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Änderungstext
Berichtigung der TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik"
Vom 21. Januar 2014
(GMBl. Nr. 3/4 vom 12.02.2014 S. 72)
Die TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik", Ausgabe Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1175-1191 [Nr. 59]) wird wie folgt berichtigt:
1. In Nummer 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist die vorliegende TRGS bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und den weiteren Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach den Abschnitten 3 und 4 der GefStoffV heranzuziehen.
(2) Weiterhin soll diese TRGS bei der Erarbeitung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe beachtet werden. |
(1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik durch den AGS, die z. B bei der Erarbeitung von Technischen Regeln herangezogen werden kann. Ferner bietet sie Betrieben und Aufsichtsbehörden eine Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV. |
(Stand: 20.08.2018)
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