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1. StörfallVwV - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
Vom 20. September 1993
(GMBl. S. 582, ber. GMBl. 1994 S. 820)
Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift
1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Vollzug der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891)
1.2 Sie enthält Vorschriften:
der Störfall-Verordnung
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Störfall
Maßgebend ist die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Störfall-Verordnung.
Danach stützt sich die Definition des Begriffs Störfall auf drei Elemente, die kumulativ und in kausaler Verknüpfung vorliegen müssen:
2.2 Bestimmungsgemäßer Betrieb
Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der zulässige Betrieb, für den eine Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Betriebszustände, die der erteilten Genehmigung, vollziehbaren nachträglichen Anordnungen oder Rechtsvorschriften nicht entsprechen, gehören nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb.
Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt
2.3 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
Unter einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist jede, auch eine bewußt herbeigeführte, sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu verstehen.
2.4 Anlagen
2.4.1 Anlage im Sinne der Störfall-Verordnung
Anlage im Sinne der Störfall-Verordnung ist die genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Auf § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV wird hingewiesen.
2.4.2 Anlagen zum Lagern von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang 1 Teil 2
Anlagen zum Lagern von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang 1 Teil 2 sind Anlagen der Nrn. 9.1 bis 9.9 und 9.12 bis 9.35 der 4. BImSchV, die dazu bestimmt sind, Stoffe und Zubereitungen nach den Anhängen III oder IV zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung aufzunehmen.
2.5 Stoffe
Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung sind die in den Anhängen II, III oder IV genannten Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes (ChemG). Stoffe im Sinne des ChemG sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe (§ 3 Nr. 1 ChemG). Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen (§ 3 Nr. 4 ChemG).
Kategorien von Stoffen im Sinne der Störfall-Verordnung sind die zusammenfassenden Bezeichnungen von Stoffen oder Zubereitungen mit bestimmten gemeinsamen Eigenschaften.
2.5.1 Vorhandensein von Stoffen
Ein Stoff kann im Sinne der Störfall-Verordnung in einer Anlage vorhanden sein, wenn der Betreiber berechtigt ist, einen Stoff nach den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung in der Anlage herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise im Sinne des § 3 Nr. 10 ChemG zu verwenden.
Unerheblich ist, ob der in den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung bezeichnete Stoff in der Anlage tatsächlich vorhanden ist und ob es sich um einen Einsatzstoff, einen Katalysatorstoff, ein Zwischen-, Neben-, Endprodukt oder um einen Reststoff in der Anlage handelt.
2.5.2 Entstehen von Stoffen
Bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs können auch aus Stoffen, die nicht in Anhang II, III oder IV aufgeführt sind, Stoffe des Anhangs II, III oder IV entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Stoffe direkt entstehen oder sich nachträglich durch chemische Umwandlung bilden können.
2.6 Ereignisse wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen
Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist nur dann als Störfall anzusehen, wenn es sich um ein Ereignis handelt, bei dem meist im Verlauf einer unkontrollierten Entwicklung Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV in einer solchen Menge emittiert werden, in Brand geraten, explodieren oder sonst freigesetzt werden, daß eine ernste Gefahr im Sinne der Nr. 2.7 entsteht. Dabei sind größere Emissionen von Stoffen nach Anhängen II, III oder IV, größere Brände und größere Explosionen beispielhaft für Ereignisse aufgeführt, von denen eine ernste Gefahr ausgehen kann. Emissionen gehen stets, größere Brände und Explosionen in der Regel über den Bereich des gestörten Anlageteils hinaus und erfassen die Anlage oder ihre Umgebung.
2.6.1 Emissionen
Größere Emissionen im Sinne des § 2 Abs. 1 können z.B. vorliegen beim Austritt erheblicher Mengen
Unerheblich ist, ob die Emission kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum oder spontan erfolgt, sofern sie nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb zuzurechnen ist.
2.6.2 Brände
Größere Brände im Sinne des § 2 Abs. 1 sind nur anzunehmen, wenn sie ein erhebliches Ausmaß erreichen. Sie können z.B. vorliegen, wenn das Verbrennen von Stoffen, insbesondere von solchen nach den Anhängen II, III oder IV der Störfall-Verordnung,
2.6.3 Explosionen
Größere Explosionen im Sinne des § 2 Abs. 1 können vorliegen beim Explodieren von Stoffen, insbesondere von solchen nach den Anhängen II, III oder IV der Störfall-Verordnung, wenn es sich z.B. handelt um
2.7 Ernste Gefahr
In der Begriffsbestimmung der ernsten Gefahr in § 2 Abs. 2 der Störfall-Verordnung wird unterschieden zwischen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und einer Gefahr für die Umwelt. Eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 kann für Menschen innerhalb und außerhalb der Anlage eintreten, also auch für die Beschäftigten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung sind allerdings Personen, die verpflichtet sind, eingetretene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zu beseitigen, dem Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht zuzurechnen. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung besagt also, daß ein Störfall nicht angenommen werden kann,
Wenn Beschäftigte jedoch auch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Bedienungspersonal ernsthaft gefährdet sind, ist ein Störfall gegeben, unabhängig davon, ob die betroffenen Personen darüber hinaus zur Beseitigung der Störung und ihrer Folgen verpflichtet sind.
2.7.1 Zu Abs. 2 Nr. 1
Das Leben von Menschen wird durch Ereignisse wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen bedroht, wenn nach den bestehenden Erkenntnismöglichkeiten die vernünftigerweise nicht auszuschließende Möglichkeit besteht, daß der Tod von Menschen herbeigeführt wird.
Eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung droht, wenn vernüftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen infolge eines konkreten Ereignisses auf Dauer schwer geschädigt wird.
Schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen sind z.B. der Verlust von Körperteilen oder Körperfunktionen (z.B. Sehfähigkeit oder Gehör), die dauernde Entstellung oder eine unheilbare oder erst nach längerer Zeit ausheilbare Verletzung oder Erkrankung.
Es reicht aus, wenn das Leben nur eines Menschen konkret gefährdet ist oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für einen Menschen zu befürchten sind.
2.7.2 Zu Abs. 2 Nr. 2
Nach Abs. 2 Nr. 2 wird eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung dann nicht vorausgesetzt, wenn eine größere Zahl von Menschen betroffen ist. Da jede Gesundheitsbeeinträchtigung ausreicht, muß diese von der bloßen Belästigung abgegrenzt sein. Die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung wird überschritten, wenn nicht nur das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird (z.B. durch Wahrnehmen eines unangenehmen Geruchs), sondern bestimmte Körperfunktionen ausgelöst oder gehemmt werden (z.B. durch eine Emission unmittelbar ausgelöster Brechreiz, Erbrechen). Für die Bewertung, ob eine Zahl von beeinträchtigten Personen als groß anzusehen ist, ist in erster Linie die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung maßgebend. Bei größeren Gesundheitsbeeinträchtigungen, die an die Grenze zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen heranreichen, kann daher auch bei einer geringeren Zahl von betroffenen Personen eine ernste Gefahr vorliegen.
2.7.3 Zu Abs. 2 Nr. 3
Nach Abs. 2 Nr. 3 sind drohende Schäden an der Umwelt, insbesondere an Tieren und Pflanzen, am Boden, am Wasser, an der Atmosphäre sowie an Kultur- oder sonstigen Sachgütern, als ernste Gefahr anzusehen, wenn sie deren Bestand oder deren Nutzbarkeit in einer Weise verändern würden, daß das Gemeinwohl beeinträchtigt wäre. Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls kann z.B. vorliegen bei einer - Gefährdung des Bestandes einer Tier- oder Pflanzenpopulation in einem von einem Störfall betroffenen Gebiet,
2.8 Stand der Sicherheitstechnik
Der Begriff des Standes der Sicherheitstechnik ist in § 2 Abs. 3 der Verordnung in Anlehnung an § 3 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert. Im Unterschied zu § 3 Abs. 6 BImSchG ist hier nicht auf Maßnahmen zur Begrenzung von
Emissionen während des bestimmungsgemäßen Betriebs abzustellen, sondern auf Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung möglicher Auswirkungen. Die Sicherheitsvorkehrungen können technischer und organisatorischer Art sein.
Zur Bewertung, ob der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten wird, sind fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die sich im Betrieb bewährt haben oder die zumindest mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind, als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Insbesondere sind auch solche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen von Bedeutung, die in sicherheitstechnischen Regeln des gemäß § 31a BImSchG eingerichteten Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit oder sonstigen, dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Regeln festgeschrieben sind. Auf § 3 Abs. 1 2 . Halbsatz der Störfall-Verordnung wird hingewiesen. Es können auch solche Maßnahmen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, die noch nicht im Betrieb erprobt worden sind. Hierbei muß jedoch sichergestellt sein, daß die praktische Eignung solcher Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen aus dem allgemeinen technischen Entwicklungsstand abgeleitet werden kann.
Bei der Beurteilung, ob der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten wird, können im Hinblick auf § 2 Abs. 3 auch Erkenntnisse über
herangezogen werden.
3. Zu § 1 (Anwendungsbereich)
3.1 Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften der Nrn. 3.1-3.6 und 4.1.3 und 4.1.4 enthalten Auslegungs- und Berechnungsregeln, die bei der Prüfung zu beachten sind, - ob auf eine Anlage nach § 1 Abs. 1 die Vorschriften der Störfall-Verordnung anzuwenden sind, - ob für diese Anlage auch die in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Sicherheitspflichten gelten und - ob in diesem Fall nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 eine Befreiung erteilt werden darf oder - ob in einem Fall, in dem nicht schon nach § 1 Abs. 2 besondere Sicherheitspflichten gelten, dem Betreiber einzelne, mehrere oder alle der in § 1 Abs. 3 genannten Pflichten auferlegt werden sollen.
3.1.1 Prüfung der Menge oder der Konzentration eines Stoffes oder das Volumens eines explosionsfähigen Staub-/Luftgemisches
3.1.1.1 Für die Bestimmung der Menge oder der Konzentration eines Stoffes nach den Anhängen II, III oder IV der Störfall-Verordnung ist maßgebend:
3.1.1.2 Bei den Stoffen der Nrn. 174, 174a, 174b, 284, 320-322 des Anhangs II zur Störfall-Verordnung ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb eine mengenmäßige Betrachtung nicht durchzuführen; maßgeblich ist die für den Stoff angegebene Konzentration.
3.1.1.3 Für die Bestimmung des Volumens von explosionsfähigen Staub-/Luftgemischen (Nr. 4a Anhang II) ist das Gesamtvolumen der Bereiche maßgebend, in denen nach Zone 10 (gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2a) der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist.
3.1.1.4 Falls ein einzelner in Teil 1 des Anhangs III angegebener Stoff oder eine dort angegebene Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch in eine Kategorie des Teils 2 fällt, so ist für diesen einzelnen Stoff oder diese Gruppe die in Teil 1 angegebene speziellere Mengenschwelle maßgebend. Bei der Zuordnung von einzelnen Stoffen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen nach Anhang II der Störfall-Verordnung ist entsprechend zu verfahren.
Erreicht die Menge des Stoffes oder der Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen nicht die speziellere in Teil 1 angegebene Mengenschwelle. so ist diese Menge bei der Addition der Einzelmengen aller Stoffe, die in eine Kategorie des Teils 2 fallen, zu berücksichtigen.
Beim Vergleich mit den in Teil 2 des Anhangs III genannten Mengenschwellen ist jeweils die Gesamtmenge verschiedener Stoffe und Zubereitungen derselben Kategorie maßgebend. Bei Nr. 2 des Teils 2 des Anhangs III sind die Mengen aller Stoffe und Zubereitungen auch dann zu einer Gesamtmenge zu addieren, wenn sie verschiedenen Kategorien angehören.
3.1.1.5 Für die Ermittlung der Menge eines Stoffes, die in einer Anlage vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen kann, ist
maßgebend.
Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Volumens der Bereiche nach Zone 10 der ElexV, die in einer Anlage vorhanden sein können.
3.2 Zu § 1 Abs. 1 Satz 1
Hat die Behörde über die Anwendung der Störfall-Verordnung zu entscheiden, ist zu prüfen, ob
3.3 Zu § l Abs. l Satz 2
3.3.1 Allgemeines
Die Störfall-Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn in der Anlage nur so geringe Mengen von Stoffen nach den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls (Nr. 2.1) offensichtlich ausgeschlossen ist.
Die Mengenschwellen, die nach Nr. 3.3.2 zu dieser Verwaltungsvorschrift für Stoffe der Anhänge II, III oder IV der Verordnung abgeleitet werden, dienen ausschließlich der Entscheidung, ob ein Störfall entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Die Mengen nach Nr. 3.3.2 dieser Verwaltungsvorschrift kennzeichnen nicht die Schwelle einer möglichen Gefahr für die
Beschäftigten. Für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV der Verordnung nur in geringeren Mengen als den nach Nr. 3.3.2 der Verwaltungsvorschrift ermittelten Mengen vorhanden sein oder entstehen können, wird der Schutz der Beschäftigten durch andere Vorschriften sichergestellt.
3.3.2 Stoffe, die im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können.
3.3.2.1 Bei Anlagen im Sinne der Nrn. 9.1 bis 9.9 und 9.12 bis 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen nach den Anhängen III oder IV der Störfall-Verordnung dienen, ist, soweit sie weder Anlageteile oder Nebeneinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 1 Teil 1 der Störfall-Verordnung (vgl. Nr. 3.4.2) sind, noch Verfahrensschritten innerhalb solcher Anlagen dienen, bei Erreichen der Mengenschwellen, welche die Genehmigungspflicht auslösen, der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Störfall-Verordnung ist daher immer auf sie anzuwenden. Bei Lageranlagen, die ein Anlageteil oder eine Nebeneinrichtung einer im Teil 1 des Anhangs 1 der Störfall-Verordnung genannten Anlage oder einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage sind oder einem Verfahrens schritt innerhalb einer solchen Anlage dienen (Nr. 3.1.1.5), ist die Menge der Stoffe in der Lageranlage bei der Berechnung der Stoffmengen dieser Anlage (Nr. 3.3.2.2) zu berücksichtigen.
3.3.2.2 Vom möglichen Eintritt eines Störfalls in sonstigen Anlagen, welche keine Lageranlagen nach Nr. 3.3.2.1 sind, ist in der Regel nicht auszugehen, wenn in ihnen Stoffe im bestimmungsgemäßen Betrieb nur in einer geringeren Menge als der zehnte Teil der in Spalte 1 des Anhangs II zur Störfall-Verordnung bezeichneten Mengen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, soweit in Nr. 3.3.2.3 keine anderweitigen Festlegungen getroffen sind.
3.3.2.3 Bei Stoffen oder Zubereitungen, die nach der Nr. 4 des Anhangs II und Nr. 4 des Anhangs IV zur Störfall-Verordnung als explosionsgefährlich eingestuft sind, kann davon ausgegangen werden, daß bei Mengen unterhalb von 100 kg der Eintritt eines Störfalls ausgeschlossen ist.
Bei explosionsfähigen Staub-/Luftgemischen ist nicht auf die Menge der Stoffe nach Anhang II abzustellen, sondern auf das Volumen des explosionsfähigen Staub-/Luftgemisches. Dies ergibt sich aus Anhang II Nr. 4 a, Fußnote 4.
Im einzelnen gilt folgendes:
Der Eintritt eines Störfalles ist als offensichtlich ausgeschlossen anzusehen,
Bauweise nach E 3.1 EX-RL für den maximalen Explosionsdruck geschützt ist. Bei mehreren Teilvolumina dieser Größe ist eine Trennung durch explosionstechnische Entkopplung nach EX-RL erforderlich.
Bei Diphenylmethandiisocyanat (MDI) nach Nr. 15 des Teils 1 des Anhangs III kann davon ausgegangen werden, daß bei Mengen unterhalb von 200 kg der Eintritt eines Störfalls ausgeschlossen ist. Bei Stoffen oder Zubereitungen, die nach der Nr. 3 des Anhangs IV zur Störfall-Verordnung als brandfördernd eingestuft sind, kann davon ausgegangen werden, daß bei Mengen unterhalb von 5 Tonnen der Eintritt eines Störfalls ausgeschlossen ist.
3.3.2.4 Die Menge eines Stoffes nach den Anhängen II oder IV zur Störfall-Verordnung, die
bleibt unberücksichtigt.
Unberücksichtigt bleibt auch die Menge eines Stoffes nach den Anhängen II, III oder IV, die als Verunreinigung in anderen Stoffen oder als Bestandteil von Gemischen, Gemengen, Lösungen oder Erzeugnissen (z.B. Schwermetalle in Schlacken, Restmonomere in Polymeren, Ammoniak in Gülle) eine so geringe Konzentration aufweist, daß sie nicht oder nur in so geringer Menge freigesetzt werden kann, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist. Unberührt bleiben Regelungen, nach denen die Menge eines gesamten Gemisches, Gemenges oder einer Lösung als eine in den Nrn. 1 bis 4c des Anhangs II oder im Anhang III Teil 2 bezeichneten Zubereitung oder als ein Stoffgemisch berücksichtigt werden muß.
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(Stand: 28.02.2021)
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