0 Erläuterungen |
1 |
6 |
7a |
7b |
7c |
8 |
9 |
10 |
11a |
11b |
12a |
12b |
13a |
13b |
14 |
Gruppe 1.2: Gasgemische mit tk < -10 °C, brennbar Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch) |
Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (MKW) (CH4, CmHn) und Erdgas |
Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (MKW) |
200 |
- |
1,5 ⋅ p15 |
- |
- |
5 |
6 |
3 |
5 |
2½ |
8 |
4 |
|
Besondere Maßgaben
- Es dürfen nur Gemische gefüllt sein, die frei von Cyanwasserstoff sind. Gemische, die Schwefelverbindungen enthalten, dürfen nur gefüllt sein, wenn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin oder einer anderen sachkundigen Stelle darüber vorliegt, daß die Schwefelverbindungen nach Art und Menge Spannungsrißkorrosion nicht verursachen können.
- Ein mit methanhaltige Kohlenwasserstoffe oder MKW gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "METHANHALTIGE KOHLENWASSERSTOFFE" oder "MKW" ist zu durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden.
- Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
|
H2, CH4 CO, CmHn, N2, CO2 |
Stadtgas (Leuchtgas) |
200 |
- |
1,5 ⋅ p15 |
+ |
• |
2 |
3 |
- |
2½ |
- |
4 |
- |
|
Besondere Maßgaben
- Es darf nur Stadtgas (Leuchtgas) gefüllt sein, dessen Gehalt an Cyanwasserstoff 0,2 g/100 m3 (0 °C und 1,01325 bar) nicht übersteigt.
- Behälter für Stadtgas (Leuchtgas) sind beim wiederkehrenden Prüfen zusätzlich auf Spannungsrißkorrosion zu prüfen.
- Ein mit Stadtgas (Leuchtgas) gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sachverständige nach geeigneter Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "STADTGAS" oder "LEUCHTGAS" ist zu durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden.
- Das Gas muß trocken sein d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen
|
0 Erläuterungen |
1 |
6 |
7a |
7b |
7c |
8 |
9 |
10 |
11a |
11b |
12a |
12b |
13a |
13b |
14 |
Wasserstoff im Gemisch mit Methan |
Wasserstoff + Methan (Vulkangas) |
200 |
- |
1,5 ⋅ p15 |
- |
- |
5 |
6 |
3 |
5 |
2½ |
8 |
4 |
|
Besondere Maßgabe Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen. |
> 2 Vol.-% Wasserstoff Rest: Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff |
|
300 |
- |
1,5 ⋅ p15 |
- |
- |
5 |
6 |
3 |
5 |
2½ |
8 |
4 |
|
Besondere Maßgaben
- Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "WASSERSTOFF" gekennzeichnet sein.
- Behälter und Armaturen müssen denen für Wasserstoff entsprechen.
- Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
|
> 2 Vol.-% Methan Rest: Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff |
|
300 |
- |
1,5 ⋅ p15 |
- |
- |
5 |
6 |
3 |
5 |
2½ |
8 |
4 |
|
Besondere Maßgaben
- Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "METHAN" gekennzeichnet sein.
- Behälter und Armaturen müssen denen für Methan entsprechen.
- Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche und/oder Angabe der gebräuchlichen Handelsbezeichnung) durch Farbbeschriftung (Aufschlablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
|