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Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 500 - Prüfung von Dampfkesselanlagen
- Allgemeines
Ausgabe Juni 1983
(BArbBl. 6/1983 S. 58aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Prüfung einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppen I, II, III oder IV ( §§ 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
2 Prüfungen durch den Sachverständigen
2.1 Aufgrund der Vorschriften der Dampfkesselverordnung führt der Sachverständige ( § 24 DampfkV (jetzt BetrSichV)), soweit vorgeschrieben (s. Tafel 1), die nachstehenden Prüfungen durch. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Dampfkesselanlage machen kann, ohne daß er alle in den TRD fixierten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.
2.1.1. Im Erlaubnisverfahren sowie im Anzeigeverfahren für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV die Vorprüfung der Antragsunterlagen, die Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung, der Betriebsverhältnisse, der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion.
2.1.2 Vor Inbetriebnahme einer Dampfkesselanlage
(1) die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer 1 sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, soweit diese nicht der Bauart nach zugelassen sind,
(2) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter (1) aufgeführten Anlageteile, soweit diese nicht der Bauart nach zugelassen sind,
(3) die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.
2.1.3 Als wiederkehrende Prüfungen
(1) die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage,
(2) die innere Prüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer 1 sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
(3) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter (2) aufgeführten Anlageteile.
2.1.4 Sonstige Prüfungen
Für die Prüfungen nach wesentlicher Änderung, Stillstand, Schadensfällen und Instandsetzungsarbeiten gelten unter anderem die §§ 15, 18, 19 und 20 der Dampfkesselverordnung.
2.1.5 Im Bauartzulassungsverfahren
(1) die Prüfung der Antragsunterlagen
(2) die Prüfung der Herstellung
(3) die Prüfung von Baumustern
2.2 Bei wesentlichen Änderungen einer Dampfkesselanlage ist folgendes zu beachten:
(1) Im Erlaubnisverfahren sind in der Regel nur die Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen, die die wesentliche Änderung betreffen (s. Abschnitt 8.1 der TRD 520).
(2) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die Prüfungen nach den Abschnitten 2.1.2 (1) und 2.1.2 (2) entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind ( § 15 Abs. 5 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
(3) Hinsichtlich des Begriffs "wesentliche Änderung" wird auf Abschnitt 8.2 der TRD 520 hingewiesen.
2.3 Die Verantwortung der Hersteller und Ersteller für die Errichtung der Anlage und des Kesselbetreibers für einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Dampfkesselanlage wird durch die Verantwortung der Sachverständigen für ihre Prüfungen nicht eingeschränkt oder aufgehoben.
Die Hersteller und Ersteller der Anlage sowie der Kesselbetreiber oder deren Beauftragte sind dem Sachverständigen gegenüber zu Auskünften verpflichtet, soweit diese für die sicherheitstechnische Beurteilung gemäß den nachfolgenden Prüfrichtlinien erforderlich sind. Dies gilt auch für vorgenommene Änderungen und eingetretene Mängel.
2.4 Der Betreiber hat die vorgeschriebenen und die angeordneten Prüfungen zu veranlassen ( § 23 DampfkV (jetzt BetrSichV)) und die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen (s. § 24b GewO). Dem Sachverständigen ist die Funktion der sicherheitstechnischen Einrichtungen in dem Umfang vorzuführen, wie es für die sicherheitstechnische Beurteilung gemäß den nachfolgenden Prüfrichtlinien erforderlich ist.
3 Durchführung der Prüfungen
3.1 Für die Durchführung der vorstehend aufgeführten Prüfungen gelten die folgenden Richtlinien:
für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II und III: | |
TRD 509 | Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen |
TRD 511 | Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III |
TRD 520 | Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen |
für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV: | |
TRD 501 | Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse - |
TRD 502 | Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion - |
TRD 503 | Prüfung vor Inbetriebnahme - Bauprüfung und Wasserdruckprüfung - |
TRD 504 | Prüfung vor Inbetriebnahme - Abnahmeprüfung - |
TRD 505 | Wiederkehrende Prüfung - äußere Prüfung - |
TRD 506 | Wiederkehrende Prüfung - innere Prüfung - |
TRD 507 | Wiederkehrende Prüfung - Wasserdruckprüfung - |
TRD 508 | Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten |
TRD 509 | Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen |
TRD 510 | Bauteilprüfung 2 |
TRD 520 | Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen. |
3.2 Die Prüfungen erfolgen durch den für den Aufstellungsort, bei beweglichen Dampfkesseln durch den für den Wohnort des Antragstellers oder Betreibers zuständigen Sachverständigen. Prüfungen oder Teile von Prüfungen durch den in Satz 1 genannten Sachverständigen können entfallen, soweit diese Prüfungen andernorts durch einen Sachverständigen durchgeführt und bescheinigt wurden.
Die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren erfolgen durch den für den Sitz des Herstellerwerkes zuständigen Sachverständigen.
4 Allgemeine Prüfanforderungen
4.1 Gemäß den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung müssen Dampfkesselanlagen nach den Vorschriften des Anhanges zur Dampfkesselverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
4.2 Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel entspricht.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, weitergehende Anforderungen zu stellen oder Ausnahmen zuzulassen, bleibt unberührt.
4.3 Falls von den TRD abgewichen wird, ist dies zu begründen und anzugeben, auf welche Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt ist.
5 Prüfbescheinigungen
5.1 Der Sachverständige erstellt über jede Prüfung oder abgeschlossene Teilprüfung
hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen auf.
5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und schlägt Maßnahmen zur Behebung der Mängel vor. Für die Maßnahmen bei Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten, sind in TRD 508 besondere Festlegungen getroffen.
5.3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt, sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten. Die Aufsichtsbehörde erhält in den Fällen nach Abschnitt 5.2 Satz 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung; das gleiche gilt für die Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung.
_________
1) Der zu prüfende Teil des Zwischenüberhitzers beginnt und endet an der Verbindungsschweißnaht zwischen den Zuführungs- und Abführungsleitungen und den Sammlern.
2) In Vorbereitung.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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