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Technische Regeln Druckgase
TRG 710 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter *
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 395 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 14 Abs. 6 DruckgasV der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile.
1.2 Es wird verwiesen auf:
Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).
2. Allgemeines
2.1 Ausrüstungsteile nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV sind in jedem Falle folgende lösbar mit einem Druckgasbehälter verbundene Ausrüstungsteile:
2.2 Die unlösbar mit dem Behälter verbundene Ausrüstung und die Verschlüsse (einschließlich eventuell erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen werden in der Regel durch die Bauartzulassung der nicht betriebsfertig hergerichteten Behälter miterfaßt.
3. Antrag auf Bauartzulassung
3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.
Sachverständige in diesem Sinne sind die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen und - für Gasflaschenventile nach DIN 477, Ausrüstungsteile kleinerer Bauart sowie die größerer Bauart bis etwa zur doppelten in DIN 477 festgelegten Baugröße - die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87 2).
3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:
3.3 Der Antrag kann sich auf eine Größe (Antrag auf Bauartzulassung einer Größe) oder auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte Größen (Antrag auf Bauartzulassung einer Baugruppe) erstrecken. Kriterien der Gleichartigkeit sind die Merkmale nach Anlage 1.
3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der TRG 250 und folgende ab, so muß im Antrag nach Nummer 3.1 angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.
4. Antragsunterlagen und Baumuster
4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein.
4.11 Für die Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:
Aus der Beschreibung nach Ziffer 4 müssen hervorgehen die Kriterien der Gleichartigkeit (s. Anlage 1), die Kenndaten (s. Anlage 1), etwaige besondere Merkmale der Bauart.
4.2 Dem Sachverständigen sind auf Anforderung die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die voraussichtlich erforderliche Zahl der Baumuster folgt aus der Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).
5. Prüfen der Antragsunterlagen und der Baumuster durch den Sachverständigen
5.1 Der Sachverständige prüft
Maßgebend für die Prüfung ist die Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen (TRG 770).
5.2Stellt der Sachverständige beim Prüfen der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der TRG 250 und folgende ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.
5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.
5.4Liegt eine Abweichung von TRG 250 und folgende vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.
5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einem Prüfbericht zusammen, der auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seinen Prüfbericht in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.
6. Prüfen des Antrages durch die Zulassungsbehörde 3
6.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und dem Prüfbericht des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckgasV für das Erteilen der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind.
6.2 Für den Fall der Abweichung von TRG 250 und folgende prüft die Behörde das Erfordernis und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 DruckgasV.
7. Erteilen der Bauartzulassung
7.1 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; anderenfalls ist die Zulassung zu versagen.
7.2 Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Auflagen (z.B. über das Prüfen im Herstellerwerk) oder Bedingungen erteilt werden. Das nachträgliche Beifügen, Andern oder Ergänzen von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
7.3 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsstelle.
7.4 Einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung erhält der Deutsche Druckgasausschuß.
7.5 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrem Erteilen eine Anforderung nach der DruckgasV nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
*) Diese Richtlinie erhält im Rahmen des Technischen Regelwerkes die Bezeichnung TRG 710; sie ist anzuwenden anstelle der die Ausrüstungsteile betreffenden Bestimmungen in der Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern und Ausrüstungsteilen nach § 14 der Druckgasverordnung vom 26.10.1972 (s. ArbSch. Nr. 1/1973 S. 43).
1) Anlage 1 sowie TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.
2) Siehe hierzu das Schreiben des BMa vom 12.02.1971 an die Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Länder betr. Beteiligung der BAM bei der Bauartprüfung (s. ArbSch. Nr. 3/1971 S. 86).
3) s. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 und 19 der Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968 (Bundesanzeiger Nr. 118 S. 7 vom 29.06.1968).
(Stand: 12.04.2021)
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