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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 760 Anlage 10 - Prüfen nach Änderung oder Instandsetzung

Ausgabe Oktober 1995
(BArbBl. 10/1995 S. 65 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das nach den §§ 17 und 18 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) vorgesehene Prüfen von Druckgasbehältern (Flaschen, Treibgastanks, Fässer, Druckgasbehälter nach TRG 360) und Flaschenbündeln nach Änderung oder Instandsetzung. Diese Richtlinie gilt nicht für Änderungen, die einer erneuten Bauartzulassung bedürfen.

2. Allgemeines

Eine Änderung oder Instandsetzung, die die Sicherheit eines Druckgasbehälters beeinträchtigen kann, darf nur durchgeführt werden, wenn vorher der Sachverständige gehört wurde. Unter den Begriff "Änderung oder Instandsetzung" fallen in der Regel nicht solche Arbeiten, die der Wartung dienen (siehe hierzu Abschnitt 9.2 der TRG 280).

Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von fachkundigem Personal durchgeführt werden.

Bei der Durchführung von Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind von den Werken die Voraussetzungen nach TRG 240 - 242 zu erfüllen.

Änderungen oder Instandsetzungen können

Beispiele für die Zuordnung sind in den Tafeln 1 und 2 aufgeführt; in anderen Fällen entscheidet der Sachverständige sinngemäß.

3. Prüfungen

Prüfungen durch den Sachverständigen nach Änderung oder Instandsetzung sind mindestens im Umfang einer wiederkehrenden Prüfung durchzuführen. Soweit Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit einem Erwärmen oder Umformen oder mit Schweißarbeiten am Druckgasbehälter verbunden sind, sind weitergehende Prüfungen in erforderlichem Umfang mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Für Druckgasbehälter wird auf TRG 240 Abschnitt 4 und TRG 270 Abschnitt 5, für Flaschenbündel auf TRG 370 Abschnitt 5 verwiesen.

4. Nachweis der Prüfungen

Druckgasbehälter bzw. Flaschenbündel, die entsprechend TRG 370 Abschnitt 3 vom Sachverständigen geprüft worden sind, sind mit Prüfdatum und Prüfzeichen des Sachverständigen zu versehen. Für Treibgastanks ist zusätzlich über die durchgeführte Prüfung eine Bescheinigung auszustellen.

Arbeiten an Flaschenbündeln, die entsprechend TRG 370 Abschnitt 5.3 vom Hersteller/Füllwerk zu prüfen sind, sind von diesen zu bestätigen.

Tafel 1
1 Flaschen, Treibgastanks, Fässer und Druckgasbehälter nach TRG 360

Beispiele für Art der Änderung/Instandsetzung

Prüfung durch den Sachverständigen

Spalte 1
ja
Spalte 2
nein
1.1 Änderung der Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Abschnitt 5) Kennzeichnung, die Sachverständigen vorbehalten ist  
Kennzeichnung. die Hersteller oder fachkundiges Personal vornehmen darf  
1.2 Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erwärmen des Behälters verbunden sind/ Schweißarbeiten (TRG 311 Nr. 4.3.4 ist zu beachten)  
1.3.1 Auswechseln von lösbaren, für den gleichen Zweck bauartzugelassenen oder einzeln vom Sachverständigen geprüften Ausrüstungsteilen, z.B. Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen  
1.3.2 Auswechseln von aufgeschrumpften Fuß- und Halsringen gegen gewichtsgleiche  
1.4 Arbeitsmaßnahmen, bei denen die Werkstoffeigenschaften oder die Wanddicke in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise verändert werden können  


Tafel 2:
2 Flaschenbündel


Beispiele für Art der Änderung/Instandsetzung

Prüfung durch den Sachverständigen

Spalte 1
ja
Spalte 2
nein
2.1 Änderung der Kennzeichnung (s. auch TRG 370 Abschnitt 4) Kennzeichnung, die Sachverständigen vorbehalten ist  
Kennzeichnung. die Hersteller oder fachkundiges Personal vornehmen darf  
2.2 Ändern des Gestells  
2.3 Instandsetzen des Gestells  
2.4 Ändern der gastechnischen Ausrüstung  
2.5 Instandsetzen der gastechnischen Ausrüstung  

Für die Behälter im Bündel gilt Tafel 1 entsprechend.

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