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3.3.3 Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in Anlagen, die keine Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 der Störfall-Verordnung sind, entstehen können, bleiben in einem geschlossenen System nur dann unberücksichtigt, wenn ihre Mengen dort den zehnten Teil der in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Mengen nicht überschreiten kann. In offenen Systemen ist bei der Beurteilung, ob ein Störfall offensichtlich ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum die in Satz 1 genannte Menge überschritten wird und welche Stoffe in welcher Konzentration und Kumulation auftreten können.
Können die Stoffe der Nrn. 174, 174a, 174b, 284, 320, 321 und 322 des Anhangs II zur Störfall-Verordnung bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen, ist bei der Prüfung über die Anwendung der Störfall-Verordnung eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen. Ein Störfall kann jedenfalls dann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, wenn der Stoff innerhalb des geschlossenen Systems in einer Konzentration entstehen kann, die oberhalb der in Anhang II der Störfall-Verordnung angegebenen Werte liegt.
3.3.4 Liegen bei einer Anlage ungünstige Umgebungsbedingungen vor, z.B. geringer Abstand zu Wohngebieten oder benachbarten Anlagen - auch wenn diese nicht genehmigungsbedürftig sind oder einem anderen Betreiber gehören , hohe Besiedlungsdichte im Gefahrenbereich der Anlage, Fließgewässer oder Wasserschutzgebiete im Gefahrenbereich, ungünstige topographie, so bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, bei Unterschreitung welcher Stoffmenge der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist.
3.3.5 Können in einer Anlage mehrere Stoffe jeweils unterhalb der nach den Nrn. 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 ermittelten Mengenschwellen gleichzeitig vorhanden sein oder entstehen, und lassen sich diese Stoffe unabhängig von ihrer speziellen Zuordnung auch einer ihren Eigenschaften entsprechenden Kategorie (Nrn. 1 bis 4c des Anhangs II oder Nrn. 1 bis 4 des Anhangs III Teil 2 zur Störfall-Verordnung) zurechnen, so ist der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich auszuschließen, wenn die Summe der Teilmengen der Stoffe die nach den Nrn. 3.3.2.1 bis 3.3.2.3 ermittelten Mengenschwellen der Kategorie erreichen oder überschreiten kann.
3.4 Zu § 1 Abs. 2 (Anhang 1)
3.4.1 Haben die Prüfungen gemäß den Nrn. 3.2 und 3.3 ergeben, daß die Störfall-Verordnung auf die Anlage anzuwenden ist, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob es sich um eine Anlage handelt, die von Anhang 1 Teil 1 oder 2 zur Störfall-Verordnung erfaßt wird und ob die in Anhang II Spalte 1 oder in Anhang III angegebenen Mengenschwellen oder Konzentrationen erreicht oder überschritten werden.
3.4.2 Ist eine Anlage nach Anhang 1 zur Störfall-Verordnung Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage, die nicht in Anhang 1 zur Störfall-Verordnung bezeichnet ist, so sind die in § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung genannten Vorschriften nur auf dieses Anlageteil oder auf diese Nebeneinrichtung anzuwenden.
3.5 Zu § 1 Abs. 3
3.5.1 Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde aufgrund der §§ 12 oder 17 BImSchG oder des § 23 ChemG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Störfall-Verordnung dem Betreiber einer Anlage, auf die die Störfall-Verordnung Anwendung findet, einzelne, mehrere oder alle der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtspflichten, z.B. die Verpflichtung zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse auch dann auferlegen, wenn
3.5.2 In einem solchen Fall muß zunächst im Grundsatz die Erkenntnis vorliegen, daß die Erfüllung einzelner, mehrerer oder auch aller der in § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung genannten Rechtspflichten erforderlich sein kann, um Störfälle zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu begrenzen. Die Eignung und Notwendigkeit von Maßnahmen nach diesen Pflichten ist alsdann jedoch im einzelnen unter Berücksichtigung der Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen der einzelnen Anlage, der Menge der Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV und der Umgebungsbedingungen konkret zu prüfen. Wenn die Anlage insgesamt ein Gefahrenpotential ausweist, das nach den Kriterien
mit dem Gefahrenpotential vergleichbar ist, das die in Anhang 1 genannten Anlagen bei Überschreiten der in Anhang II Spalte 1 oder Anhang III festgelegten Mengenschwellen haben, so kann die zuständige Behörde alle im § 1 Abs. 3 Störfall-Verordnung genannten Rechtspflichten auferlegen.
3.5.3 Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen
Bei in engem räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen kann auch die Summe der in den einzelnen Anlagen vorhandenen Mengen von Stoffen nach den Anhängen II Spalte 2 oder III zur Störfall-Verordnung in ihrer Gesamtheit ein Gefahrenpotential darstellen.
Bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen sind genehmigungsbedürftige Anlagen desselben Betreibers einzubeziehen, deren Abstand weniger als 500 m beträgt, gemessen als Abstand zwischen den einander zugewandten Anlagengrenzen. Anlagen mit Abständen von 500 m oder mehr sind im Einzelfall in die Betrachtung mit einzuschließen, wenn sie das Entstehen oder die Erhöhung einer ernsten Gefahr bewirken können.
Das Entstehen oder Erhöhen einer ernsten Gefahr kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise
4.1 Erteilung einer Befreiung
4.1.1 Allgemeines
Eine Befreiung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 sowie § 11 der Störfall-Verordnung soll nur in begründeten Ausnahmefällen gewahrt werden. Von anderen als den in § 10 Abs. 1 genannten Pflichten darf eine Befreiung nicht erteilt werden.
4.1.2 Antrag
4.1.2.1 Die Befreiung setzt einen Antrag des Betreibers voraus, der folgende Angaben enthalten muß:
4.1.2.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
4.1.2.3 In dem Antrag kann insoweit auf den Inhalt der Anzeige nach § 12 Abs. 1 der Störfall-Verordnung oder auf andere der Behörde vorliegende Unterlagen, insbesondere die Genehmigungsunterlagen, verwiesen werden, als diese Angaben nach Nr. 4.1.2.2 Buchstaben a oder b enthalten. Der Antrag muß jedoch aus sich heraus verständlich sein.
4.1.3 Verbot einer Befreiung ( § 10 Abs. 2)
Können bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 1 zur Störfall-Verordnung die Mengenschwellen in Anhang IISpalte 2 zur Störfall-Verordnung erreicht oder überschritten werden, so darf eine Befreiung nicht erteilt werden. Bei Lageranlagen nach Anhang 1 Teil 2 ist die Erteilung einer Ausnahme generell nicht zulässig.
Das Verbot einer Befreiung greift auch dann ein, wenn mehrere Anlagen gemeinsam unter den Vorgaben von § 1 Abs. 4 (vgl. Nr. 3.6) die in § 10 Abs. 2 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
4.1.4 Voraussetzungen für eine Befreiung
Die Behörde darf eine Ausnahme nur erteilen, wenn die Prüfung der vollständigen Angaben und Unterlagen nach Nr. 4.1.2 ergibt, daß eine ernste Gefahr auch bei Befreiung von der jeweiligen Pflicht nicht zu besorgen, d.h. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bei der Entscheidung über den Ausnahmeantrag sind im Rahmen des Ermessens sämtliche Umstände einschließlich der Belange der allgemeinen Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes zu berücksichtigen, die für die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen von Bedeutung sein können.
Hat der Betreiber die Befreiung von mehreren in § 10 Abs. 1 genannten Pflichten beantragt, so ist die Zulässigkeit einer Ausnahme für jede dieser Pflichten einzeln zu prüfen.
4.1.5 Nebenbestimmungen
Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Behörde hat den Betreiber durch eine Auflage zu verpflichten, jede wesentliche Änderung der für die Erteilung der Befreiung maßgebenden Umstände sofort mitzuteilen.
Die Befreiung soll in der Regel auf 5 Jahre befristet werden. In dem Bescheid soll sich die Behörde den Widerruf für den Fall vorbehalten, daß die die Störfallvorsorge und Störfallabwehr oder die den Arbeitsschutz betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden.
4.2 Rücknahme oder Widerruf
Unter den Voraussetzungen der den §§ 48-50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder kann der Ausnahmebescheid zurückgenommen oder widerrufen werden. Soweit einem Betreiber vor dem 1. September 1991 eine Befreiung von Pflichten der Störfall-Verordnung erteilt worden ist, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung auch nach der Änderung der Störfall-Verordnung noch gegeben sind. Auch Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ( § 15 BImSchG) und Mitteilungen nach § 16 BImSchG können Anlaß für eine Prüfung sein, inwieweit die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.
5. Zu § 12 (Übergangsvorschriften)
5.1 Anzeigepflicht
5.1.1 Zur Anzeige nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Störfall-Verordnung ist verpflichtet, wer eine vor dem 1. September 1991 genehmigte oder gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigebedürftige Anlage betreibt, die gemäß § 1 Abs. 1 der Störfall-Verordnung erstmals ab dem genannten Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist diese Bestimmung auf die gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG anzeigebedürftigen Anlagen entsprechend anzuwenden.
5.1.2 Ist eine Anzeige nach § 12 der Störfall-Verordnung bereits vor dem 1. September 1991 erstattet worden, so hat der Betreiber diese um die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Angaben zu solchen Stoffen oder Zubereitungen zu ergänzen, die aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Neufassung des Anhangs I und der Anfügung der Anhänge III und IV erstmals in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen. Anzuzeigen sind explosionsfähige Staub-/Luftgemische nach Nr. 4a des Anhangs II, Stoffe nach den Nrn. 320-322 des Anhangs II und Diphenylmethandiisocyanat (MDI) nach Nr. 15 des Teils 1 des Anhangs II. Anzuzeigen sind Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "brandfördernd" eingestuft sind und deshalb einer Kategorie nach den Nrn. 4b und 4c des Anhangs II, den Nrn. 1 und 2 des Teils 2 des Anhangs III oder den Nrn. 1 bis 3 des Anhangs IV angehören, es sei denn, daß sämtliche Stoffe dieser Kategorien bereits als einzelne Stoffe in einer früheren Anzeige aufgeführt worden sind. Bei Stoffen oder Zubereitungen, die nach Nr. 2 des Teils 2 des Anhangs III und Nr. 4 des Anhangs IV als explosionsgefährlich eingestuft sind, bedarf es nur dann keiner ergänzenden Anzeige, wenn sie bereits früher angezeigt worden sind, weil sie nach Nr. 4 des Anhangs II zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen 1.1 zugeordnet sind.
5.1.3 Von den Bestimmungen der Nrn. 5.1.1 und 5.1.2 unberührt bleibt die weiterhin gültige Verpflichtung zur Anzeige einer Anlage, die bereits vor dem 1. September 1991 dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterlag, aber bisher nicht angezeigt worden ist.
5.2 Inhalt der Anzeige
5.2.1 Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
5.2.2 Die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen müssen mit den in den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.
Der Aggregatzustand der Stoffe muß durch Angabe der Zustandskenngrößen (Druck, Temperatur) gekennzeichnet werden; die zulässigen Druck- und Temperaturbereiche im bestimmungsgemäßen Betrieb sind anzugeben.
5.3 Sicherheitsanalyse
5.3.1 Wenn eine Sicherheitsanalyse erstmals aufgrund einer Änderung der Störfall-Verordnung in der seit dem 1. September 1991 geltenden Fassung anzufertigen ist, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 1993, bereitzuhalten und zu hinterlegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, längstens jedoch bis zum 30. August 1994.
5.3.2 Wenn eine Anlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 errichtet wurde oder mit ihrer Errichtung vor dem 1. Juli 1990 begonnen worden ist, so hat der Betreiber nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel XII Sachgebiet a Abschnitt. III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1115) die nach § 7 Störfall-Verordnung anzufertigende Sicherheitsanalyse erst mit Ablauf des 31. Dezember 1992 bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist um einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 verlängern.
5.3.3 Wurde eine nach § 7 der Störfall-Verordnung anzufertigende Sicherheitsanalyse bereits vor dem 1. September 1991 angefertigt und hinterlegt, so hat der Betreiber diese gemäß § 8 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 1993, fortzuschreiben, soweit die am 1. September 1991 in Kraft getretenen Änderungen (insbesondere des § 2 und der Anhänge) für die Beurteilung der Gefahren dieser Anlage von Bedeutung sind.
6. Aufhebung von Vorschriften
Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1. StörfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl S. 397) und der erste Anstrich der Nr. 1.2 und die Nr. 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2. StörfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl S. 205) werden aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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