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Regelwerk

BekGS 409 - Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)

Ausgabe Januar 2012
(GMBl. Nr. 8 vom 15.03.2012 S. 119)


Archiv: 2010
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Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Anwendungsbereich

Der vorliegende Fragen-Antworten-Katalog behandelt den Kontext von REACH und Arbeitsschutz. Er zielt in erster Linie auf die effiziente Nutzung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes für die Zwecke des Arbeitsschutzes ab. Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Instrument der Informationsübermittlung unter REACH und wird gegenüber dem bisherigen Sicherheitsdatenblatt einige zusätzliche Informationen enthalten.

Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können. Hierzu gehört auch die Darstellung von Schnittstellen zum Technischen Regelwerk im deutschen Gefahrstoffrecht.

Bei der Formulierung der Fragen und der Erarbeitung der Antworten wurden die verschiedenen im AGS vertretenen Positionen berücksichtigt. Dennoch kann dem Fragen-Antworten-Katalog keine Erfüllung der Vermutungswirkung zugeordnet werden, wie dies bei einer Technischen Regel der Fall ist. Einige der in dem Katalog enthaltenen Kernaussagen sollen allerdings zu einem späteren Zeitpunkt in die TRGS 400 aufgenommen werden.

Der Fragen-Antworten-Katalog stellt keine abschließende Betrachtung der Schnittmengen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung, REACH-VO) mit dem deutschen Gefahrstoffrecht dar. Weitere Anpassungen und Ergänzungen werden folgen, sobald zu speziellen Aspekten abschließende Informationen vorliegen.

Übersicht über die Fragen

Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:

Der Fragen-Antworten-Katalog befasst sich nicht mit über den Arbeitsschutz hinausgehenden REACH-Fragestellungen, die bereits über eine Vielzahl von Informationsquellen (siehe Helpdesks) abgedeckt sind. Bei Bezügen zur Einstufung und Kennzeichnung werden die Begrifflichkeiten der CLP-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008, CLP-VO) verwendet.

In der folgenden Übersicht sind alle Fragen in Form eines Verzeichnisses zusammengestellt:

1 Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) als zentrales Instrument der Informationsübermittlung unter REACH

Seit dem 1. Juni 2007 sind die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden kurz "REACH-VO") geregelt.

Dem Sicherheitsdatenblatt kommt unter REACH eine noch größere Bedeutung als bereits zuvor zu. Dies gilt insbesondere für das "erweiterte Sicherheitsdatenblatt" (eSDB) durch die unmittelbare Verbindung zum Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der REACH-VO, wonach die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen müssen. Das eSDB ist ein Sicherheitsdatenblatt, das im Anhang eines oder mehrere Expositionsszenarien ( ES) enthält, die in der REACH-VO unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Stoffsicherheitsberichtes zu erstellen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Beifügung eines Expositionsszenarios zum Sicherheitsdatenblatt seit dem 1. Juni 2007 Pflicht jedoch nicht bevor der betreffende Stoff registriert worden ist 1.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss gemäß REACH Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden,

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