verfahrensweisen (oder auch nur einzelne Maßnahmen/Aspekte) in die eigene Branche zu übertragen und so auch hier den Stand der Technik weiter zu entwickeln.

(3) Die damit verbundene Kombination von Einzelmaßnahmen aus branchenüblichen und gegebenenfalls branchenübergreifenden Maßnahmen und Aspekten der ermittelten Betriebs- und Verfahrensweisen hat jedoch nicht das Ziel, komplette Neuentwicklungen von Betriebs- und Verfahrensweisen zu erreichen, sondern verknüpft praxiserprobte Maßnahmen bisher unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit in einer Lösung.

(4) Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es sich sowohl bei den branchenüblichen als auch bei den branchenübergreifenden Betriebs- und Verfahrensweisen immer nur um solche Vorgehensweisen handeln kann, die in der betrieblichen Praxis bereits verwirklicht wurden und sich praktisch bewährt haben.

(5) Diese Klarstellung dient der deutlichen Abgrenzung des Standes der Technik vom Stand von Wissenschaft und Technik (anderes Schutz- und Maßnahmenniveau!). Letzteres hat eine qualitative Weiterentwicklung zum Ziel, z.B. durch Einbindung von Verfahrensweisen, die wissenschaftlich abgeleitet, jedoch noch nicht in der Praxis zur Anwendung gekommen sind. Die ermittelten branchenübergreifenden Betriebs- und Verfahrensweisen sind ebenfalls in die Praxishilfe zu übertragen. Die Zumutbarkeit des erforderlichen Aufwandes ist als Abschneidekriterium heranziehbar.

2.4 Schritt 4 - Beurteilung der Maßnahmenkombinationen/Vergleich

2.4.1 Ziel - Schritt 4

Die aufbereiteten Betriebs- und Verfahrensweisen sind in diesem Schritt miteinander zu vergleichen. Dazu ist die individuelle Wichtung der Beurteilungsparameter und -maßstäbe durch eine betriebliche (z.B. betroffene Fachabteilungen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsschutzausschuss) oder überbetriebliche Expertengruppe (organisiert durch z.B. Innungen, Handwerkskammern, Berufs- oder Branchenverbände) durchzuführen.

2.4.2 Erläuterung

(1) Die Wichtung der einzelnen Beurteilungsparameter ist einzelfallabhängig, sollte aber begründet dargelegt werden können (z.B. fachliche oder sozio-ökonomische Begründung). Es empfiehlt sich, diese Wichtung sowie den nachfolgenden Vergleich in einer Expertenrunde von mehreren Personen möglichst verschiedener Fachrichtungen durchzuführen und nicht der Denkweise einer einzelnen Person zu überlassen.

(2) Die nachfolgenden Beurteilungsgrundsätze sind wegen der rechtlichen Verbindlichkeit zwingend zu beachten und entsprechend zu wichten:

  1. Substitutionsgebot,
  2. Expositionsminimierung,
  3. Verwendungsbeschränkungen und -verbote,
  4. Einhaltung staatlicher Grenzwerte und anderer Beurteilungsmaßstäbe (z.B. nach § 20 Absatz 3 GefStoffV),
  5. Zuverlässigkeit von Maßnahmen (z.B. Rangfolge der Maßnahmen: Technik vor Organisation).

2.4.3 Erläuterung

(1) Eine inhärent sichere Maßnahme ist i.d.R. höher zu bewerten als eine additiv wirksame (betrieblich nachgerüstete) Schutzmaßnahme.

(2) Wenige Maßnahmen mit hoher Verfügbarkeit können einen höheren Sicherheitsgewinn erzielen als zahlreiche Maßnahmen mit geringer Verfügbarkeit.

(3) Beliebiges Addieren von Maßnahmen ist nicht immer sinnvoll, da durch diese Maßnahmen neue Gefährdungsquellen entstehen (Wechselwirkungen) und damit eine geringere Zuverlässigkeit des Gesamtsystems verbunden sein können.

(4) Ein geringer Sicherheitsgewinn bei möglicherweise hoher Investition ist - im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung von Maßnahmen - kritisch zu hinterfragen.

(5) Die hier beschriebene Ermittlung des Standes der Technik ist vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Beurteilungsparameter aus anderen Schutzbereichen (z.B. Patientenschutz, Umweltschutz, Patentschutz, Brandschutz, Produktsicherheit, Schutz besonderer Personengruppen) können im Einzelfall, z.B. aufgrund der Rechtsverbindlichkeit bzw. der Rechtsanbindung, ebenfalls von Bedeutung sein.

(6) Die Beurteilung der Betriebs- und Verfahrensweisen sollte unter Berücksichtigung der aufgeführten zwingenden Beurteilungsgrundsätze sowie Einbindung weiterer Beurteilungsparameter unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und dem Sicherheitsgewinn der Maßnahmen erfolgen.

(7) Führt die Kombination von Maßnahmen zu offensichtlichen Wechselwirkungen oder neuen Gefährdungen, sind diese im Vergleich abzuwägen. Dazu muss die "neue" Betriebs- und Verfahrensweise im Vorfeld des Vergleichs einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Diese Ergebnisse ergänzen anschließend die Angaben (Beurteilungsparameter) in der Praxishilfe (Anlage 1), z.B. hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen (Rangfolge), der Expositionshöhe oder der Expositionsdauer bei Normalbetrieb. Durch die Kombination von Maßnahmen kann der Stand der Technik weiterentwickelt werden.

2.5 Schritt 5 - Ausweisung und Begründung des Standes der Technik

2.5.1 Ziel - Schritt 5

Der Entscheidungsprozess, in dem mindestens eine Betriebs- und Verfahrensweise zum Stand der Technik erklärt wird, ist zu begründen und die individuelle Wichtung ist nachvollziehbar darzulegen.

2.5.2 Erläuterung

(1) Es empfiehlt sich, die Ausweisung des Standes der Technik mit einem Erstellungsdatum zu versehen.

(2) Nicht jede kleine Änderung/Verbesserung im Verfahren führt automatisch zu einer neuen Festlegung des Standes der Technik (weiterführende Informationen in Anlage 2 "Wissenschaftliches Hintergrundpapier").

.

Praxishilfe (Matrix für den Anwender)  Anlage 1
zur TRGS 460


Stand / Zeitpunkt der Ermittlung:
ARBEITSAUFGABE:
VERFAHRENSBESCHREIBUNG / BEURTEILUNGSKRITERIEN: VERFAHREN A

Kurztitel:

VERFAHREN B

Kurztitel:

VERFAHREN C

Kurztitel:

VERFAHREN D

Kurztitel:

Steckbrief (Tätigkeit, Branche)
a - Beschreibung des ARBEITSSYSTEMS
a1)
Angaben zur ARBEITSSYSTEM
(z.B.Arbeitsstätte/-umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik, Qualifikation der Beschäftigten)
a2)
Angaben zum STOFFSTROM

(z.B. Ausgangsstoffe, sonstige Materialien, mögliche Stoffveränderungen, Stoffeigenschaften)
B - ANLAGENBETRIEB
Qualität der DATENLAGE
(nutzbar / Nachforderungen erforderlich):
b1)
NORMALBETRIEB

- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
b2)
vorhersehbare FEHLANWENDUNG

- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
b3)
INSTANDHALTUNGsprozesse

- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
b4)
mögliche BETRIEBSSTÖRUNGEN

- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
b5)
ABBILDUNGEN
(bzw. Link) (Skizzen/Fotos/Funktionszeichnungen)
C - GEFAHRSTOFFRECHTLICHE BEWERTUNGSASPEKTE
c1)
ZUVERLÄSSIGKEIT der vorhandenen Schutzmaßnahmen

(z.B. Willensabhängigkeit der Maßnahme) gemäß Rangfolge T-O-P
c2)
Art und Höhe des Bewertungsmaßstabs
(z.B. AGW, BGW, MAK, DNEL)
c3)
Bewertung der inhalativen Belastung
c4)
Bewertung der dermalen Belastung
c5)
Bewertung der physikalisch- chemischen Gefährdung
D - ANDERE BEWERTUNGSASPEKTE
d1)
Konkurrierende Bewertungsmaßstäbe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
(z.B. Schutzziele)
d2)
sonstige staatliche oder normierte Zielvorgaben

(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
d3)
bestehender Patentschutz

(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
d4)
Bewertungsaspekte aus anderen Schutzbereichen
(z.B. Verbraucher-, Umweltschutz, Patientenschutz)
d5)
Sozioökonomische und wirtschaftliche Bewertungsaspekte
(vgl. TRGS 600)
E - sonstige BEMERKUNGEN / HINWEISE zu den herangezogenen BEWERTUNGSMAßSTÄBEN
F - LITERATURHINWEISE / QUELLEN
BEGRÜNDUNG der BEWERTUNG
(z.B. mögliche Wichtung der Bewertungsmaßstäbe)
ERGEBNIS der BEWERTUNG
ggf. ANWENDUNGSHINWEISE

.

Wissenschaftliches Hintergrundpapier  Anlage 2
zur TRGS 460

1 Ausgangslage und Ziel der Thematik

Der Begriff "Stand der Technik" soll den betroffenen Akteuren ein betriebliches Schritthal-ten zwischen dem sich stetig verändernden technologischen Fortschritt (Erkenntnisstand) und den aktuellen Rechtsanforderungen ermöglichen.

"Stand der Technik" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und hat seine historischen Wurzeln in den Ingenieurwissenschaften, er ist ein wesentlicher und akzeptierter Bestandteil des Begriffsfundus' deutscher Ingenieurtradition.

Aktuell und allgemein anerkannt scheint, dass der "Stand der Technik" den Akteuren kein quantifizierbares Ziel, sondern einen Maßstab bzw. eine Beurteilungshilfe für die Festlegung von Maßnahmen bzw. die Festschreibung von Anforderungen bietet.

Der Begriff wird in unterschiedlichen schutzbezogenen Rechtsgebieten (Umweltschutz, Produktsicherheit, Arbeitsschutz) sowie darüber hinaus verwendet, z.B. im Patentrecht.

Die fachlich-inhaltliche sowie branchenbezogene Auslegung des Begriffs "Stand der Technik" obliegt neben den betrieblichen Adressaten vor allem den fachlichen Gremien, den darin berufenen Experten sowie der Rechtsprechung.

Das sog. Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. August 1978 über die Nutzung der Atomenergie 2 bildet bis heute für die Auslegung der unterschiedlichen Schutzniveaus ein wichtiges Fundament.

So führt das Gericht im Jahr 1978 aus, dass

"... es ihm (Anm.: dem Gesetzgeber) wegen der vielschichtigen und verzweigten Probleme technischer Fragen und Verfahren in der Regel nicht möglich ist, sämtliche sicherheitstechnischen Anforderungen, denen die jeweiligen Anlagen oder Gegenstände genügen sollen, bis ins einzelne festzulegen. Auf Gebieten (..), bei denen durch die rasche technische Entwicklung ständig mit Neuerungen zu rechnen ist, kommt hinzu, dass der Gesetzgeber, hätte er tatsächlich einmal eine detaillierte Regelung getroffen, diese laufend auf den jeweils neuesten Stand bringen müsste."

Zur weiteren Klarstellung formulierte das Gericht in seinem Urteil die drei Technikklauseln

näher und setzt sie ins Verhältnis zueinander (steigendes Schutzniveau).

Das Arbeitsschutzrecht stellt in seinen Gesetzen und Verordnungen grundlegend auf den Stand der Technik ab. In der GefStoffV liegt der Forderung nach Einhaltung des Standes der Technik folgende Begriffsbestimmung zugrunde (§ 2 Absatz 12):

"Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene."

Abb. 1-1 Schutzstrategien der Gefahrstoffverordnung zur Verordnungskonformität

Der Nachweis zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung kann über zwei unterschiedliche Schutzstrategien erbracht werden, vgl. Abb. 1-1. Dabei wird der quantitativen, linken Säule - Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) - Vorrang eingeräumt, Handlungserfordernisse bei Nichteinhaltung des AGW werden aufgezeigt.

Wurde für den zur Tätigkeit in Aussicht genommenen Stoff kein AGW veröffentlicht (z.B. bei kanzerogenen Stoffen) ist die Strategie der rechten Säule - Einhaltung des Standes der Technik - betrieblich umzusetzen. Die Forderung nach Einhaltung des Standes der Technik ist zudem auf die Planung/Gestaltung des Arbeitssystems (siehe Kap. 3 ff.) ausgerichtet. Dies bedeutet, dass bereits in den Grundpflichten gemäß § 7 Absatz 4 GefStoffV der Stand der Technik (im weiteren Text StdT abgekürzt), vorrangig bei der Gestaltung geeigneter Verfahren inkl. technischer Steuerungseinrichtungen, beim Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie bei der Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien Anwendung zu finden hat.

Mit diesem "Zwei-Säulen-Modell" nimmt die GefStoffV im Vergleich zu anderen Einzelverordnungen zum ArbSchG eine Sonderstellung ein, d.h. die Parallelstellung beider Schutzstrategien (Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Einhaltung des Standes der Technik). Dies ist in anderen Einzelverordnungen zum ArbSchG nicht darstellbar, da dort der StdT primär auf die Forderung abzielt, die Unterschreitung der Grenzwerte (z.B. Lärmgrenzwerte) sicherzustellen.

Jedoch erweist sich die Vermischung beider Schutzstrategien nach GefStoffV hinsichtlich der erwünschten betrieblichen Rechtssicherheit als problematisch.

Um dem Rechtsadressaten im konkreten Tätigkeitsbezug

müssen ihm ergänzende Instrumente bzw. Handlungshilfen angeboten werden.

Eine zentrale Handlungshilfe im nationalen Gefahrstoffrecht stellen die Ausführungen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) dar. Dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) fällt gemäß § 20 Absatz 3 GefStoffV dabei die Aufgabe zu, den Stand der Technik - insbesondere im Rahmen der Erarbeitung von Technischen Regeln - darzulegen und im konkreten Tätigkeitsbezug zu beschreiben.

Gemäß § 7 Absatz 2 GefStoffV entfalten diese Beschreibungen den Vermutungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die Schutzziele der Verordnung mit der Umsetzung dieser technischen und/oder organisatorischen Betriebs- und Verfahrensweisen erreicht werden. Der Anwender der TRGS ist i.d.R. durch das Selbstverständnis geleitet, dass dieser Zusammenhang zwischen technischer Regel und Vermutungswirkung gegenüber der Verordnung uneingeschränkt besteht.

Die begriffliche Bestimmung des Standes der Technik nach § 2 Absatz 12 GefStoffV enthält zahlreiche Ausführungen und textliche Untermauerungen, die den Adressaten bei seinem konkreten betrieblichen Handeln unterstützen sollen.

Ob diese verordnungsrechtliche begriffliche Konkretisierung den betroffenen Fachexperten bei der Beratung des Arbeitgebers verständlich und hilfreich ist, wurde im Rahmen einer Kurzstudie (Online-Befragung), an der Bergischen Universität Wuppertal 3 eruiert. Dabei galt es u. a. die Frage zu beantworten, welchen fachlichen und anwendungsbezogenen Interpretationsspielraum die Experten - die gleichzeitig Adressaten der GefStoffV sind - dieser Begriffsbestimmung einräumen. Im Ergebnis der Auswertung konnte u. a. festgestellt werden, dass

Vorgehen bzw. eine Entscheidung im Sinne des eigenen betrieblichen Erfolgs (z.B. durch Wirksamkeitsüberprüfung) verstehen (Auszug).

Die Sichtweise der befragten Experten hinsichtlich Begriffsdeutung und -auslegung deckt im Abgleich mit der gesetzlichen Begriffsbestimmung des StdT ( GefStoffV) einen fachlich sehr breit gefächerten Deutungsbereich ab. Diese Vielfalt an Auslegungen erweist sich in so weit als problematisch, als dass die Ableitung eines konkreten betrieblichen Handelns und der Vergleich von Lösungen für den Arbeitgeber erschwert wird und im Ergebnis zu einer individuellen, nicht transparenten Einzellösung führt. Eine solche "Insellösung" kann dem Arbeitgeber und Adressat der GefStoffV die angestrebte Rechtssicherheit nur unzureichend bieten.

Hilfreich für die Umsetzung dieser Forderung der GefStoffV ist daher eine thematische Ab- bzw. Eingrenzung des Anwendungsbereiches des Standes der Technik untermauert durch fachliche und methodische Klarstellungen sowie einer Hilfestellung zur Ableitung nachvollziehbarer und bewertbarer Entscheidungen.

Mit diesem wissenschaftlichen Hintergrundpapier (Anlage 2 zur TRGS 460) wird das Ziel verfolgt, die Handlungsempfehlung dieser TRGS fachlich und methodisch zu konkretisieren.

Neben dieser fachlich-inhaltlichen Positionierung besteht ein weiteres Bestreben in der Minimierung bestehender "Unschärfen" bei der Ermittlung des StdT auf betrieblicher Ebene.

Langfristig ist damit das Anliegen verbunden, ein gemeinsames Verständnis der Technikklausel "Stand der Technik" auf der Basis eines reflektierten Problembewusstseins bei den Akteuren zu entwickeln.

2 Einführung in die Thematik

Der Stand der Technik (StdT) beschreibt eine betriebliche Verfahrensweise durch ein Bündel von reellen Maßnahmen. Diese Summe der Maßnahmen bildet prozessabhängig ein technisches Niveau ab. Er ist für jeden technischen Prozess 4 in definierbaren Systemgrenzen i. d. R. (Arbeitssystem) existent und in der Regel bestimm- und beschreibbar, z.B. für das

Die Maßnahmen setzen sich i.d.R. aus technischen und/oder organisatorischen Einzelmaßnahmen zusammen. Dabei ist der Stand der Technik grundsätzlich unabhängig und losgelöst von der gesetzlichen Zulässigkeit einer Lösung, z.B. im Rahmen der Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften. Das in der Praxis nachgewiesene, praktizierbare (Schutz-)Niveau des StdT kennt grundsätzlich keine Rangfolge oder Wichtung der Anteile an technischen und organisatorischen Maßnahmen. Je nach Einzelfall können diese Anteile variieren, d.h. der StdT kann durch einen hohen Anteil technischer und einen geringeren Anteil organisatorischer Maßnahmen gleichermaßen realisiert werden wie bei einem hohen Anteil organisatorischer und einem deutlich geringeren Anteil technischer Maßnahmen.

Der StdT ist damit die faktische Beschreibung von praktizierbaren, maßnahmenorientierten Handlungen ohne Bezug zu einer Risikokonvention. Das im Arbeitsschutz zu praktizierende T-O-P-Modell (Technik - Organisation - Personen-bezogen) zur additiven Maßnahmenfestlegung im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bleibt grundsätzlich davon unberührt. Im Rahmen des Abwägungs- und Entscheidungsprozesses zur Ermittlung des Standes der Technik sollte jedoch in Betracht gezogen werden, dass mit einem höheren Anteil technischer Schutzmaßnahmen i.d.R. eine höhere Zuverlässigkeit einhergeht.

Im Gegensatz dazu sind die konkreten firmenspezifischen Betriebs- und Verfahrensweisen als auch die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen betriebliche Zustände im Unternehmen, die reell vor Ort in der Praxis vorzufinden sind (vgl. Abb. 2-1). Sie beschreiben ebenso ein Bündel von technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen.

Entsprechend den angewandten Prozessen können diese Betriebs- und Verfahrensweisen im Detail (Kombination der Einzelmaßnahmen) ein stark unterschiedliches technisches als auch organisatorisches Niveau aufweisen.

Abb. 2-1 Grundlegender Denkansatz zur Ermittlung des Standes der Technik

Grundsätzlich gilt:

Der StdT wird aus den konkreten branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen der Prozessanwender abstrahiert. Ausnahmen, die die Umsetzung eines branchenübergreifenden StdT aufgrund der herangezogenen Beurteilungskriterien, der Verhältnismäßigkeit und dem Sicherheitsgewinn erforderlich machen, sind möglich.

Der Gesetzgeber schreibt in Gesetzen und Verordnungen fest, welches technische (Schutz-) Niveau der Adressat anzustreben, zu realisieren bzw. nachzuweisen hat, z.B. macht er arbeitsschutzpolitische Setzungen zum Ersatz asbesthaltiger Produkte oder zu Tätigkeiten mit Ammoniumnitrat und organischen Peroxiden. Der Gesetzgeber kann damit den StdT als Schutzziel fordern (z.B. geschlossenes System), aber nicht den StdT in seiner praktischen Ausführung (das konkrete Maßnahmenbündel) definieren. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Forderung stellt, führt nicht automatisch zur Änderung des StdT. Jedoch kann eine solche rechtliche Fixierung die Weiterentwicklung des StdT gezielt fördern bzw. begünstigen. Das Verbesserungsgebot nach ArbSchG ist eine solche Forderung.

In der GefStoffV besteht zudem die Besonderheit, dass der Gesetzgeber die Einhaltung des StdT auch als Schutzstrategie für die in Aussicht genommenen Stoffe einfordert, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt wurde.

Die Schnittstelle zwischen beiden Anforderungen (Stand der Technik - Gesetz) liegt in der Abbildung des momentanen StdT in den Vorschriften, Technischen Regeln oder in den technischen Spezifikationen, vorrangig in den harmonisierten Normen (Produktsicherheit/Maschinensicherheit).

Damit wird der zum Zeitpunkt der Festschreibung bestehende StdT - mit seiner Beschreib- und Bestimmbarkeit - zur Konvention, zur Maßgabe im rechtlichen Konstrukt obwohl seine spezifische Ausprägung/Qualität grundlegend unabhängig von der Vorschrift ist.

Technische Regeln (untergesetzliches Regelwerk des Arbeitsschutzes) als auch produktspezifische harmonisierte Normen (Konkretisierungen des Produktsicherheitsrechts) beschreiben zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung den StdT. Da diese Schriften konsensbasiert erstellt werden, besteht zu diesem Zeitpunkt die Akzeptanz der Fachleute hinsichtlich der Eignung im o.g. Sinne.

Der StdT erhält durch den Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift (z.B. GefStoffV) einen fachlichen Bezug und benötigt damit ein fachbezogenes Arbeitssystem mit statischen und dynamischen Komponenten.

3 Das Modell des statischen Arbeitssystems

3.1 Das 2D-Modell

Um den in der GefStoffV geforderten StdT nachvollziehbar bestimmen zu können, ist es zunächst erforderlich, für die firmenspezifische Betriebs- und Verfahrensweise das Arbeitssystem (Fokus: Tätigkeit) festzulegen. Mit dieser statischen Beschreibung des Arbeitssystems ist eine transparente Abgrenzung derjenigen Tätigkeiten möglich, die bei der Bestimmung der firmenspezifischen Betriebs- und Verfahrensweise sowie bei der späteren Ermittlung des StdT mit einbezogen werden müssen.

Das zweidimensionale Arbeitssystem (vgl. Abb. 3-1) berücksichtigt einerseits

Ergänzend dazu sind übergeordnete Rahmenbedingungen (wie z.B. Infrastrukturen, Beschäftige) zu berücksichtigen.

Der Stoffstrom als horizontale Achse

beschreibt die in das Arbeitssystem eingespeisten Stoffe und Energien, die Bearbeitung innerhalb des Arbeitssystems sowie die entstandenen Arbeitsergebnisse/Produktreststoffe und die daraus resultierenden Abfälle.

Der Lebenszyklus in der vertikalen Achse

bezieht sich auf die im Arbeitssystem eingebundenen Arbeitsmittel und Anlagen, die geplant, realisiert, in Betrieb genommen und dann nach der Nutzung außer Betrieb genommen, rückgebaut und entsorgt werden.

Das Arbeitssystem umfasst nachfolgende Arbeitssystemelemente

In Arbeitssystemen werden entsprechend der gestellten Arbeitsaufgabe und dem festgelegten Arbeitsablauf Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 5 GefStoffV ausgeführt, die sowohl bestimmungsgemäß als auch nicht bestimmungsgemäß sein können.

Abb. 3-1 Abgrenzung des Arbeitssystems des Standes der Technik im Gefahrstoffrecht

Die Arbeitsaufgabe (Element aus dem Arbeitssystem) entspricht in diesem wissenschaftlichen Hintergrundpapier der Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 5 GefStoffV. Sie wird durch die Einbindung der Arbeitssystemelemente eindeutig beschreib- und nachvollziehbar (z.B. Umfüllen von Chlorbleichlauge aus Tanks in ortsfeste Lagerbehälter, Desinfektion von Flächen in Einrichtungen des Gesundheitswesens) Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten bei der Ermittlung des Standes der Technik (vor allem bei branchenübergreifenden Betriebs- und Verfahrensweisen).

3.2 Arbeitssystemelemente, die von der Definition des StdT erfasst werden

In den gefahrstoffrechtlichen Anwendungsbereich der Definition "Stand der Technik" sind die im Arbeitssystem aufgeführten Arbeitssystemelemente (vgl. Abb. 3-2 bzw. in Abb. 3-1 Kasten Arbeitsstätte dunkel/blau hinterlegt) eingeschlossen. Danach werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen i. d. R. in unmittelbarer und untrennbarer Verbindung mit den dafür erforderlichen Arbeitsmitteln und -verfahren sowie Einrichtungen ausgeführt. Das Zusammenwirken der Arbeitssystemelemente charakterisiert die Tätigkeiten und lässt grundsätzlich die Differenzierung von zwei Tätigkeitsarten zu:

Die Festlegung eines Standes der Technik bezieht sich immer auf ein abgeschlossenes Arbeitssystem für eine Tätigkeit. Dabei können vor- oder nachgelagerte Arbeitsschritte wie die Entsorgung von Betriebsstoffen oder das Aufbauen der Produktionsanlage ggf. für den Stand der Technik des Produktionsvorganges unberücksichtigt bleiben.

Abb. 3-2 Das eingegrenzte statische Arbeitssystem (Anwendungsbereich)

4 Einführung der dynamischen Prozessebene

Neben den Komponenten STOFFSTROM und LEBENSZYKLUS wird das vorgestellte Arbeitssystem der fachspezifischen sowie der branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen sowie des abzuleitenden Standes der Technik durch eine weitere Komponente - die ZEIT bzw. die DYNAMIK - charakterisiert und beeinflusst. Die Dynamik kann sich auf zwei Ebenen vollziehen.

4.1 Innere Dynamik

Das aus dem Gesamtsystem (Abb. 3-1) eingegrenzte statische Arbeitssystem (Abb. 3-2) kann sich in einem Unternehmen mit der Zeit ändern. Wird diese Änderung durch innerbetriebliche Faktoren hervorgerufen und beeinflusst - z.B. Personalwechsel, Umbauten, neue Anlagenkomponenten infolge geänderter Produktmaße und Modernisierung von veralteten Anlagen (Ertüchtigung) durch neue, leistungsstärkere Komponenten - ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Veränderungen sind nicht üblicherweise maßgebend für die Ausweisung oder Weiterentwicklung des StdT und werden daher nicht weiter betrachtet. Im Einzelfall kann eine solche Veränderung auch den StdT verändern.

4.2 Äußere Dynamik

Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung des Arbeitssystems durch externe Einflüsse (mit Folgen für die gesamte Branche), z.B. in Folge von Kenntnissen über neue Verfahren bzw. technische Neuerungen oder veränderte rechtliche Auflagen (z.B. Neufassung der StörfallV) muss das eigene Arbeitssystem (firmenspezifische Betriebs- und Verfahrensweise) auf der Basis einer Informationsermittlung neu beurteilt werden.

Auch veränderte Marktmechanismen können aus ökonomischen Gründen zur treibenden externen Kraft werden und den StdT nachhaltig verändern, z.B. durch Rohstoffverteuerung.

Für den Arbeitgeber wird dieses Erfordernis formal erkennbar u.a. durch neue betriebliche Standards, Fachveröffentlichungen (z.B. wissenschaftliche Veröffentlichungen, Brancheninformationen, Verbandsmitteilungen, etc.), Bekanntmachung neuer/geänderter Vorschriften und Regeln und die Verfügbarkeit von technischen Neuerungen, z.B. Verfahren, die bereits betrieben werden. Der Zeitpunkt des verfügbaren Wissens kann dabei mit unter-schiedlicher Dauer vom Zeitpunkt der Beurteilung des eigenen Arbeitssystems abweichen (ex ante 5-Beurteilung, Bestandsschutzproblematik). So kann z.B. eine maßgebliche technische Änderung der eigenen/betrachteten Anlage in der zeitlichen Folge auch den zu Grunde gelegten Maßstab für alle anderen branchenüblichen - d.h. den StdT bestimmenden - Betriebs- und Verfahrensweisen bedeuten (innere Dynamik führt zur äußeren Dynamik - Vorreiterrolle).

Die Informationsermittlung dient der Eruierung aller Einflussgrößen auf das Arbeitssystem mit dem Ziel,

Dabei gilt es zu klären, ob diese Ermittlung grundsätzlich auch branchenübergreifende Vergleiche erforderlich macht bzw. zulässt, d.h. die Einbeziehung von Betriebs- und Verfahrensweisen aus anderen Branchen mit vergleichbaren Prozessen, Technologien, Arbeitsweisen und Tätigkeitsbereichen, die mit einem deutlichen Sicherheitsgewinn einhergehen.

Die Grenzen bzw. die Ausweitung der Ermittlung ist nicht nur branchenbezogen, sondern auch territorial zu stellen, d.h. es ist zu klären, ob eine international orientierte Informationsermittlung, eine Ermittlung im Anwendungsbereich des europäischen Rechts oder lediglich eine nationale Feststellung zu den branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen erforderlich ist. Die Größe und der Verbreitungscharakter der Branche sind mögliche Anhaltskriterien für die territoriale Eingrenzung.

Es gilt zudem eine Aussage zu treffen, ob Betriebs- und Verfahrensweisen in industriellen Bereichen mit Betriebs- und Verfahrensweisen in nicht industriellen Bereichen (z.B. im Handwerk), jedoch mit gleichem Tätigkeitsbezug, z.B. Aluminiumschweißen, miteinander verglichen werden können, um dem StdT zu ermitteln. Eine Differenzierung scheint geboten, da u.a. der sicherheitsbezogene Kenntnisstand (Fachwissen) sowie die bestehenden Möglichkeiten, Investitionen zu tätigen (z.B. im Rahmen von Nachrüstungen), in der Regel nicht vergleichbar sind.

4.2.1 Das dynamische Arbeitssystem zum Planungszeitpunkt tvor

Die Betrachtung des Lebenszyklus eines Arbeitsmittels, Verfahrens oder auch einer Arbeitsstätte setzt bereits in der Planungsphase, also außerhalb des eingegrenzten statischen Arbeitssystems an (siehe Abb. 3-1). In der Praxis werden die erstmalige Zusammensetzung und die Gestaltung des Arbeitssystems (also die praktische Umsetzung des StdT in einem reellen Arbeitssystem) in dieser zeitlichen Phase entscheidend festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt entspricht die geplante firmenspezifische Betriebs- und Verfahrensweise dem StdT. Dieser Planungszeitpunkt wird mit tvor (tvor < t0) bezeichnet, vgl. Abb. 4-1.

4.2.2 Das dynamische Arbeitssystem im Betrachtungszeitraum t0 --> tnach--> tnach+1

Der Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung stellt auf die Tätigkeit von Beschäftigten mit Gefahrstoffen ab. Mit dem geschaffenen tätigkeitsspezifischen Arbeitssystem ist auch der Anwendungsbereich des Standes der Technik in der Gefahrstoffverordnung abgebildet.

Abb. 4-1 Dynamisches Arbeitssystem des StdT im Betrachtungszeitraum tvor--> tnach+1

Der für die Gefährdung durch Gefahrstoffe relevante Zäsurpunkt im Arbeitssystem ist der Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns und der damit erstmals möglichen Exposition. Er wird im Modell mit t0 beschrieben, vgl. Abb. 4-1.

Der Prozess der äußeren Dynamik und die damit verbundene extern initiierte Beurteilung der branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen kann im Ergebnis die Anpassung der firmenspezifischen Betriebs- und Verfahrensweise und damit die Anpassung an den StdT zur Folge haben (siehe Abb. 4-1, tnach, tnach+1). Der Zeitpunkt bzw. das Zeitfenster zur Beurteilung des eigenen Arbeitssystems ist von zahlreichen begünstigenden und hemmenden Einflussfaktoren abhängig, z.B. von

Eine Neujustierung des StdT muss im Sinne der rechtsverbindlichen Schutzzielforderung dabei mindestens zur gleichen Restgefährdung bzw. im Sinne des Verbesserungsgebotes zu einer geringeren Restgefährdung (Stoffexposition, mechanische Gefährdungen etc.) führen.

Im Rahmen der Ermittlung möglicher Verfahren, Technologien und Maßnahmen, die den StdT im dynamischen Prozess bestimmen und damit auch verändern können, ist es erforderlich, dass alle branchenspezifischen Betriebs- und Verfahrensweisen sowie mögliche branchenübergreifende Alternativen in den mehrdimensionalen Abwägungs- und späteren Entscheidungsprozess aufgenommen werden.

Die Mehrdimensionalität des Abwägungsprozesses bedarf vor allem dann einer Einzelfallentscheidung, wenn eine Gefährdungsminimierung (z.B. Minimierung der Exposition, höhere Verbindlichkeit der Maßnahme) zu Ungunsten einer anderen Gefährdung (Erhöhung der thermischen Gefährdung) oder eines anderen Schutzziels (z.B. des Umwelt- oder Patientenschutzes) erreicht wird.

Die Einbindung branchenübergreifender Betriebs- und Verfahrensweisen ist vor allem dann empfehlenswert, wenn

Es sollte darauf geachtet werden, dass keine "Vorauswahl" der zu vergleichenden branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen getroffen wird. Es ist durchaus möglich, dass Betriebs- und Verfahrensweisen in diese Ermittlungsphase aufgenommen werden, die im Regelungsbereich Gefahrstoffschutz (Arbeitsschutz) geeignet sind, jedoch begründet durch Regelungen aus anderen Bereichen (z.B. technische Spezifikationen aus umweltrechtlichen Forderungen, Normen aus dem Baurecht) a priori nicht zulässig sind.

5 Entscheidungshilfen/-Strategien für den Abwägungsprozess

Die systematische Gegenüberstellung der firmenspezifischen, branchenüblichen und gegebenenfalls branchenübergreifenden Betriebs- und Verfahrensweisen (Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitssystem mit Stoff- und Materialstrom) lässt sich grundlegend durch eine formale sowie eine fachlich-inhaltliche Ebene charakterisieren.

5.1 Formale Ebene

Die formale Ebene wird durch die Beschreibung der firmenspezifischen und branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen anhand der zur Verfügung gestellten Beurteilungskriterien realisiert.

Die Abbildung branchenüblicher als auch möglicher branchenübergreifender Betriebs- und Verfahrensweisen macht eine zusätzliche und gegebenenfalls umfassende Informationsbeschaffung (fokussierte Tätigkeit mit Gefahrstoffen) erforderlich.

Im Rahmen dieser Informationsbeschaffung sind u. a. nachfolgende aktuelle Quellen zu beachten (unvollständige Aufzählung):

Zudem ist die erforderliche Reichweite der Informationsermittlung, z.B. durch die Einbindung europäischer oder auch internationaler Lösungsansätze (territorialer Bezug) festzulegen.

Je nach der Spezialisierung der zu vergleichenden Betriebs- und Verfahrensweisen sind detaillierte Rechercheanforderungen zu leisten, z.B. auch durch die Einbindung von Testberichten zur erfolgreichen Erprobung in der Praxis.

Die Praxishilfe (siehe Anlage 1) dient der standardisierten Beschreibung der zu vergleichenden firmenspezifischen und branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen. Die auf diese Weise durchführbare Gegenüberstellung der unterschiedlichen Betriebs- und Verfahrensweisen erlaubt die Erstellung einer nachvollziehbaren Datenbasis bzw. Beurteilungsgrundlage für die Zielstellung "Ermittlung des Standes der Technik".

Die vorangestellte Beschreibung des Arbeitssystems unterstützt durch ausgewählte Angaben die erforderliche Charakterisierung des Arbeitssystems. Beispiele hierfür sind die Themen Arbeitsstätte, -umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik sowie Angaben zum Stoffstrom. Sie ermöglicht zudem eine einzelfallabhängige Ergänzung, z.B. durch Hinweise zur speziellen Abscheidetechnik der vorhandenen Lüftungsmaßnahme.

Folgende Beurteilungskriterien können dabei zur Anwendung kommen:

5.2 Fachlich-inhaltliche Ebene

Um den StdT aus den abgebildeten firmenspezifischen und branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen abzuleiten, ist es im Rahmen der fachlich-inhaltlichen Ebene erforderlich, eine individuelle Wichtung und Abwägung der Beurteilungskriterien sowie weiterer Aspekte durchzuführen. Das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses ist eine Einzelfallentscheidung auf der Basis von gewichteten Beurteilungskriterien und nachfolgenden Aspekten.

Gesetzlich verankerten Faktoren (z.B. die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. anderer staatlicher Grenz- und Zielwerte, das Minimierungsgebot, die Verwendung im geschlossenen System) sind in diesem Prozess hohe Prioritäten einzuräumen. Auch Unternehmensphilosophien, Behördenempfehlungen etc. sind im Rahmen der Wichtung einzubinden.

Auch die Ausweisung des Beurteilungskriteriums "Expositionsdaten" sollte in die Betrachtung eingebunden werden. Der damit gegebenenfalls verbundene Hinweis "Keine Daten vorhanden" sollte im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung nicht grundsätzlich als kritisch bewertet und dieser betrachtete Betriebs- und Verfahrensweise dem Abwägungsprozess entzogen werden.

Gerade sehr neue und fortschrittliche Betriebs- und Verfahrensweisen, die in die Beurteilung des StdT einbezogen werden, verfügen zwar über Tendenzen (z.B. hinsichtlich der zu erwartenden Expositionswerte/-minderung) jedoch liegen diese i.d.R. noch nicht quantifiziert vor. Im Hinblick auf die Innovationskraft dieses Vorgehens und der Weiterentwicklung des Standes der Technik, sollte der Hersteller dieser innovativen Betriebs- und Verfahrensweisen die erforderlichen Daten zeitnah erheben, um damit deren Etablierung am Markt voranzutreiben.

Die Ableitung des StdT ausschließlich auf der Basis der Festsetzung von Expositions-Perzentilen (50- oder 95-Perzentil) ist nicht empfehlenswert. Die Weiterentwicklung des StdT erfordert zwar mit dem Verbesserungsgebot (gemäß ArbSchG) die stetige Minimierung der Exposition, jedoch ist der Abwägungsprozess aufgrund der zahlreichen Einflussgrößen auf mehrere Beurteilungskriterien, z.B. das technische und organisatorische Maßnahmenniveau, die Wirksamkeit der Maßnahmen (im Sinne einer Wil-lens(un)abhängigkeit), Größe des Betroffenenkreises, Schutzziele anderer Schutzbereiche etc. abgestellt.

Mit der Anwendung eines konkreten Maßnahmenniveaus ist ein definierbares Expositionsniveau (ggf. Expositionsband) erreichbar. Die alleinige Betrachtung von Expositionsdaten und Perzentilen, die nicht deutlich mit den zur Anwendung gekommenen Maßnahmen verbunden ist, lässt i.d.R. auch keine eineindeutigen Rückschlüsse auf den möglichen StdT zu.

In die Abwägung der firmen- und branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen sollte zudem eine Maßnahmengewichtung im Sinne des T-O-P-Modells (Technik - Organisation - personenbezogen) eingebunden werden. Diese folgt dem rangfolgeorientierten Anliegen, den technischen Schutzmaßnahmen aufgrund der damit verbundenen höheren Verfügbarkeit/Wirksamkeit und der damit i.d.R. auch unterstellten höheren Zuverlässigkeit Vorrang gegenüber den organisatorischen oder kollektiven Schutzmaßnahmen (z.B. Einsatz von PSA) zu geben. Dabei ist zudem einer willensunabhängigen technischen Schutzmaßnahme (z.B. integrierte Absaugung, Formschlüssigkeit) Priorität gegenüber einer willensabhängigen technischen Schutzmaßnahme (z.B. flexible Absaugung) einzuräumen. Aktuelle Erkenntnisse über die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind in die Betrachtung einzubinden.

Maßgabe des Handelns im Sinne der Verkettung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen ist nicht die Strategie "Je mehr Maßnahmen umso sicherer". Eine solche Denkweise kann gegebenenfalls sogar kontraproduktiv sein, also mit der Abnahme des Schutzniveaus einhergehen (z.B. durch Störströmungen). Im Mittelpunkt sollte die konsequente Ausrichtung auf den erkennbaren und zugleich verhältnismäßigen Sicherheitsgewinn stehen.

Auch der Zeitpunkt der Festlegung bzw. Ableitung des StdT kann von zentraler Bedeutung sein. So kann eine Überprüfung nach einem sog. "Technologieschub" die Etablierung des "neuen" StdT in der Branche vorantreiben. Zudem besteht auch die Möglichkeit, die Überprüfung der branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen zur Identifizierung der Betriebe mit niedrigem Gesundheitsschutzstandard heranzuziehen, wenn sich ein StdT in der Branche üblicherweise schon länger etabliert hat.

6 Einordnung des Standes der Technik in den gefahrstoffrechtlichen Rahmen

6.1 Verhältnismäßigkeit und Bestandsschutz

Die dynamische Komponente des Standes der Technik führt dazu, dass sich der StdT fortlaufend verändert und dabei in der Regel verbessert. In Abhängigkeit von der Weite des Vergleichbarkeitsbegriffs kann sich der StdT dabei sehr schnell verändern.

Diese Dynamik existiert auch an anderen Stellen des Gefahrstoffrechts. So sind z.B. jederzeit die aktuellen Arbeitsplatzgrenzwerte (Schutzstrategien, vgl. Abb. 1-1) anzuwenden, auch wenn diese auf Grund neuer Erkenntnisse stark abgesenkt wurden.

Die Veränderung des StdT hat jedoch in der Regel auch Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung einer Anlage oder die technischen Komponenten eines Prozesses. Daher kann jede so notwendig werdende Änderung der firmen- bzw. branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen mit erheblichen Aufwendungen verbunden sein.

Regulierend ist hier aber der aus dem Verfahrensrecht kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (insbesondere im engeren Sinne in Form des Kriteriums der Angemessenheit) zu beachten. In Anwendung dieses Kriteriums kann nicht generell die Anpassung jeder alten Anlage an jede Veränderung gefordert werden. Hier wäre jeweils zu prüfen, ob der Erfolg durch die Anpassung angemessen zu den jeweiligen Aufwendungen ist, insbesondere wenn im Falle der Nachrüstung auf den StdT die Kosten erheblich höher sind als bei Neuanlagen.

Aufgrund des Kriteriums der Angemessenheit ist für Altverfahren/Alteinrichtungen (einschließlich Altanlagen)/Altbetriebsweisen vor der Festlegung von Anpassungsnotwendigkeiten immer zu prüfen, ob nicht ein Bestandschutz besteht. Hierbei können die Maßstäbe wiederum variieren. Auf z.B. eine bauliche Anlage besteht eher ein Bestandsschutz als auf die Einstellung einer Absaugung oder die Art des verwendeten Filters. Allerdings können auch im Falle des Bestandschutzes ergänzende Maßnahmen, z.B. technischer oder organisatorischer Art, erforderlich werden.

6.2 Stand der Technik und Minimierungsgebot

Nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten auf ein Minimum zu reduzieren, soweit er sie nicht ausschließen kann.

Die TRGS 500 definiert, dass die Gefährdung auf ein Minimum reduziert ist, wenn z.B. der StdT eingehalten ist. Der StdT, wie er in dieser TRGS beschrieben wird, stellt gerade die niedrigste Gesamtgefährdung für den Beschäftigten sicher.

Die Aussagen "Einhaltung/Umsetzung des Standes der Technik" und "Erfüllung des Minimierungsgebotes" sind daher als gleichwertig anzusehen.

6.3 Stand der Technik und Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420

Bei der Ermittlung von Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420 dürfen nur diejenigen Messungen als repräsentative Messungen berücksichtigt werden, die in Arbeitsbereichen nach dem StdT ermittelt wurden. Nur für diese Tätigkeiten mit Schutzmaßnahmen nach dem StdT wird dann geprüft, ob auch der ggf. existierende Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.

Insofern vermischt das VSK-Konzept im Rahmen des Zwei-Säulen-Modells die beiden Säulen und fordert implizit die Einhaltung beider Schutzstrategien, siehe dazu Abb. 1-1.

6.4 Stand der Technik und REACH

REACH als europäische Verordnung für das Inverkehrbringen von Chemikalien fordert die Aufstellung von Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen (ab 10 Tonnen/Jahr). Das Expositionsszenario, welches auch dem Sicherheitsdatenblatt beizufügen ist, muss eine Exposition unterhalb des jeweils festgelegten DNEL-Wertes aufweisen. Die zu diesem Zweck notwendigen Expositionsminderungsmaßnahmen sind zu beschreiben.

Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich, dass REACH im Sinne des Zwei-Säulen-Modells (siehe Abb. 1-1) lediglich die Einhaltung von "Grenz"-Werten fordert. Die Berücksichtigung eines StdT ist in keiner Weise erforderlich.

_____
1) auch statisches Arbeitssystem, d.h. ohne zeitliche Komponente

2) BVerfGE 49, 89 Kalkar I, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77,

3) Anonyme Online-Befragung von 237 Arbeitsschutzakteuren im Rahmen von:
DUNKEL, S.: "Ermittlung und Bewertung der Deutungsvielfalt der Technikklausel Stand der Technik" (unveröffentlicht), Bergische Universität Wuppertal, FG Sicherheitstechnik/Arbeitssicherheit, Wuppertal 2009

4) Ein technischer Prozess ist allgemein die Realisierung einer Technologie mit allen technischen und organisatorischen Erfordernissen (Maßnahmen). Im ingenieurwissenschaftlichen Kontext sind Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen in den allgemeinen Prozessbegriff eingeschlossen.

5) Mit ex ante wird der vorhergehende Zeitpunkt in Bezug auf ein zu beurteilendes Handeln bezeichnet. Bei einer ex ante-Betrachtung wird zur Beurteilung auf das abgestellt, was vor dem Handeln erkennbar war. Im Gegensatz dazu werden bei der ex post-Betrachtung auch erst nachträglich erkennbar gewordene Fakten mit berücksichtigt.



Praxisbeispiele zur TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik"



Die nachfolgenden Praxisbeispiele sollen das mit der TRGS 460 empfohlene Vorgehen durch betriebliche Anwendungsbeispiele verdeutlichen.

Dazu hat der AK "Stand der Technik" des Ua II des AGS einfache Beispiele aus sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen ausgewählt:

Praxisbeispiel 1: Bearbeitung mineralischer Werkstoffe mit handgeführten Maschinen

Stand / Zeitpunkt der Ermittlung: Februar 2011 Februar 2011 Februar 2011
ARBEITSAUFGABE: Bearbeitung mineralischer Werkstoffe (z.B. Kalksandstein, Beton) mit handgeführten Maschinen (Trennschleifern)
VERFAHRENS-
BESCHREIBUNG / BEURTEILUNGSKRITERIEN :
VERFAHREN A

Kurztitel: Bearbeitung OHNE Entstaubung

VERFAHREN B

Kurztitel: Bearbeitung MIT Entstaubung

VERFAHREN C

Kurztitel: Bearbeitung MIT EIGENSICHERER Entstaubung

Steckbrief (Tätigkeit, Branche) konventionelle Bearbeitung mineralischer Wertstoffe mit Trennschleifer ohne Entstaubung Einsatz abgestimmter Bearbeitungssysteme (Bearbeitungsgerät und Entstauber); automatische Filterreinigung Einsatz eigensicherer Bearbeitungssysteme (Integrierte Sicherheit); Bearbeitungsgerät läuft nicht an ohne Entstauber oder schadhafte Filtertechnik etc.
Beschreibung des ARBEITSSYSTEMS
a1) Angaben zum ARBEITSSYSTEM
(z.B. Arbeitsstätte/-umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik, Qualifikation der Beschäftigten)
Tätigkeiten in Innenräumen und im Freien
Trennschleifer
natürliche Belüftung
ungelernte Beschäftigte und Fachleute
Tätigkeiten in Innenräumen und im Freien
Trennschleifer
natürliche Belüftung u. Entstauber
ungelernte Beschäftigte und Fachleute
Tätigkeiten in Innenräumen und im Freien
Trennschleifer
natürliche Belüftung u. Entstauber
ungelernte Beschäftigte und Fachleute
a2) Angaben zum STOFFSTROM
(z.B. Ausgangsstoffe, sonstige Materialien, mögliche Stoffveränderungen, Stoffeigenschaften)
Bearbeitung mineralische Feststoffe (Steinplatten, Fliesen, Ziegel etc.) Bearbeitung mineralische Feststoffe (Steinplatten, Fliesen, Ziegel etc. Bearbeitung mineralische Feststoffe (Steinplatten, Fliesen, Ziegel etc.)
b) ANLAGENBETRIEB
Qualität der DATENLAGE
(nutzbar / Nachforderungen erforderlich):
ohne Entstauber
siehe Forschungsbericht unter Quelle
mit Entstauber (willensabhängige Expositionsminderung) siehe Forschungsbericht unter Quelle mit integriertem Entstauber (willensunabhängige Expositionsminderung)
siehe Forschungsbericht unter Quelle
b1) NORMALBETRIEB
- Expositionsdaten
- Expositinsspitzen
Tätigkeiten mit Diamanttrennschleifer A-Staub >3000mg/m3 Tätigkeiten mit Diamanttrennschleifer A-Staub < 1 mg/m3 Tätigkeiten mit Diamanttrennschleifer A-Staub < 1mg/m3
b2) vorhersehbare FEHLANWENDUNG
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
nicht zutreffend Bearbeitungsgerät auch ohne Entstauber (technisch) möglich; Fehlanwendung erfordert Reinigung Bearbeitungsgerät ohne Entstauber (technisch) nicht möglich
b3) INSTANDHALTUNGsprozesse
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Umfangreiche Reinigung mittels Staubsauger notwendig, Vorsorge-U., PSa notwendig Diamantbestückte Werkzeuge (Trennscheiben) halten ca. 30% zeitlich länger Diamantbestückte Werkzeuge (Trennscheiben) halten ca. 30% zeitlich länger
b4) mögliche BETRIEBSSTÖRUNGEN
- Expositionsdaten
- Expositionssp Itzen
nicht zutreffend Verbrauchsmaterial (Staubbeutel) muss organisiert werden, höherer Aufwand für Logistik Verbrauchsmaterial (Staubbeutel) muss organisiert werden, höherer Aufwand für Logistik
ABBILDUNGEN (bzw. Link)
(Skizzen / Fotos / Funktionszeichnungen)

GEFAHRSTOFFRECHTLICHE BEWERTUNGSASPEKTE
c1) ZUVERLÄSSIGKEIT der vorhandenen Schutzmaßnahmen
(z.B. Willensabhängigkeit der Maßnahme)
gemäß Rangfolge T - O - P
nicht möglich regelmäßige Überprüfung der automatische Filterreinigung (in Abhängigkeit von Einsatzstunden, laut Herstellerangaben), tägliche Funktionskontrolle Willensunabhängige Schutzmaßnahme durch Eigensicherung des Bearbeitungssystems;

regelmäßige Überprüfung des Bearbeitungssystems (Instandhaltungsintervalle gemäß Herstellerangaben), tägliche Funktionskontrolle

c2) Art und Höhe des Bewertungsmaßstabs (z.B. AGW, BGW, MAK, DNEL) AGW für die A- und E-Staubfraktion:
3 mg/m3 bzw. 10 mg/m3
AGW für die A- und E-Staubfraktion:
3 mg/m3 bzw. 10 mg/m3
AGW für die A- und E-Staubfraktion:
3 mg/m3 bzw. 10 mg/m3
c3) Bewertung der inhalativen Belastung A-Staub >3000mg/m3 A-Staub < 1 mg/m3 A-Staub < 1mg/m3
c4) Bewertung der dermalen Belastung nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend
c5) Bewertung der physikalisch- chemischen Gefährdung nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend
ANDERE BEWERTUNGSASPEKTE
Konkurrierende Bewertungsmaßstäbe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B. Schutzziele) nicht zutreffend Normung betrachtet nur Einzelgeräte (Stecker, Bearbeitungsmaschine darf nicht stehen bleiben, wenn Filter voll belegt sind - Verletzungsgefahr!) Normung betrachtet nur Einzelgeräte (Stecker, Bearbeitungsmaschine darf nicht stehen bleiben, wenn Filter voll belegt sind - Verletzungsgefahr!)
sonstige staatliche oder normierte Zielvorgaben
(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
nicht zutreffend (hinsichtlich Staubfreisetzung) nicht zutreffend (hinsichtlich Staubfreisetzung) nicht zutreffend (hinsichtlich Staubfreisetzung)
bestehender Patentschutz (Folgen: Limitierung des Verfahrens) nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend
Bewertungsaspekte aus anderen Schutzbereichen (z.B. Verbraucher-, Umweltschutz, Patientenschutz) Gewerblicher Bereich Gewerblicher Bereich Gewerblicher Bereich
Sozioökonomische und wirtschaftliche Bewertungsaspekte (vgl. TRGS 600) nicht zutreffend Lebensdauer der Diamantrennscheibe: rund 1/3 länger als mit einer wirksamen Stauberfassung Zusatzkosten Eigensicherung: sehr gering
sonstige BEMERKUNGEN / HINWEISE zu den herangezogenen BEWERTUNGSMAßSTÄBEN Sicht auf bearbeitetes Material durch Staub eingeschränkt, ggf. schlechtes Arbeitsergebnis Bearbeiter (Arbeiter) haben durch gute Sicht gute Arbeitsergebnisse, hohe Akzeptanz bei Bearbeitern, höhere Produktivität Bearbeiter (Arbeiter) haben durch gute Sicht gute Arbeitsergebnisse, hohe Akzeptanz bei Bearbeitern, höhere Produktivität
LITERATURHINWEISE / QUELLEN www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/staub/downloads/ Kraus_Kluger_ Forschungsprojekt.pdf

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/staub/downloads/ Abschluss bericht.pdf

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/staub/ downloads/Kraus _Kluger Forschungsprojekt.pdf

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/staub/downloads/ Abschlussbericht.pdf

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/ staub/ downloads/Kraus_Kluger_ Forschungsprojekt.pdf

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/staub/ downloads/Abschluss bericht.pdf

BEWERTUNGSBEGRÜNDUNG
(z.B. mögliche Wichtung der Bewertungsmaßstäbe)
Staubexposition tw. weit über dem Staubgrenzwert (A-Staub: 3 mg/m3, E-Staub: 10 mg/m3) Hohe Expositionsminderung unterhalb des Staubgrenzwerts (willensabhängig) Willenunabhängige, hohe Expositionsminderung unterhalb des Staubgrenzvers (eigensicheres Bearbeitungssystem)
ERGEBNIS der BEWERTUNG STAND der TECHNIK
ggf. ANWENDUNGSHINWEISE

Praxisbeispiel 2: Extraktion von Bitumen aus Asphaltmischgut zur Bestimmung der Rohdichte des Asphalts

ARBEITSAUFGABE: Extraktion von Bitumen aus Asphaltmischgut zur Bestimmung der Bitumeneigenschaften
VERFAHRENSBESCHREIBUNG/ BEURTEILUNGSKRITERIEN: VERFAHREN A

Kurztitel: Waschtrommelverfahren

VERFAHREN B

Kurztitel: Siebturmverfahren

VERFAHREN C

Kurztitel: Waschtrommelverfahren mit Kokosester

Steckbrief (Tätigkeit, Branche) Bitumenextraktion im Waschtrommelverfahren Bitumenextraktion im Siebturmverfahren Bitumenextraktion mittels Caprylsäuremethylester im Waschrommelverfahren
Beschreibung des ARBEITSSYSTEMS
a1) Angaben zum ARBEITSSYSTEM
(z.B. Arbeitsstätte/-umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik, Qualifikation der Beschäftigten)
Labor mit Laborabzug Asphaltanalysator mit Waschtrommel Labor mit Laborabzug Asphaltanalysator mit Siebturm Labor mit Laborabzug Asphaltanalysator mit Waschtrommel
a2) Angaben zum STOFFSTROM
(z.B. Ausgangsstoffe, sonstige Materialien, mögliche Stoffveränderungen, Stoffeigenschaften)
Eingabe des zu analysierenden Asphaltmischgutes (Probe)
Eingabe des Lösemittels Trichlorethen Entnahme des Restlösungsmittels und der weiter zu verarbeitenden Probe
Eingabe des zu analysierenden Asphaltmischgutes (Probe)
Eingabe des Lösemittels Trichlorethen Entnahme des Restlösungsmittels und der weiter zu verarbeitenden Probe
Eingabe des zu analysierenden Asphaltmischgutes (Probe) Eingabe des Lösemittels
Entnahme des Restlösungsmittels und der weiter zu verarbeitenden Probe
b) ANLAGENBETRIEB
Qualität der DATENLAGE (nutzbar / Nachforderungen erforderlich): VSK-Standard VSK-Standard Expertenabschätzung
b1) NORMALBETRIEB
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen

Belastung < 85 mg/m3 Trichlorethylen

Belastung bis zu 270 mg/m3 Trichlorethylen

Caprylsäuremethylester
b2) vorhersehbare FEHLANWENDUNG
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
nicht bewertet nicht bewertet nicht bewertet
b3) INSTANDHALTUNGSprozesse
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Restausgasungen Restausgasungen maximal Restausgasungen
b4) mögliche BETRIEBS- STÖRUNGEN
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Verschütten, Undichtigkeit der Apparatur u. Ä. führen zu erhöhter Trichlorethenbelastung Verschütten, Undichtigkeit der Apparatur u. Ä. führen zu erhöhter Trichlorethenbelastung Nicht bekannt
ABBILDUNGEN (bzw. Link)

(Skizzen / Fotos / Funktionszeichnungen)

http://www.steine-und-erden.net/se206/tri.htm http://www.steine- und-erden.net/se206/tri.htm http://infratest.net/mcms.php? oid=e343a13-1272-9d0f-4d4c-0d51efbbde59b& template-=view
ABBILDUNGEN (bzw. Link)

(Skizzen / Fotos / Funktionszeichnungen)

c1) ZUVERLÄSSIGKEIT der vorhandenen Schutzmaßnahmen
(z.B. Willensabhängigkeit der Maßnahme) gemäß Rangfolge T - O - P
willensunabhängig, weitgehend technisch willensunabhängig, weitgehend technisch willensunabhängig, weitgehend technisch
c2) Art und Höhe des Bewertungsmaßstabs
(z.B. AGW, BGW, MAK, DNEL)
Trichlorethen

Toleranzkonzentration: 60 mg/m3 Akzeptanzkonzentration: 33 mg/m3

Trichlorethen

Toleranzkonzentration: 60 mg/m3 Akzeptanzkonzentration: 33 mg/m3

DNEL (worker, inhal, long-term): 73,06 mg /m3

DNEL (worker, dermal, long term) 103,6 mg/kg BW/day

c3) Bewertung der inhalativen Belastung 50%-Perzentil unterhalb der Akzeptanzgrenze, 95%-Perzentil leicht oberhalb der Toleranzgrenze 50%-Perzentil an der Toleranzgrenze gering
c4) Bewertung der dermalen Belastung untergeordnete Bedeutung untergeordnete Bedeutung untergeordnete Bedeutung
c5) Bewertung der physikalisch- chemischen Gefährdung Zersetzung über 110 °C Zersetzung über 110 °C Erwärmung oberhalb des Flammpunktes
ANDERE BEWERTUNGSASPEKTE
Konkurrierende Bewertungsmaßstäbe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
(z.B. Schutzziele)
nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt
sonstige staatliche oder normierte Zielvorgaben
(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
DIN 1966 (zurückgezogen) REACH-Zulassungpflicht ab 21.4.2016 DIN 1966 (zurückgezogen) REACH-Zulassungpflicht ab 21.4.2016 DIN EN 12697-3
bestehender Patentschutz (Folgen: Limitierung des Verfahrens) nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt
Bewertungsaspekte aus anderen Schutzbereichen (z.B. Verbraucher-, Umweltschutz, Patientenschutz) Erfüllung der Technische Prüfvorschriften für Asphalt im Straßenbau
TP Asphalt-StB
Erfüllung der Technische Prüfvorschriften für Asphalt im Straßenbau
TP Asphalt-StB
Erfüllung der Technische Prüfvorschriften für Asphalt im Straßenbau
TP Asphalt-StB
Sozioökonomische und wirtschaftliche Bewertungsaspekte (vgl. TRGS 600) nicht bewertet nicht bewertet nicht bewertet
Sonstige BEMERKUNGEN und HINWEISE zu den herangezogenen BEWERTUNGSMAßSTÄBEN entfällt entfällt noch im Forschungsstadium
LITERATURHINWEISE/ QUELLEN http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/ 10002/bgi790-10.pdf http://publikationen.dguv.de/dguv/ pdf/10002/bgi790-11.pdf http://www.asphalt.de/media/exe /133/3c9489ed240f81429c7ae288642e1ad3/ aif-16287-schlussbericht.pdf
BEWERTUNGSBEGRÜNDUNG (z.B. mögliche Wichtung der Bewertungsmaßstäbe) Durch geschlossenes System bedingte wesentlich geringere Belastung höhere Belastung oberhalb der Akzeptanzkonzentration gegenüber dem Waschtrommelverfahren keine "Lösemittelbelastung"
ERGEBNIS der BEWERTUNG ------- ------- Stand der Technik
ggf. ANWENDUNGSHINWEISE ------- ------- -------

Praxisbeispiel 3: Desinfektion von Beckenwasser in öffentlichen Schwimmbädern

Stand / Zeitpunkt der Ermittlung: 2010 2010 2002 2002 2008 2013
ARBEITSAUFGABE: Desinfektion von Beckenwasser in öffentlichen Schwimmbädern
VERFAHRENSBESCHREIBUNG / BEURTEILUNGSKRITERIEN: VERFAHREN A

Kurztitel: Chlorung mit Chlorgas aus Druckgasflaschen in Teilvakuumtechnik

VERFAHREN B

Kurztitel: Chlorung mit Chlorgas aus Druckgasflaschen in Vollvakuumtechnik

VERFAHREN C

Kurztitel: Anodische Durchfluss- Elektrolysechlorung für Solebäder

VERFAHREN D

Kurztitel: Membran- Elektrolysechlorung

VERFAHREN E

Kurztitel: Dosierung von Calciumhypochlorit- tabletten/ Granulat

VERFAHREN X

Kurztitel: Ozonung als Ergänzung

Steckbrief (Tätigkeit, Branche) Chlorung von Schwimmbadwasser mittels Chlor aus Druckgasflaschen Chlorung von Schwimmbadwasser mittels Chlor aus Druckgasflaschen Chlorung von Schwimmbadwasser mittels Elektrolyse im solehaltigen Beckenwasser Chlorung von Schwimmbadwasser mittels Elektrolyse aus Salzlösung Chlorung von Schwimmbadwasser mittels Calciumhypochlorit- tabletten Ozonung von Schwimmbadwasser als ergänzende Methode
Beschreibung des ARBEITSSYSTEMS
a1) Angaben zur ARBEITSSYSTEM
(z.B. Arbeitsstätte/-umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik, Qualifikation der Beschäftigten)
Schwimmbad Schwimmbad Schwimmbad Schwimmbad Schwimmbad Schwimmbad
a2) Angaben zum STOFFSTROM
(z.B. Ausgangsstoffe, sonstige Materialien, mögliche Stoffveränderungen, Stoffeigenschaften)
Chlor aus Druckgasflaschen wird im geschlossenen System in einem Teilstrom des Beckenwassers gelöst und dann zudosiert. (Überdruck nur bis zum Flaschenventil) Chlor aus Druckgasflaschen wird im geschlossenen System unter Druck in einem Teilstrom des Beckenwassers gelöst und dann zudosiert. (Überdruck bis zum Dosierungsventil) Chlor wird in einer geschlossenen Anlage durch Elektrolyse im durchfließenden Beckenwasser (Sole) aus dem im Wasser enthaltenen Salz erzeugt Desinfektionslösung mit Chlor wird in einer geschlossenen Anlage durch Elektrolyse aus Salz erzeugt und später dem Beckenwasser zudosiert Desinfektionslösung durch Besprühen von Calziumhypochlorit- tabletten/Granulat (aus Vorlagebehälter gesaugt) mit Wasser unter Hochdruck und spätere Zudosierung zum Wasser Ozon wird in einer geschlossenen Anlage erzeugt und sofort im Wasser gelöst und letztendlich wieder vernichtet bzw. dem Wasser entnommen
b) ANLAGENBETRIEB
Qualität der DATENLAGE (nutzbar / Nachforderungen erforderlich): Erfahrungswissen, u.a. durch die Auswertung von Unfallanalysen Erfahrungswissen Firmenangaben Firmenangaben Firmenangaben Firmenangaben
b1) NORMALBETRIEB
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
deutliche Unterschreitung des AGW für Chlor deutliche Unterschreitung des AGW für Chlor deutliche Unterschreitung des AGW für Chlor
Wasserstofffreisetzung im Beckenbereich
deutliche Unterschreitung des AGW für Chlor
Wasserstoff wird im Technikbereich über separate Abgasleitung ins Freie geführt
deutliche Unterschreitung des AGW für Chlor deutliche Unterschreitung des US-PEL (Bewertungsmaßstab) für Ozon
b2) vorhersehbare FEHLANWENDUNG
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Häufige Zwischenfälle beim Flaschenwechsel der Chlor- Druckgasflaschen Häufige Zwischenfälle beim Flaschenwechsel der Chlor- Druckgasflaschen nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt
b3) INSTANDHALTUNGsprozesse
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Druckbehälter mit Chlorgas Wechsel der Flaschen präventiv unter Atemschutz Druckbehälter mit Chlorgas Wechsel der Flaschen präventiv unter Atemschutz Exposition bei Reparatur des Systems möglich Exposition bei Reparatur des Systems möglich Exposition bei Reparatur des Systems möglich Reparatur des Systems
b4) mögliche BETRIEBSSTÖRUNGEN
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Freisetzung größerer Mengen bei Undichtigkeiten im System, erhöhte Korrosionsgefahr Freisetzung bei Undichtigkeiten im System, erhöhte Korrosionsgefahr erhöhte Korrosionsgefahr erhöhte Korrosionsgefahr Wasserkontakt der tabletten/des Granulats außerhalb der Anlage, Nicht dichter Anschluss der Behälter, erhöhte Korrosionsgefahr Undichtigkeiten im System zu frühe Filterspülung ohne Abschaltung der Ozonproduktion
Restozonentfernungsanlage ohne Abgasleitung
erhöhte Korrosionsgefahr
ABBILDUNGEN (bzw. Link)
(Skizzen / Fotos / Funktionszeichnungen)
Hoher Anteil an organisatorischen Maßnahmen, sekundäre technische Maßnahmen Ergänzung technischer Maßnahmen durch organisatorische Maßnahmen Inhärente Sicherheit, Chlor wird nur gebildet, wenn Wasser zum Lösen vorhanden ist Inhärente Sicherheit, Chlor wird nur gebildet, wenn Wasser zum Lösen vorhanden ist Technisch-organisatorische Sicherheit, tabletten/Granulat werden in Behälter eingesetzt Technische Sicherheit, Ozon wird nur bei anliegender Spannung vor Ort bei Bedarf produziert.
Restozonvernichter
c2) Art und Höhe des Bewertungsmaßstabs (z.B. AGW, BGW, MAK, DNEL) AGW Chlor 0,5 ppm AGW Chlor 0,5 ppm AGW Chlor 0,5 ppm
untere Explosionsgrenze H2:4 Vol-%
AGW Chlor 0,5 ppm
untere Explosionsgrenze H2: 4 Vol-%
AGW Chlor 0,5 ppm AGW E-Staub 3 mg/m3 US-PEL 0,1 ppm
c3) Bewertung der inhalativen Belastung im Normalbetrieb gering im Normalbetrieb gering im Normalbetrieb gering im Normalbetrieb gering im Normalbetrieb gering; bei händischer Umfüllung erhebliche Staubbelastung im Normalbetrieb gering
c4) Bewertung der dermalen Belastung untergeordnet untergeordnet untergeordnet untergeordnet möglich untergeordnet
c5) Bewertung der physikalisch- chemischen Gefährdung entfällt entfällt ggf. Wasserstoffbildung über dem Becken Wasserstoff wird direkt aus der Membranzelle abgeführt brandfördernd brandfördernd
ANDERE BEWERTUNGSASPEKTE
Konkurrierende Bewertungsmaßstäbe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B. Schutzziele) BGR/GUV-R 108 "Betrieb von Bädern" BGR/GUV-R 108 "Betrieb von Bädern" BGR/GUV-R 108 "Betrieb von Bädern" BGR/GUV-R 108 "Betrieb von Bädern" BGR/GUV-R 108 "Betrieb von Bädern" GUV-R1/474 "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung"
sonstige staatliche oder normierte Zielvorgaben
(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen"

DIN 19606 "Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" DIN EN 15363 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Chlor"

Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen"

DIN 19606 "Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" DIN EN 15363 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Chlor"

Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen"

DIN 15077 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Natriumhypochlorit"

Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser:

Allgemeine Anforderungen" DIN 15077 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Natriumhypochlorit"

Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen"

DIN EN 15796 "Produkte zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Calciumhypochlorit"

Infektionsschutzgesetz

DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Allgemeine Anforderungen"

DIN 19643-3 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser: Verfahrenskombinationen mit Ozonung" DIN 19627 "Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung"

bestehender Patentschutz (Folgen: Limitierung des Verfahrens) entfällt entfällt entfällt entfällt patentierte Eigenentwicklung von Bestpool patentiertes Hydrozon-Verfahren
Bewertungsaspekte aus anderen Schutzbereichen (z.B. Verbraucher-, Umweltschutz, Patientenschutz) Drittschutz: störungsbedingte Freisetzung von Chlorgas in den Chlorgasraum ist häufiger Unfall entfällt Senkung des Chlorverbrauchs/- transportes Senkung des Chlorverbrauchs/- transportes entfällt Senkung des Chlorverbrauchs/- transportes
Sozioökonomische und wirtschaftliche Bewertungsaspekte (vgl. TRGS 600) Preiswerteste Alternative für:
Hallenbad
Freibad
Preiswerteste Alternative für:
Hallenbad
Freibad
Preiswerteste Alternative für:
Solehaltige Beckenwasser
Alternative für:
Innenliegende Freizeitbad
Preiswerteste Alternative für:
für kleine Hallenbäder
hohe Investitionskosten
sonstige BEMERKUNGEN / HINWEISE zu den herangezogenen BEWERTUNGSMAßSTÄBEN entfällt entfällt Gefahrstoffschutzpreis 2002 http://www.baua.de/de/Publikat ionen/Broschueren/A18.pdf entfällt tablettensystem: Gefahrstoffschutzpreis 2008 http://www.baua.de/de/Publikati onen/Broschueren/A18.pdf entfällt
LITERATURHINWEISE / QUELLEN http://www.grundfosalldos.com/pdf/ Sicherheit Cl2 DE-15.710000-V1.0.pdf http://www.grundfosalldos.com/
pdf/ Sicherheit Cl2 DE-15.710000-V1.0.pdf
http://www.technopool.de/de/verfa http://www.water.siemens.com/de/
products/chemical feed disinfection/hypochlorite generation/Pages/default.aspx

l/de/pr cc/2005/03 mar/ius02054182 1250086.pdf

http://www.bestpool.de/
deutsch/produkte/bestflow/
http://www.aquapool.de/infopool/
pool-technik/ozon-aufbereitung.html
BEWERTUNGSBEGRÜNDUNG
(z.B. mögliche Wichtung der Bewertungsmaßstäbe)
flächendeckend eingesetztes Verfahren,
Willensabhängigkeit der Schutzmaßnahmen
(insbesondere beim Anschließen der Druckgasflaschen), Lagerung großer Mengen unter Druck stehenden Chlorgases, störungsbedingte Freisetzung von Chlorgas möglich - dokumentiertes Unfallgeschehen
flächendeckend eingesetztes Verfahren,
Willensabhängigkeit der Schutzmaßnahmen
(insbesondere beim Anschließen der Druckgasflaschen), Lagerung großer Mengen unter Druck stehenden Chlorgases, störungsbedingte Freisetzung von Chlorgas möglich - dokumentiertes Unfallgeschehen
inhärent sicheres Verfahren ohne Willensabhängigkeit der Schutzmaßnahmen, keine Lagerung von Gefahrstoffen erforderlich, verfahrensbedingte Freisetzung von Wasserstoff (Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Deckenbereich des Beckens möglich) inhärent sicheres Verfahren ohne Willensabhängigkeit der Schutzmaßnahmen, keine Lagerung von Gefahrstoffen erforderlich, verfahrensbedingte Freisetzung von Wasserstoff (Mögliche Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Technikbereich, falls nicht abgeführt) sicheres Verfahren, verfahrensbedingte Lagerung von Gefahrstoffen erforderlich, störungsbedingte Freisetzung von Chlorgas möglich sicheres Verfahren ohne Willensabhängigkeit der Schutzmaßnahmen, keine Lagerung von Gefahrstoffen erforderlich, störungsbedingteFreisetzung von Ozon möglich energiekostenintensiv

Die chlorgasbedingen Risiken bleiben allerdings bestehen, da Ozon nicht als alleiniges Desinfektionsmittel eingesetzt werden kann

ERGEBNIS der BEWERTUNG ------- Stand der Technik Stand der Technik Stand der Technik Stand der Technik Stand der Technik
ggf. Anwendungshinweise Voraussetzung: Solebäder Voraussetzung: staubarme Umfüllung (z. B Sauger, Absaugung) als Ergänzung zur Chlorung

Praxisbeispiel 4: Flächendesinfektion im Gesundheitswesen

Zeitpunkt der Ermittlung: 2007 2012
ARBEITSAUFGABE: Desinfektion von Flächen in medizinisch-pflegerischen Bereichen
VERFAHRENSBESCHREIBUNG /
BEURTEILUNGSKRITERIEN:
VERFAHREN A

Kurztitel: Flächendesinfektion mit formaldehydhaltigen Mitteln

VERFAHREN B

Kurztitel: Flächendesinfektion mit aldeydfreien Mitteln

Steckbrief (Tätigkeit, Branche) Verfahren zur Desinfektion von Oberflächen in medizinischen Einrichtungen mit handgeführten Reinigungsgeräten unter Anwendung von formaldehydhaltigen Desinfektionsmitteln Verfahren zur Desinfektion von Oberflächen in medizinischen Einrichtungen mit handgeführten Reinigungsgeräten unter Anwendung von aldehydfreien Desinfektionsmitteln
Beschreibung des ARBEITSSYSTEMS
a1) Angaben zum ARBEITSSYSTEM
(z.B. Arbeitsstätte/-umgebung, Arbeitsmittel, Lüftungstechnik, Qualifikation der   Beschäftigten)
geschlossene Räume in Kliniken und Arztpraxen, keine Lüftungstechnik geschlossene Räume in Kliniken und Arztpraxen, keine Lüftungstechnik
a2) Angaben zum STOFFSTROM
(z.B. Ausgangsstoffe, sonstige Materialien, mögliche Stoffveränderungen, Stoffeigenschaften)
wässrige Lösungen eines formaldehydhaltigen Desinfektionsmittels (Anteil Formaldehyd:0,5%), Aufbringen auf Oberflächen mit handgeführten Reinigungsgeräten ( Wischer, Tücher); Entnahme der Lösung aus Dosiereinrichtungen mit Konzentrat. wässrige Lösungen eines aldehydfreien Desinfektionsmittels, Aufbringen auf Oberflächen mit handgeführten Reinigungsgeräten ( Wischer, Tücher); Entnahme der Lösung aus Dosiereinrichtungen mit Konzentrat.
b) ANLAGENBETRIEB
Qualität der DATENLAGE (nutzbar / Nachforderungen erforderlich): Messungen durch akkreditierte Messstelle, Qualitätssicherung gem. TRGS 402 Messungen durch akkreditierte Messstelle, Qualitätssicherung gem. TRGS 402
b1) NORMALBETRIEB
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Formaldehyd
Flächendesinfektion in OP-Bereichen:
max.: 0,57 mg/m3, min.: 0,04 mg/m3, 95%til: 0,52mg/m3

Flächendesinfektion in Stationsbereichen:
max.: 0,76 mg/m3, min.: 0,01 mg/m3, 95%til: 0,6 mg/m3

Flächendesinfektion im OP-Bereich:
max.: 0,191 BI, min.: < 0,0001 BI, 95%til: 0,134 BI

Flächendesinfektion in Stationsbereichen:
max.: 0,089 BI, min.: 0,014 BI, 95%til: 0,089 BI
(BI = Bewertungsindex)

b2) vorhersehbare FEHLANWENDUNG
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
nicht relevant, da nur eine Anwendung möglich nicht relevant, da nur eine Anwendung möglich
b3) INSTANDHALTUNGS-prozesse
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
nicht zutreffend nicht zutreffend
b4) mögliche BETRIEBS- STÖRUNGEN
- Expositionsdaten
- Expositionsspitzen
Verschütten des Desinfektionsmittels führt zu erhöhter Formaldehydbelastung in der Raumluft Verschütten des Desinfektionsmittels führt zu einer erhöhten Raumluftbelastung durch die Inhaltsstoffe, insbesondere durch leichtflüchtige Stoffe wie Alkohole
ABBILDUNGEN (bzw. Link)
(Skizzen / Fotos / Funktionszeichnungen)
liegen bei ..............................................................

vor und können genutzt werden

liegen bei...........................................................................

vor und können genutzt werden

GEFAHRSTOFFRECHTLICHE BEWERTUNGSASPEKTE
c1) ZUVERLÄSSIGKEIT der vorhandenen Schutzmaßnahmen
(z.B. Willensabhängigkeit der Maßnahme) gemäß Rangfolge T - O - P
Verfahrensbedingt sind nur persönliche Schutzmaßnahmen möglich;
Priorität besitzt deshalb die Substitution.
Verfahrensbedingt sind nur persönliche Schutzmaßnahmen möglich.
c2) Art und Höhe des Bewertungsmaßstabs
(z.B. AGW, BGW, MAK, DNEL)
MAK (DFG) für Formaldehyd
(wissenschaftliche Empfehlung, kein geltendes Recht): 0,37 mg/m3
AGW (TRGS 900; Stand: 2012)
Ethanol: 960 mg/m3
2-Propanol: 500 mg/ m3
2-(2-Butoxyethoxy)-ethanol: 100 mg/ m3
2- Phenoxyethanol: 110 mg/ m3

Hinweis:
Der AGW für 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol wurde im März 2011 gem. TRGS 900 auf 67 mg/ m3 abgesenkt.
Diese Absenkung hat keinen Einfluss auf Bewertung der Gesamtexposition.

c3) Bewertung der inhalativen Belastung Grenzwertüberschreitung keine Überschreitung des Bewertungsindex
c4) Bewertung der dermalen Belastung nicht relevant nicht ermittelt
c5) Bewertung der physikalisch- chemischen Gefährdung in Anwendungskonzentration nicht relevant nicht ermittelt
ANDERE BEWERTUNGSASPEKTE
Konkurrierende Bewertungsmaßstäbe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B. Schutzziele) nicht relevant nicht relevant
sonstige staatliche oder normierte Zielvorgaben
(Folgen: Limitierung des Verfahrens)
nicht zutreffend nicht zutreffend
bestehender Patentschutz (Folgen: Limitierung des Verfahrens) nicht zutreffend nicht zutreffend
Bewertungsaspekte aus anderen Schutzbereichen (z.B. Verbraucher-, Umweltschutz, Patientenschutz) nicht relevant nicht relevant
Sozioökonomische und wirtschaftliche Bewertungsaspekte
(vgl. TRGS 600)
Die sozioökonomischen und wirtschaftlichen Bewertungsaspekte der Verfahren a und B sind weitgehend identisch. Die sozioökonomischen und wirtschaftlichen Bewertungsaspekte der Verfahren a und B sind weitgehend identisch.
Sonstige BEMERKUNGEN und HINWEISE zu den herangezogenen BEWERTUNGSMAßSTÄBEN Praxisbestätigung liegt vor:
Verfahrenanwendung in Hessen > 90% der Kliniken
LITERATURHINWEISE/ QUELLEN Jahresbericht der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung 2007, S. 124 - 131

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Quelle: Regierungspräsidium Kassel, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe

Quelle: Regierungspräsidium Kassel, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe

BEWERTUNGSBEGRÜNDUNG
(z.B. mögliche Wichtung der Bewertungsmaßstäbe)
Verzicht auf Anwendung von formaldehydhaltigen Mitteln, da begründeter Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. Praxisgerechte Substitution eines Stoffes mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
ERGEBNIS der BEWERTUNG Stand der Technik


ENDE

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