Regelwerk

TRGS 460 - Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik: Textvergleich der Fassungen 02.10.2013 zu 23.07.2018

Fassung vom 02.10.2013 Fassung vom 23.07.2018
TRGS 460 - Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik TRGS 460 - Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 2. Oktober 2013 Vom 23. Juli 2018
Ausgabe: Oktober 2013
(GMBl. Nr. 59 vom 21.11.2013 S. 1175, ber. 2014 S. 72 14; 27.10.2018 S. 908 aufgehoben) GMBl Nr. 48 vom 26.10.2018 S. 908
- Bek. d. BMAS v. 23.7.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Praxisbeispiele zur TRGS
Quelle: BAuA
Gegenüberstellung mit der vorherigen Fassung (Größe des linken Frames auf das gewünschte Format ziehen)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 14 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik durch den AGS, die z. B bei der Erarbeitung von Technischen Regeln herangezogen werden kann. Ferner bietet sie Betrieben und Aufsichtsbehörden eine Hilfestellung bei der Entscheidung, ob Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. (1) Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik.
(2) Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV. (2) Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: "Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene".
(3) Einige Beispiele zur Vorgehensweise sind unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-460.html veröffentlicht. (3) Branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen sind die in der Praxis genutzten und bewährten Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Diese entsprechen nicht notwendigerweise dem Stand der Technik. Sie stellen aber die in der Praxis genutzten Kombinationen von Einzelmaßnahmen in einer Branche dar, mit denen ein möglichst hohes Schutzniveau erreicht werden soll. Ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, muss durch entsprechende Feststellungen (z.B. Ermittlung und Beurteilung von Art und Ausmaß der Exposition) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung belegt und dokumentiert werden.

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