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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 450 - Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen
- Allgemeines -
Ausgabe März 1996
(BArbBl. 3/1996 S. 95aufgehoben)
1. Geltungsbereich
Diese TRD gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen. Sie umfaßt im einzelnen
TRD 451 | Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen - Druckbehälter, |
TRD 452 | Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen - Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb. |
Sie gelten zusätzlich zu den übrigen TRD; siehe hierzu auch TRD 001 (siehe Abschn. 1).
2. Hinweise auf Vorschriften
Auf die folgenden Vorschriften und Verordnungen wird verwiesen:
(1) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Verordnung vom 24.07.1985 (BGBl. I S.1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), berichtigt am 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2044).
Lagerbehälter ab 3 t Lagerinhalt sind danach genehmigungspflichtig; wobei die Genehmigung der Behälter von 3 bis 30 t Lagerinhalt nach dem vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
(2) Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), berichtigt am 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2044).
Sie gilt für Ammoniaklager ab 3 t. Für diese Läger ist ab 200 t eine Sicherheitsanalyse erforderlich.
(3) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung ( 1. StörfallVwV) vom 26.08.1988 (GMBl. S. 398).
(4) Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung ( 2. StörfallVwV) vom 24.04.1982 (GMBl. S. 205).
(5) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205).
(6) Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1931).
(7) Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere VBG 2 "Wärmekraftwerke und Heizwerke" und VBG 61 "Gase".
(8) Druckbehälterverordnung. Im übrigen wird auf TRD 601 Blatt 1 Anlage 1 Abschnitte 1 und 3 verwiesen.
3. Anlagenkonzept
Die Ammoniakbehälter sind im Regelfall einwandig auszuführen und oberirdisch in einer Auffangtasse zu lagern.
Gegebenenfalls ist standortbezogen ein Schutz gegen äußere mechanische und thermische Einwirkungen vorzusehen. Dieser kann z.B. in einer Wärmedämmung, Erdumwallung oder Einhausung bestehen.
4. Sicherheitsdatenblatt
siehe Anhang
Anhang
Sicherheitsdatenblatt
Firma:
Handelsname: Ammoniak
1 | Chemische Angaben | |||||||
1.1 | Chemische Charakterisierung: Ammoniak, wasserfrei NH3 |
CAS 7664-41-7 |
||||||
1.2 | Form: | unter Druck verflüssigtes Gas | ||||||
1.3 | Farbe: | farblos | ||||||
1.4 | Geruch: | charakteristisch stechend | ||||||
2 | Physikalische und sicherheitstechnische Angaben geprüft nach: | |||||||
2.1 | Zustandsänderung Schmelztemperatur: Siedetemperatur: |
- 77,7 °C bei 1,013 bar - 33,4 °C bei 1,013 bar |
||||||
2.2 | Dichte: (-33,4 °C) | 0,682 kg/l Flüssigkeit bei 1,013 bar | ||||||
(0 °C) | 0,771 kg/m3 Gas (bei 1,013 bar) | |||||||
2.3 | Dampfdruck:(20 °C) | 8,57 × 103 mbar | ||||||
(50°C) | 20,34 × 103 mbar | |||||||
2.4 | Viskosität:(0 °C) | Gas 9,417 × 10-6 Ns/m2 (bei 4,3 bar) | ||||||
Flüssigkeit 0,184 × 10-3 Ns/m2 (bei 4,3 bar) | ||||||||
2.5 |
|
|
||||||
2.6 | pH-Wert | in wäßriger Lösung, siehe Salmiakgeist | ||||||
2.7 | Flammpunkt: | entfällt | ||||||
2.8 | Zündtemperatur: | nach DIN 51794 651 °C | ||||||
2.9 | Explosionsgrenzen: | untere: 16 Vol.% obere: 27 Vol.% NH3 bei 0 °C, 1,013 bar |
||||||
2.10 | Thermische Zersetzung: | > 450 °C | ||||||
2.11 | Gefährliche Zersetzungsprodukte: | Wasserstoff | ||||||
2.12 | Gefährliche Reaktionen: | Mit Säuren heftige Neutralisationsreaktion. Mit Wasser Lösungswärme bis ca. 36 kJ/Mol NH3 | ||||||
2.13 | Weitere Angaben: | Greift Kupfer, Zink und deren Legierungen an. Bei ferritischen Stählen: Spannungsrißkorrosion möglich Elektr. Leitfähigkeit NH3 flg.-techn. (-35 °C) 3 × 10-3cm-1 |
3 Transport
GGVSee/IMDG-Code: | 2*) |
GGVE/GGVS: | 2,3 at ) |
UN-Nr.: | 1005 |
RID/ADR: | 2, 3 at ) |
IATA-DGR: | 1005 |
ADNR: | Sonderregelung |
Sonstige Angaben: | |
*) MF AG 725 | EMS 2-08 |
4 Vorschriften
Ammoniak ist als Gas nach § 2 Abs. (5) 2 der GefStoffV nicht bzw. nur in Ausnahmefällen kennzeichnungspflichtig. Dies gilt auch nach entsprechenden EG-Richtlinien.
Im Anhang VI der GefStoffV ist jedoch unter EG-Nr. 007-001-00-5 folgende Kennzeichnung vorgegeben:
Gefahrensymbol: T R-Sätze: 10-23 S-Sätze: 7/9-16-38
MAK-Wert: 50 ml/m3(ppm) bzw. 35 mg/m3Spitzenbegr.: Kat. I
Technische Regeln Druckgase (TRG)
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
VBG 61 "Gase"
Katalog wassergefährdender Stoffe vom 15.04.1985 (WGK 2)
5 Schutzmaßnahmen, Lagerung und Handhabung
5.1 | Technische Schutzmaßnahmen Lagerung in Druckbehältern. Erwärmung vermeiden (Druckanstieg, Berstgefahr). Lagerraum gut belüften. Nicht mit Säuren zusammenlagern. Sprühwasserinstallationen vorsehen. |
5.2 | Persönliche Schutzausrüstung: Atemschutz: K-Filter grün Handschutz: Gummi-Handschuhe Augenschutz: dicht schließende Schutzbrille Andere: ggf. gasdichter Schutzanzug mit unabhängigem Atemschutz |
5.3 | Arbeitshygiene: Hautkontakt mit flüssigem Ammoniak unbedingt vermeiden. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Von Nahrungsmitteln und Futtermitteln fernhalten. |
5.4 | Brand- und Explosionsschutz: Kein Feuer - nicht rauchen - Zündquellen fernhalten. Ammoniakdämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, insbesondere in Behältern; im Freien bilden sich diese erfahrungsgemäß nicht. |
5.5 | Entsorgung: Nach den jeweiligen Vorschriften der örtlichen Behörden. Trink- und Flußwassergefährdung siehe 8. Angaben zur Ökologie |
6 Maßnahmen bei Unfällen und Bränden
6.1 | Nach Verschütten/Auslaufen/Gasaustritt: Gefahrenstelle sichern. Windrichtung beachten. Schutzkleidung verwenden, Dämpfe mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Ammoniakwasser nicht in Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Mit viel Wasser wegspülen, nach Möglichkeit neutralisieren |
6.2 | Löschmittel: Geeignete: Bei Brand in der Umgebung übliche Löschmittel benutzen. Nicht zu verwenden: Direkte Einwirkung von Wasser auf flüssiges Ammoniak vermeiden, sonst erhöhte Verdampfung. Behälter aus Brandbereich entfernen, anderenfalls mit Wasser kühlen |
6.3 | Erste Hilfe: Frischluft, benetzte Kleidung entfernen. Bei Einwirkung höherer Gaskonzentrationen oder Ammoniak - flüssig sofortige Arzthilfe. Haut: Mit viel Wasser abspülen; steriler Schutzverband. Augen: 15 Min. mit fließendem Wasser ausspülen. Verschlücken: Wasser nachtrinken lassen. Einatmen: Auxiloson-(R)-Spray einatmen lassen. Bei Bewußtlosigkeit Lagerung und Transport in Seitenlage, ggf. Atemspende |
6.4 | Weitere Angeben Im Freien keine Explosionsgefahr, Bergungsarbeiten nicht wegen rbeiten nicht wegen Ammoniak in Luft einstellen, |
7 Angaben zur Toxikologie
Flüssiges Ammoniak verursacht schwere Verätzungen. Gasförmiges ..Ammoniak kann je nach Konzentration zu starken Reizungen oder Schädigungen der Augen und Atemwege führen: Erstickungsgefahr. Lungenödem möglich. Wegen des stechenden Geruchs (Geruchsschwelle 5-10 ppm) beginnt die Gefährdung im allgemeinen erst über der Erträglichkeitsgrenze (50 - 1000 ppm).
8 Angaben zur Ökologie
Die Toxizität von Ammoniak für Fische ist eine Funktion des pH und somit der Konzentration von undissoziiertem Ammoniak im Wasser.
Quelle: "Ammoniak", WHO Environmental Health Criteria 54, Genf 1986.
ENDE |
(Stand: 23.02.2022)
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