TRG 102 Anlage 1 Gruppen 3.2, 3.3 Gasgemische mit tk> +70 °C

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7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Gruppe 3.2: Gasgemische mit tk> +70 °C, brennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
sog. "Flüssiggas" in der Zusammensetzung nach DIN 51622 Gemisch Butan - 0,49 12 10 10 - - 10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Gemisch Buten (Butylen) - 0,51 10 10 10 - - 10 6 3 5 8 4
Gemisch Propan - 4,25 30 28 25 - - 10 6 3 5 8 4
Gemisch Propen (Propylen) - 0,43 30 28 25 - - 10 6 3 5 8 4
Gemische aus Kohlenwasserstoffen (insbesondere Butane und Propan) Gemisch A - 0,50 10 10 10 - - 10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Gemisch a 0 - 0,47 15 14 12 - - 10 6 3 5 8 4
Gemisch a 1 - 0,46 20 18 16 - - 10 6 3 5 8 4
Gemisch B - 0,43 25 23 20 - - 10 6 3 5 8 4
Gemisch C - 0,42 30 27 25 - - 10 6 3 5 8 4
Besondere Maßgabe

Jedes Gemisch muß dem Füllen zuverlässig klassifiziert worden sein, und zwar entsprechend

DIN 51619, DIN 51618 und DIN 51640.

Methanhaltige Kohlenwasserstoffe
(CH4, CmHn)
Methanhaltige Kohlen-wasserstoffe (MKW) 150 0,187 225 - - - - 5 - - - - - -  
200 0,244 300 - - - - 5 - - - - - -
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig.
  2. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Überdruck der Füllung bei 15 °C und dem höchstzulässigen Füllgewicht gekennzeichnet sein.
  3. Die Füllmenge ist nach Druck und nach Gewicht zu bestimmen.
  4. Die zu methanhaltige Kohlenwasserstoffe nach Gruppe 1.2 genannten besonderen Maßgaben gelten entsprechend.
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7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Methylbromid mit Stickstoff Methylbromid + Stickstoff (CH3Br + N2) 9 1,42 30 - - + - 5 - - - - - - Der Füllfaktor gilt für Methylbromid: der höchstzulässige Überdruck gilt für Methylbromid mit Stickstoff aufladung.
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für Methylbromid und dem höchstzulässigen Gesamtdruck für Methylbromid mit Stickstoff bei 15 °C gekennzeichnet sein.
  2. Die Füllmenge von Methylbromid ist nach Gewicht, die Füllmenge des Stickstoffs ist nach Druck zu bestimmen.
Methylbromid mit max. 2 Gew.-% Chlorpikrin (Trichlor-nitromethan) und Stickstoff CH3 Br + max. 2 Gew.-% CCl3NO2 + N2 9 1,42 30 - - + - 5 - - - - - - Der Füllfaktor gilt für das Gemisch Methylbromid/ Chlorpikrin; der höchstzulässige Überdruck gilt für das Gemisch mit
Stickstoffaufladung.
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für das Gemisch Methylbromid/Chlorpikrin sowie mit dem höchstzulässigen Gesamtdruck für das Gemisch mit Stickstoff bei 15 °C gekennzeichnet sein.
  2. Die Füllmenge von Methylbromid und Chlorpikrin ist nach Gewicht, die Füllmenge des Stickstoffs ist nach Druck zu bestimmen.
Methylsilan, - Dimethylsilan und Trimethylsilan einzeln oder im Gemisch miteinander, mit einer Verunreinigung von höchstens 2 Gew.-% Wasserstoff Methylsilane - 0,39 225 - - - - 5 - - - - - - s.TRG 104 Anlage 1 Gruppe K
Besondere Maßgabe
Es sind nur Flaschen zulässig.
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7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Gruppe 3.3: Gasgemische mit tk> +70 °C; chemisch instabil (i. allg. brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
  Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gasgemische
Gasgemische dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen (z.B. Reinigung der Behälter vor dem Füllen) unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.
 
Äthylenoxid mit max. 10 Gew.-% Kohlendioxid Athylenoxid + max. 10 Gew.-% CO2 - 0,73 28 - 24 - - 5 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das für Athylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
Äthylenoxid mit> 50 Gew.-% Methylformiat
Äthylenoxid + min. 50 Gew.-% Methylformiat - 0,80 10 - - - - 5 - - - - - -  
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig.
  2. Gasflaschenventile müssen am seitlichen Stutzen das für Äthylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben.
  3. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
45 Gew.-% Äthylenoxid,
45 Gew.-% Methylformiat und
10 Gew.-% Kohlendioxid
  - 0,73 28 - 24 - - 5 - - - - - -  
Besondere Maßgaben
  1. Gasflaschenventile müssen am seitlichen Stutzen das für Äthylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben.
  2. Jede Gasflasche muß mit einem annähernd bis zum Flaschenboden reichenden Steigrohr ausgerüstet sein. Auf den Gasflaschen ist der Hinweis: "Flasche muß zur Entnahme des Gasgemisches aufrecht stehen" anzubringen.
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7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Dichlordifluor-
methan mit 12 Gew.-% Äthylenoxid
R 12 + 12 Gew.-% C2H4O - 1,09 18 16 15 - - 5 6 3 5 8 4 un-
brenn-
bar
Besondere Maßgaben
  1. Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das für Dichlordifluormethan vorgeschriebene Gewinde haben.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
  Methylacetylen/ Propadien-Gemisch I - 0,49 25 23 21 - - 5 (10) 6 3 5 8 4  
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
  Methylacetylen + Propadien max. 63 Vol.-%
  davon Propadien max. 38 Vol.-%
+ C4-Kohlenwasserstoffe 14 Vol.-%
 davon Iso-Butan oder Normal-Butan min. 13 Vol.-%
+ Propan + Propylen max. 24 Vol.-%
  davon Propylen etwa 8 Vol.-%
  Besondere Maßgaben
  1. Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das Innengewinde W 21,80 x 1/14" links nach DIN 477 haben.
  2. Das Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden. Abweichend von Satz 1 darf auch aus der gasförmigen Phase entnommen werden
    1. bei Flaschen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 79 1,
    2. bei sonstigen Behältern, wenn durch analytische Überwachung sichergestellt ist, daß eine gefährliche Anreicherung von Methylacetylen und von Propadien verhindert ist.
  3. Die Entnahme aus der gasförmigen Phase zum Verbrauch darf nur über Druckminderer mit fest verbundener Gasrücktrittssicherung und mit Flammenrückschlagsperre erfolgen. Gasrücktrittssicherung und Flammenrückschlagsperre sind Ausrüstungsteile, die die Sicherheit der Behälter beeinflussen, auch dann, wenn sie erst beim Verwender der Druckgasbehälter mit den Behältern verbunden werden.
  Methylacetylen/ Propadien-Gemisch III - 0,49 25 23 21 - - 5 (10) 6 3 5 8 4  
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
Methylacetylen + Propadien max. 42,2 Vol.-%
davon Propadien max. 18 Vol.-%
+ Propan + Propylen 50 bis 58 Vol.-%
davon Propylen max. 53 Vol.-%
+ Butadien -1,3 max. 2,4 Vo.-%
+ sonstige C4-Kohlenwasserstoffe min. 6 Vol.-%
  Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben.
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7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
  Methylacetylen/ Propadien-Gemisch IV - 0,45 25 23 21 - - 5
(10)
6 3 5 8 4  
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
Methylacetylen + Propadien max. 27,3 Vol.-%
davon Propadien max. 11,2 Vol.-%
+ Propan + Propylen 64 bis 68 Vol.-%
davon Propylen 37 bis 39 Vol.-%
+ n-Butan 4 bis 8 Vol.-%
  Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben.
  Methylacetylen/Propadien-Gemisch V - 0,43 30 27 25 - - 5
(10)
6 3 5 8 4  
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
  Methylacetylen + Propadien max. 48 Vol.-%
  davon Propadien max. 21 Vol.-%
+Acetylen max. 5,2 Vol.-%
+ Propan + Propylen min. 34 Vol.-%
  davon Propylen max. 10 Vol.-%
+n-Butan + i-Butan min. 10 Vol.-%
  Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen. Maßgaben.
  Methylacetylen/ Propadien-Gemisch VI - 0,43 30 27 25 - - 5
(10)
6 3 5 8 4  
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
1. Methylacetylen + Propadien max. 13,5 Vol.-%
2. davon Propadien max. 6,0 Vol.-%
3. Propen (Propylen) min. 70 Vol.-%
4. Propan mind. wie Anteile von 1.
5. n- und i-Butan mind. 20 % der Anteile von 1.
  Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben.

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(Stand: 20.08.2018)

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