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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 770 - Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen
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Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 397 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.

1.2 Diese Richtlinie gilt ferner für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV mögliche Einzelprüfung der lösbar mit dem Behälter verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen, wenn die Teile der Bauart nach nicht gesondert zugelassen sind.

1.3 Es wird verwiesen auf:

  1. TRG 250 Ausrüstung der Druckgasbehälter
    TRG 251 1 Leitungen, Verbindungen und Zubehör
    TRG 252 Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen
    TRG 253 Absperreinrichtungen
    TRG 254 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
    TRG 255 1 Meßeinrichtungen
    TRG 256 Sonstige Ausrüstung
  2. die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710).

2. Prüfen im Bauartzulassungsverfahren

2.1 Prüfen der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen

  1. auf Vollständigkeit,
  2. auf Erfüllen der Anforderungen nach TRG 250 und der zutreffenden TRG.

2.2 Prüfen der Baumuster von Absperreinrichtungen

  1. Spindelventile für Gasflaschen:
    Es gilt Anlage 1.
  2. Rückschlagventile, die insbesondere für Flaschen bestimmt sind:
    Anlage 1 gilt entsprechend. Für das Prüfen der Federn gilt Anlage 2 Nr. 5.1 mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Federn an drei Baumustern durchzuführen ist.
  3. Rückschlagventile mit Zusatzeinrichtung, die insbesondere für Flaschen bestimmt sind:
    Es gilt Ziffer 2 mit der Maßgabe, daß die Zusatzeinrichtung in die Prüfungen einzubeziehen ist, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Zusatzeinrichtung um ein besonderes Bauteil handelt. Handelt es sich um ein besonderes Bauteil, so werden hiervon ebensoviele Baumuster benötigt wie von dem Rückschlagventil.
  4. Absperreinrichtungen für Fässer und Fahrzeugbehälter:
    Es gilt Anlage 2. Soweit es sich um Rückschlagventile mit Zusatzeinrichtungen handelt, gilt Ziffer 3 entsprechend.

2.3 Prüfen der Baumuster von Sicherheitsventilen

  1. Sicherheitsventile in Absperreinrichtungen für Propan/ Butan-Flaschen:
    Es gilt Anlage 3.
  2. Sicherheitsventile
    für Flaschen, ausgenommen Propan/Butan-Flaschen,
    für Treibgasbehälter, für Innenbehälter mit ≤ 450 l für tiefkalten Betrieb:
    Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.
  3. Sicherheitsventile für Fahrzeugbehälter für Druckgase mit tk ≥ 70 °C:
    Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.
  4. Sicherheitsventile für Innenbehälter mit > 450l für tiefkalten Betrieb:
    Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlage 3 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

2.4 Prüfen der Baumuster von Berstscheiben-Einrichtungen

  1. Berstscheiben-Einrichtungen für Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure):
    Es gilt Anlage 4.
  2. Berstscheiben-Einrichtungen
    für Flaschen, ausgenommen Flaschen nach Ziffer 1, für Innenbehälter für tiefkalten Betrieb:
    Anlage 4 gilt entsprechend; die Drücke und die Abblaseleistung werden durch TRG 254 Tafel 1 bestimmt.

2.5 Prüfen der Baumuster von Sicherheitsventilen mit vorgeschalteter Berstscheibe

Den Prüfungen werden 3 Baumuster unterzogen. Anlagen 3 und 4 gelten entsprechend.

2.6 Prüfen der Baumuster anderer Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft die Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen. Art und Umfang der übrigen Prüfungen sind vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller der Einrichtung und in Übereinstimmung mit den in den entsprechenden TRG genannten Anforderungen festzulegen.

2.7 Abweichungen von den Regeln dieser TRG

Der Sachverständige kann in begründeten Fällen von den in den Anlagen dieser TRG festgelegten Prüfungen abweichen.

3. Einzelprüfung

3.1 Unterlagen

3.11 Dem Sachverständigen sind zu dem Ausrüstungsteil, das der Einzelprüfung unterzogen werden soll, die in der Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710) Nr. 4.11 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3.12 Der Sachverständige prüft die Unterlagen nach Nummer 3.11 auf Erfüllen der Anforderungen nach TRG 250 und der zutreffenden TRG.

3.2 Prüfen der Einrichtung

Für das Prüfen der Einrichtung gelten die Nummern 2.2 bis 2.6 und ihrer Anlagen entsprechend. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:

  1. Das Prüfen wird nur an dem vorliegenden Einzelstück durchgeführt.
  2. Das Ausrüstungsteil ist dem Sachverständigen im nicht eingebauten Zustand zur Prüfung zu stellen.
  3. Es entfallen Prüfungen, bei denen eine Einrichtung über ihren Prüfüberdruck hinaus beansprucht wird. Ferner entfallen Prüfungen, die der Beurteilung der Dichtheit nach längerem Gebrauch dienen.
  4. Es sind keine Prüfmittel zu verwenden, die den Werkstoff der Einrichtung angreifen oder die mit dem vorgesehenen Druckgas in gefährlicher Weise reagieren können.

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  Prüfen der Baumuster Anlage 1
zu TRG 770

Spindelventile für Gasflaschen

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 398 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Diese Anlage gilt für das Prüfen der Baumuster von Spindelventilen für Gasflaschen durch den Sachverständigen.

Von jeder zu prüfenden Größe werden 12 und für den Fall, daß auch die Ausbrennsicherheit zu prüfen ist, 15 Baumuster benötigt. Von Ventilen für Acetylen-Flaschen sind 13 Baumuster erforderlich.

Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

1. Prüfen der Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen

2. Festigkeitsprüfung

2.1Die Festigkeitsprüfung dient der Feststellung, ob die Bauart den Prüfüberdruck nach TRG 250 Nr. 2.4 ohne schädliche bleibende Formänderung aufnimmt, Die Prüfung geht aus Sicherheitsgründen anderen Prüfungen voraus.

2.2 Der Prüfung werden zwei Baumuster unterzogen.

2.3Für die Prüfung gilt:

1. Stellung des Absperrteiles: Offenstellung
2. Füll- und Entnahmestutzen: versperrt
3. Prüfmittel: Wasser
4. Prüfüberdruck: entsprechend TRG 250 Nr. 2.4
5. Prüftemperatur: Raumtemperatur; (20 ± 5) °C
6. Prüfdauer: 5 min

2.4 Kann die bleibende Formänderung nicht gemessen werden, so gilt für das Gehäuse die Anforderung als erfüllt, wenn das Baumuster ohne Anrisse bei der Prüfung nach Nummer 2.3 einem Druck widersteht, der mindestens dem 1,5fachen des Prüfüberdruckes nach TRG 250 Nr. 2.4 entspricht.

3. Prüfungen auf Dichtheit

3.1 Die Prüfungen auf Dichtheit dienen der Feststellung, ob die Bauart den Anforderungen an die Dichtheit nach TRG 253 Nr. 3.4, und zwar auch nach längerem Gebrauch im Bereich der Betriebstemperaturen (s. TRG 250 Nr. 2.2) und der Betriebsüberdrücke (s. TRG 250 Nr. 2.3) genügt.

3.2 Eine Gruppe von drei Baumustern wird den Dichtheitsprüfungen nach Tafel 1 unterzogen, und zwar nach der in Tafel 1 festgelegten Reihenfolge.

3.3 Zwei weitere Gruppen von je drei Baumustern werden entsprechend Nummer 3.2 geprüft, jedoch in folgender von Tafel 1 abweichenden Reihenfolge:

2. Gruppe: 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 2

3. Gruppe: 1, 5, 6, 7, 8, 2, 3, 4

Tafel 1: Prüfungen auf Dichtheit nach Nummer 3

Nr. Prüfung auf Zustand des Baumusters Temperatur
(Armatur u. Prüfmittel)
1 innere und äußere Dichtheit Anlieferungszustand (20 ±5) °C
2 innere und äußere Dichtheit getrocknet; 5 Tage bei (40 ±5) °C (20 ±5) °C
3 innere und äußere Dichtheit niedrigste Betriebstemperatur (-20 -5) °C
4 innere und äußere Dichtheit Raumtemperatur; zuvor gereinigt und gefettet (20 ±5) °C
5 innere und äußere Dichtheit höchste Betriebstemperatur (70 ±5) °C
6 innere und äußere Dichtheit Raumtemperatur (20 ±5) °C
7 äußere Dichtheit während der Schaltspiele nach TRG 253 Nr. 3.44 (20 ±5) °C
8 innere und äußere Dichtheit Raumtemperatur (20 ±5) °C

3.4Für die Prüfungen (ausgenommen Prüfung 7 nach Tafel 1) gilt:

  Prüfung auf
innere Dichtheit äußere Dichtheit
1. Stellung des Absperrteiles: geschlossen offen
2. Einschraubstutzen: Eintritt des Prüfmittels versperrt1
3. Füll- und Entnahmestutzen: offen Eintritt des Prüfmittels1
4. Prüfmittel: Luft, soweit es sich um Ventile für Gasflaschen für ein Druckgas mit einem Dichteverhältnis2 ≥ 1 handelt; in anderen Fällen mit einem anderen geeigneten gasförmigen Prüfmittel
5. Prüfüberdruck: höchster Betriebsüberdruck; bei der Prüfung 3 nach Tafel 1 mindestens 20 bar jeweils:
a) Überdruck nach TRG 250 Nr. 2.32
b) 10 bar
c) höchster Betriebsüberdruck; bei der Prüfung 3 nach Tafel 1 mindestens 20 bar
Reihenfolge: beliebig
6. Prüfdauer: jeweils 1 min jeweils 1 min
1) Das Prüfmittel kann auch in den Einschraubstutzen eintreten. In einem solchen Falle ist der Füll- und Entnahmestutzen versperrt.
2) s. TRG 101 Nr. 3 Spalte 3.

3.5 Bei der Prüfung 7 nach Tafel 1 wird während der Dauer der Schaltspiele nach TRG 253 Nr. 3.44 die äußere Dichtheit bei höchstem Betriebsüberdruck geprüft. Der Füll- und Entnahmestutzen ist versperrt, das Prüfmittel tritt am Einschraubstutzen ein. Bei jedem Schaltspiel wird das Ventil voll geöffnet und mit einem Moment von maximal 7 Nm geschlossen.

4. Prüfen der Schließ- und Öffnungsmomente

An den neun Baumustern für die Prüfungen nach Nummer 3 sind jeweils bei Raumtemperatur und höchstem Betriebsüberdruck die Schließ- und Öffnungsmomente festzustellen, und zwar

  1. im Anlieferungszustand,
  2. nach dem Abschluß der jeweiligen Dichtheitsprüfungen nach Nummer 3.

5. Prüfen besonderer Bauteile

5.1 Absperreinrichtungen mit Membrane, Faltenbalg o. ä. Bauteilen sind auf Eignung dieser Bauteile besonders zu prüfen, und zwar im Anlieferungszustand und nach den Schaltspielen nach TRG 253 Nr. 3.44.

5.2 Die Prüfbedingungen sind vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise festzulegen.

6. Prüfen auf Ausbrennsicherheit

6.1 Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bauart von Ventilen für Sauerstoff ausbrennsicher ist.

6.2 Der Prüfung werden drei Baumuster im Auslieferungszustand unterzogen. Die so geprüften Muster dürfen für andere Prüfungen nicht mehr verwendet werden.

6.3 Für die Prüfung gilt:

1. Stellung des Absperrteiles: Offenstellung
2. Einschraubstutzen: versperrt
3. Füll- und Entnahmestutzen: Eintritt des Prüfmittels
4. Prüfmittel: Sauerstoff, auf 60 °C erwärmt
5. Ausführung: 50 Druckstöße (von 0 bar bis 2/3 des Prüfüberdruckes) mit dem Prüfmittel; zwischen zwei Druckstößen 10 Sekunden Pause; nach jedem Druckstoß Entlasten des Ventiles.

6.4 Jedes nach Nummer 6.3 geprüfte Baumuster wird nochmals entsprechend Nummer 6.3 geprüft, jedoch mit folgenden Abweichungen:

Stellung des Absperrteiles: Geschlossenstellung

Eintritt des erwärmten Sauerstoffes in das zu prüfende Ventil über ein Kupferrohr (1 m lang, 5 mm lichter Durchmesser), das dem Füll- und Entnahmestutzen unmittelbar vorgeschaltet ist.

7. Prüfen von Absperreinrichtungen für Acetylen nach einem Flammenrückschlag

7.1 Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bauart von Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen so beschaffen ist, daß die Einrichtung unmittelbar (d. h. bis 30 Sekunden) nach einem Flammenrückschlag noch geschlossen werden kann, und zwar so, daß eine dichte Absperrung gegeben ist.

7.2 Der Prüfung wird ein Baumuster unterzogen, das einem Flammenrückschlag mit kurzzeitigem Ausströmen heißer Verbrennungsgase ausgesetzt war.

8. Prüfen von Handrädern und ähnlichen Bauteilen nach kurzzeitiger Brandeinwirkung

Das Bauteil wird 1 Minute in eine 150 mm lange und ohne zusätzliche Luftzufuhr brennende Lötflamme gehalten. Dabei darf das Bauteil teilweise zerstört werden, doch muß mit ihm nach der Brandeinwirkung das Spindelventil noch von Hand geschlossen werden können.

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  Prüfen der Baumuster Anlage 2
zu TRG 770

Absperreinrichtungen für Fässer und Fahrzeugbehälter

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 399 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Diese Anlage gilt für das Prüfen der Baumuster von Absperreinrichtungen, die für Fässer und Fahrzeugbehälter bestimmt sind, durch den Sachverständigen.

Von jeder zu prüfenden Größe werden mindestens 2 Baumuster und für den Fall, daß auch die Ausbrennsicherheit zu prüfen ist, mindestens 3 Baumuster benötigt.

Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

1. Prüfen der Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen

2. Festigkeitsprüfung

2.1 Die Festigkeitsprüfung dient der Feststellung, ob die Bauart den Prüfüberdruck nach TRG 250 Nr. 2.4 ohne schädliche bleibende Formänderung aufnimmt.

2.2 Der Prüfung wird ein Baumuster unterzogen.

2.3 Für die Prüfung gilt:

1. Stellung des Absperrteiles: Offenstellung
2. Füll- und Entnahmestutzen: versperrt
3. Prüfmittel: Wasser
4. Prüfüberdruck: entsprechend TRG 250 Nr. 2.4
5. Prüftemperatur: Raumtemperatur; (20 ± 5) °C
6. Prüfdauer: 5 min

2.4 Kann die bleibende Formänderung nicht gemessen werden, so gilt für das Gehäuse die Anforderung als erfüllt, wenn das Baumuster ohne Anrisse bei der Prüfung nach Nummer 2.3 einem Druck widersteht, der mindestens dem l,5fachen des Prüfüberdruckes nach TRG 250 Nr. 2.4 entspricht.

3. Prüfungen auf Dichtheit

3.1 Die Prüfungen auf Dichtheit dienen der Feststellung, ob die Bauart den Anforderungen an die Dichtheit nach TRG 253 Nr. 3.4, und zwar auch nach längerem Gebrauch, ins Bereich der Betriebstemperaturen (s. TRG 250 Nr. 2.2) und der Betriebsüberdrücke (s. TRG 250 Nr. 2.3) genügt.

3.2 Mindestens ein Baumuster wird zunächst auf innere Dichtheit und anschließend auf äußere Dichtheit geprüft.

Für die Prüfungen gilt:

  Prüfung auf
innere Dichtheit äußere Dichtheit
1. Stellung des Absperrteiles: geschlossen offen
2. Behälterseitiger Stutzen: Eintritt des Prüfmittels versperrt
3. Füll- und Entnahmestutzen: offen Eintritt des Prüfmittels
4. Prüfmittel: Luft, soweit es sich um Ventile für Gasflaschen für ein Druckgas mit einem Dichteverhältnis1) ≥ 1 handelt; in anderen Fällen mit einem anderen geeigneten gasförmigen Prüfmittel
5. Prüfüberdruck: jeweils:
a) Überdruck nach TRG 250 Nr. 2.32
b) höchster Betriebsüberdruck; beim Prüfen bei niedrigster Betriebstemperatur mindestens 20 bar (ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase)
jeweils:
a) Überdruck nach TRG 250 Nr. 2.32
b) 10 bar
c) höchster Betriebsüberdruck; beim Prüfen bei niedrigster Betriebstemperatur mindestens 20 bar (ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase)
6. Prüftemperatur: jeweils bei:
a) (20 ±5) °C
b) niedrigster Betriebstemperatur nach TRG 250 Nr. 2.2
c) höchster Betriebstemperatur nach TRG 250 Nr. 2.2
7. Prüfdauer: jeweils 2 min jeweils 2 min
1) s. TRG 101 Nr. 3 Spalte 3.

Die Reihenfolge ist freigestellt.

3.3 Die Dichtheitsprüfung nach Nummer 3.2 bei Raumtemperatur wird wiederholt, nachdem das Baumuster einer Trocknung von 5 Tagen Dauer bei (40 ± 5) °C ausgesetzt war.

3.4 Das nach Nummer 3.3 geprüfte Baumuster wird bei Raumtemperatur den Schaltspielen nach TRG 253 Nr. 3.44 unterzogen. Dabei muß

  1. das Öffnen und das Schließen zügig (praxisnahe) und mit einer Pause von jeweils 15 Sekunden zwischen jedem Schaltvorgang erfolgen,
  2. bei jedem Schaltspiel die zum vollständigen Öffnen und zum dichten Schließen erforderliche Endstellung erreicht werden,
  3. verhindert sein, daß bewegte Teile zusätzlichen Kräften ausgesetzt sind, die beim praktischen Gebrauch der Ausrüstungsteile nicht auftreten können.

Das den Schaltspielen unterzogene Baumuster wird bei Raumtemperatur und im übrigen Nummer 3.2 entsprechend auf innere und äußere Dichtheit geprüft. Dabei ist die jeweilige Leckrate festzustellen.

4. Prüfen der Schließ- und Öffnungsmomente

Bei Absperreinrichtungen, die von Hand betätigt werden können, sind an dem nach Nummer 3 zu prüfenden Baumuster die Schließ- und Öffnungsmomente festzustellen, und zwar

  1. im Anlieferungszustand des Baumusters,
  2. jeweils nach der letzten Prüfung nach Nummern 3.2 und 3.3,
  3. nach dem Prüfen nach Nummer 3.4.

5. Prüfen besonderer Bauteile

5.1 Bei Absperreinrichtungen mit Federn, die Schließkräfte erzeugen, sind an dem nach Nummer 3 zu prüfenden Baumuster die Federn im ausgebauten Zustand auf Übereinstimmen mit den Angaben in der Zeichnung (Federcharakteristik) zu prüfen, und zwar

  1. im Anlieferungszustand des Baumusters,
  2. nach dem Prüfen nach Nummer 3.4.

5.2 Absperreinrichtungen mit Membrane, Faltenbalg o. a. Bauteilen sind auf Eignung dieser Bauteile besonders zu prüfen, und zwar im Anlieferungszustand und nach längerem Gebrauch. Die Prüfbedingungen sind vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise festzulegen.

6. Prüfen auf Ausbrennsicherheit

Anlage 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

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Prüfen der Baumuster  Anlage 3
zu TRG 770


Sicherheitsventile in Absperrventilen für Propan/Butan-Flaschen

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 400 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Diese Anlage gilt für das Prüfen der Baumuster von Sicherheitsventilen, die in Absperrventile für Propan/Butan-Flaschen eingebaut oder eingeschraubt sind.

Von jeder zu prüfenden Größe werden 10 Baumuster benötigt, die in dazugehörige Absperrventile eingebaut oder eingeschraubt sind.

Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

1. Prüfen der Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen

2. Prüfen der Drücke und der Dichtheit Im Anlieferungszustand

2.1 Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bauart der Sicherheitsventile im Anlieferungszustand

  1. den Anforderungen an die Drücke nach TRG 254 Tafel 1 genügt,
  2. bis zum Ansprechen und nach dem Schließen gegenüber der Atmosphäre dicht ist.

2.2 Der Prüfung werden 9 Baumuster unterzogen, und zwar mit Luft bei Raumtemperatur. An jedem Baumuster werden jeweils 5 Messungen durchgeführt.

3. Prüfen der Abblaseleistung

3.1 Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bauart der Sicherheitsventile den Anforderungen an die Abblaseleistung nach TRG 254 Tafel 1 genügt.

3.2 Der Prüfung werden die 9 nach Nummer 2 geprüften Baumuster unterzogen, und zwar mit Luft.

4. Prüfen der Drücke und der Dichtheit nach Belastung

Die Prüfung nach Nummer 2 wird im vollen Umfang an den nach Nummer 3 geprüften Baumustern wiederholt.

5. Prüfen des Reißdruckes der Abdeckung

Der Prüfung werden 9 Baumuster unterzogen. Die Prüfung wird im Zusammenhang mit der Prüfung nach Nummer 2 durchgeführt.

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Prüfen der Baumuster  Anlage 4
zu TRG 770

Berstscheiben-Einrichtungen für Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure)

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 400 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Diese Anlage gilt für das Prüfen der Baumuster von Berstscheiben-Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in Absperreinrichtungen zu Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure) eingebaut oder eingeschraubt zu werden.

Von jeder zu prüfenden Größe werden als Baumuster benötigt:

6 vollständige Berstscheiben-Einrichtungen, einschließlich Absperreinrichtung,
25 Berstscheiben,

Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

1. Prüfen der Baumuster auf Übereinstimmen mit den Antragsunterlagen

Die Absperreinrichtung wird nur insoweit geprüft, wie es zum Beurteilen der Berstscheiben-Einrichtung erforderlich ist.

2. Berstprüfungen

2.1 Die Prüfungen zur Feststellung des Berstdruckes werden mit Luft ausgeführt. Druckaufbau und Druckwechsel erfolgen sehr schnell (jeweils etwa 5 Sekunden).

2.2 Im einzelnen werden die in Tafel 1 genannten Prüfungen durchgeführt, und zwar an der dort genannten Zahl von Berstscheiben.

Tafel 1:Prüfbedingungen und Zahl der jeweils zu prüfenden Scheiben (Nr. 2.2)

Nr.. Zustand des Baumusters Anzahl der zu prüfenden Scheiben
bei einer Temperatur der Baumuster
von 20 °C gemäß TRG 254
Tafel 2 Spalte c1
1 Anlieferungszustand 3 3
2 nach stägigem Lagern bei einer Temperatur gemäß TRG 254 Tafel 2 Spalte c1 3 3
3 nach 10maligem Druckwechsel von 0,1 ⋅ p' auf 0,9 ⋅ p' 3 3
4 nach Belastung über eine Zeit von 45 min mit einem Druck
von 0,9 ⋅ p' und einer Temperatur gemäß TRG 254 Tafel 2 Spalte c1
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*) Im Rahmen des Technischen Regelwerkes mit TRG 770 bezeichnet.

1) TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.



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