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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 403 - Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV
- Aufstellung -

Ausgabe Juni 1984
(BArbBl. 6/1984 S. 64; 5/1986 S. 51aufgehoben)



LS 1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt unter Beachtung der Randvermerke L und S sowohl für die Aufstellung von Landdampfkesselanlagen (L) als auch von Schiffsdampfkesselanlagen (S) mit Dampfkesseln der Gruppe IV (Dampferzeuger und Heißwassererzeuger).

2 Begriffsbestimmungen

LS 2.1 Kesselaufstellungsraum ist der Raum oder Teil eines Raumes, der zur Aufstellung, unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen benötigt wird.

LS 2.2 Rettungswege sind Wege, die ein schnelles, ungehindertes Verlassen und Erreichen der Gefahrenbereiche bzw. des Kesselaufstellungsraumes auf einer Ebene oder auf mehreren, über Treppen verbundenen Ebenen ermöglichen.

LS 2.3 Notwege, auchin Verbindung mit Notausstiegen, sind Wege, die ein Verlassen des Gefahrenbereiches bzw. Kesselaufstellungsraumes ermöglichen; sie erfüllen zwar nicht die Anforderungen an Rettungswege, können jedoch im Notfall zur Flucht benutzt werden.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Bauliche Anforderungen

L 3.1.1 Für die baulichen Anlagen von feststehenden Landdampfkesselanlagen - z B. Kesselhäuser 1, Schornsteine, Bunker und Silos - gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen (Nummer 6 des Anhanges zu § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung - DampfkV (jetzt BetrSichV)).

L 3.1.2 Wegen der baurechtlichen Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile wird auf die Möglichkeit der Erleichterung hingewiesen (s. auch § 51 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung - Fassung 11.12.1981) 2.

S 3.1.3 Für Schiffsdampfkesselanlagen gilt auch die Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) bzw. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung).

3.2 Anforderungen an die Aufstellung

LS 3.2.1 Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und überwacht werden können und im selben Raum tätige Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

S 3.2.2 Schiffsdampfkessel müssen gegen Lageänderung gesichert sein, und ihre Fundamente müssen von allen Seiten gut zugänglich gemacht werden können.

LS 3.2.3 Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist.

LS 3.2.4 Beider Aufstellung ist darauf zu achten, daß die Dampfkessel den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß sachgemäß instandgesetzt werden können.

LS 3.2.5 Armaturen des Dampfkessels und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen angebrachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können.

Der Entspannungsvorgang muß eindeutig erkennbar sein.

3.3 Freiräume für Bedienung und Wartung

LS 3.3.1 Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite kann die durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.

LS 3.3.2 In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,5 m bei Landdampfkesseln und von 0,6 m bei Schiffsdampfkesseln.

LS 3.3.3 Bei zylindrischen Kesselkörpern kann die Durchgangsbreite an einer Seite auf 0,3 m verringert werden.

LS 3.3.4 Der Abstand zwischen Kesseldecke und oberer Umschließung muß mindestens 0,75 m betragen, sofern eine Bedienung und Wartung in diesem Bereich erforderlich ist.

LS 3.3.5 Sämtliche Befahr- und Besichtigungsöffnungen der Teile der Dampfkesselanlage müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

3.4 Zutritt zu Kesselaufstellungsräumen

L 3.4.1 Im Kesselaufstellungsraum dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den Zutritt von Personen, die nicht an der Dampfkesselanlage beschäftigt sind, notwendig machen oder die den Kesselwärter von der Erfüllung seiner Aufgaben abhalten.

LS 3.4.2 Unbefugten ist der Zutritt zur Dampfkesselanlage durch augenfällige, dauerhafte Anschläge zu untersagen.

4 Aufstellung in Räumen

L 4.1 Landdampfkessel dürfen, abgesehen von den in Abschnitt 4.2 genannten Fällen, nicht aufgestellt werden

(1) in, unter, über und neben Wohnräumen 3,
(2) in, unter und über Sozialräumen 4 und Arbeitsräumen; Räume ohne festen Arbeitsplatz, die nur gelegentlich betreten werden, sowie Schaltwarten und Räume für zugehörige Maschinenanlagen, die vom Kesselwärter oder von einer Schaltwarte aus bedient werden, gehören nicht zu diesen Räumen.

L 4.2 Abweichend von Abschnitt 4.1 können Landdampfkessel, die in Abschnitt 4.3 (1) bis (3) aufgeführt sind,

(1) in, unter und über Arbeitsräumen,
(2) unter, über und neben Wohnräumen 3,
(3) unter und über Sozialräumen

aufgestellt werden.

L 4.3 Jeder Kesselaufstellungsraum muß eine möglichst zusammenhängende freiliegende Außenwand- oder Deckenfläche von mindestens 1/10 der Grundfläche haben, die bei Überdruck im Kesselaufstellungsraum wesentlich leichter nachgibt als die übrigen Umfassungswände.

Die gilt nicht für Kesselaufstellungsräume von Dampfkesseln, sofern

(1) das Produkt aus Wasserinhalt nach § 5 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV), abzüglich des Wasserinhaltes des nicht absperrbaren Rauchgas-Wasservorwärmers, wenn dieser nur aus rohrförmigen Teilen von nicht mehr als 150 m lichter Weite besteht, in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar bei Dampferzeugern bzw. das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Sättigungsdruck in Bar bei Heißwassererzeugern die Zahl 10.000 je Dampfkessel nicht übersteigen oder das Produkt die Zahl 20.000 nicht übersteigt und der zulässige Betriebsüberdruck nicht mehr als 32 bar, der Wasserinhalt nicht mehr als 10.000 l und die zulässige Dampferzeugung nicht mehr als 2 t/h je Dampferzeuger bzw. die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 1,2 MW je Heißwassererzeuger beträgt und die Anlage nach TRD 604 Blatt 1 bzw. Blatt 2 Abschnitt 5 ausgerüstet und geprüft wird und bei Neuanlagen nach Ablauf eines Betriebsjahres eine außerordentliche innere Prüfung durchgeführt wird oder

(2) bei einem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar bei Dampferzeugern bzw. bei dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Sättigungsdruck in Bar bei Heißwassererzeugern bis 32 bar und einer zulässigen Dampferzeugung bis 10t/h je Dampferzeuger bzw. einer zulässigen Wärmeleistung bis 7 MW bei Heißwassererzeugern der äußere Durchmesser aller beheizten, unmittelbar von Heizgasen berührten Kesselteile höchstens 60,3 mm beträgt und keine Kesselteile mit einer größeren lichten Weite als 150 mm verwendet Sind oder

(3) bei einem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar bei Dampferzeugern bzw. bei dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Sättigungsdruck in Bar bei Heißwassererzeugern bis 32 bar und einer zulässigen Dampferzeugung bis 5 t/h je Dampferzeuger bzw. einer zulässigen Wärmeleistung bis 3,5 MW bei Heißwassererzeugern der äußere Durchmesser aller beheizten, unmittelbar von Heizgasen berührten Kesselteile höchstens 60,3 mm beträgt und das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar bei Dampferzeugern bzw. das Produkt aus dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Sättigungsdruck in Bar bei Heißwassererzeugern und dem Wasserinhalt in Litern nach § 5 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) bei niedrigstem Wasserstand aller Kesselteile, deren lichte Weite 150 mm übersteigt, die Zahl 10000 je Dampfkessel nicht übersteigen.

4.4 Rettungswege, Notwege mit Notausstiegen

LS 4.4.1 Ein schnelles, ungehindertes Verlassen und Erreichen der Aufstellungsräume der Dampfkesselanlagen muß durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen immer möglich sein.

LS 4.4.2 Rettungswege müssen auf kurzem und direktem Weg aus dem Gefahrenbereich 6) führen. Bei Landdampfkesselanlagen soll der Rettungsweg aus dem Gefahrenbereich bei Kesselaufstellungsräumen mit einer lichten Höhe bis 5 m nicht länger als maximal 35 m (Luftlinie) sein. Bei Schiffsdampfkesselanlagen soll der Rettungsweg aus dem Gefahrenbereich nicht länger als 25 m (Luftlinie) sein.

LS 4.4.3 Die Ausgänge müssen gekennzeichnet sein.

LS 4.4.4 Kesselaufstellungsräume müssen zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben, von denen einer als Notausstieg, bei Seeschiffen als umschachteter Notausstieg, ausgebildet sein darf.

Abweichend hiervon genügt bei der Aufstellung von Kessen, die in Abschnitt 4.3 (1) bis (3) aufgeführt sind, ein Ausgang.

LS 4.4.5 Rettungswege und deren Ausgänge müssen eine lichte Weite von mindestens 0,6 m und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben und sind stets freizuhalten; an Bord von Schiffen bleibt die Süllhöhe unberücksichtigt.

LS 4.4.6 Die im Rettungsweg liegenden Türen müssen sich von innen leicht öffnen lassen und müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Diese Türen müssen sich von außen während des Betriebes ohne Schlüssel öffnen lassen (s. auch TRD 604 Blatt 1 und Blatt 2 Abschnitt 4.11).

LS 4.4.7 Aufzüge gelten nicht als Rettungswege oder Notwege.

LS 4.5 Der Kesselaufstellungsraum darf keine unmittelbare Verbindung durch Türen, Fenster und sonstige Öffnungen mit brand- 6 oder explosionsgefährdeten Räumen, mit Wohnräumen 3 und mit Treppenräumen 7 haben. Trennwände und Decken zu diesen Räumen müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Durchbrüche für Leitungen in diesen Wänden und Decken müssen geschlossen sein. Bei Feuerungen für flüssige Brennstoffe müssen austretende Brennstoffe sicher aufgefangen werden können, z B. durch Sperren, Abscheider oder Auffangbecken in den Bodenabläufen.

LS 4.6 Wände und Decken zwischen Kesselaufstellungsraum und Wohnräumen 3, Treppenräumen, Arbeits- und Sozialräumen 4 müssen bei Landdampfkesselanlagen feuerbeständig ausgeführt sein.

Kesselaufstellungsräume dürfen mit den vorgenannten Räumen, ausgenommen Aufenthaltsräume für Kesselwärter, und mit Treppenräumen 7 notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Abweichend hiervon dürfen die Kesselaufstellungsräume und Aufenthaltsräume, ausgenommen Wohnräume und Sozialräume, unmittelbare Verbindungen haben, wenn dies wegen der Art des Betriebes notwendig ist und von der Beschaffenheit der verbundenen Räume her unbedenklich ist; die Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend ausgeführt sein. Durchbrüche für Leitungen in diesen Wänden, Decken und Fußböden müssen geschlossen sein.

L 4.7 Wenn die ständige Anwesenheit des Kesselwärters im Kesselaufstellungsraum von Landdampfkesseln erforderlich ist, so soll der Aufstellungsraum mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Besondere Anforderungen an die Fenstergröße werden nicht gestellt.

Dies gilt nicht für Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe eine Sichtverbindung nicht zulassen.

LS 4.8 Der Kesselaufstellungsraum muß ausreichend zu lüften sein. Hierzu sind Öffnungen an geeigneter Stelle vorzusehen. Wird die Verbrennungsluft dem Kesselaufstellungsraum entnommen, so muß dafür gesorgt werden, daß im Kesselaufstellungsraum kein größerer Unterdruck als 0,5 mbar entsteht.

Größere Unterdrücke sind nur zulässig, wenn dadurch die Benutzbarkeit der Türen der Ausgänge des Kesselaufstellungsraumes im Zuge der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Notausstiege (s. auch Abschnitt 4.4.4). Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß der im Kesselaufstellungsraum entstehende Unterdruck den sicheren Betrieb von Feuerungen einschließlich Rauchgasabführung nicht gefährden kann.

LS 4.9 Die Lagerung leicht entzündlicher Stoffe im Kesselaufstellungsraum ist nicht zulässig, soweit die TRD 411 bis TRD 414 über Feuerungen keine Abweichungen vorsehen.

LS 4.10 Dampfkessel müssen so aufgestellt werden, daß Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Hinblick auf die Brandsicherheit nicht gefährlich erwärmt werden können und die Tragfähigkeit von tragenden Bauteilen nicht durch Erwärmen gefährdet werden kann.

L 4.11 Abhitzedampfkessel, deren Beheizung mit Rauchgasen einer Temperatur < 400 °C erfolgt, dürfen nach den Anforderungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 (1) bis (3) aufgestellt werden.

L 4.12 Sofern bei der Aufstellung von beweglichen Landdampfkesseln aus betrieblichen Gründen (z.B. Mietkessel) von den Anforderungen nach Abschnitt 4.1 abgewichen werden muß, sind die Abweichungen im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und der. Erlaubnis- bzw. Aufsichtsbehörde festzulegen

5 Aufstellung im Freien

LS 5.1 Die Dampfkesselanlage muß in geeigneter Weise gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

LS 5.2 Die für die Sicherheit der Dampfkesselanlage erforderlichen Ausrüstungsteile müssen gegen schädliche Witterungseinflüsse geschützt sein.

6 Laufbühnen und Geländer

LS 6.1 Zurgefahrlosen Bedienung von Armaturen, die täglich geprüft bzw. betätigt werden, müssen erforderlichenfalls Tritte oder Stufen, Anlegeleitern mit Podest und überstehenden Holmen oder Bühnen mit Treppen, fest angebauten Steigleitern oder Stufenanlegeleitern vorhanden sein. Die Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (VBG 74) sowie die Paragraphen 12 und 20 der Arbeitsstättenverordnung sind zu beachten.

L 6.2 Begehbare Plattformen oder Kesseldecken von mehr als 1 m Höhe über Flur sowie Treppen mit mehr als fünf Stufen müssen mit Geländern nach VBG 1 § 33 Abs. 5 ausgestattet sein (s. auch Abschnitt 3.3.1).

LS 6.3 Zu Gebäudewänden bzw. Schottwänden muß ein Abstand eingehalten sein, der die zu erwartenden Wärmedehnungen berücksichtigt.

LS 6.4 Podeste, Arbeitsbühnen und dergleichen dürfen die Durchlüftung des Kesselaufstellungsraumes nicht beeinträchtigen.

7 Rauchgasabführung

LS 7.1 Rauchgase von Dampfkesselanlagen müssen so abgeführt werden, daß sie Beschäftigte und Dritte nicht gefährden.

LS 7.2 Rauchgaskanäle müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und widerstandsfähig gegen Rauchgas- und Wärmeeinwirkung sein.

Sie müssen für die Reinigung und Besichtigung zugänglich sein und so ausgeführt werden, daß keine gefährliche Wärmeeinwirkung auf brennbare Baustoffe entstehen kann.

LS 7.3 Wird der Rauchgasweg eines Dampfkessels an einen Schornstein oder Rauchgaskanal angeschlossen, in den auch Rauchgase anderer Feuerstätten eingeleitet werden, so muß der Dampfkessel, soweit nicht betriebliche Maßnahmen zu seinem gefahrlosen Befahren getroffen werden können, rauchgasseitig vom Schornstein oder Rauchgaskanal zu trennen sein. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und den Erlaubnis- bzw. Aufsichtsbehörden festzulegen.

8 Brennstofflagerung und -zuführung

LS 8.1 Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuführung von Brennstoffen müssen so angelegt und ausgeführt sein, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Auf die einschlägigen Technischen Regeln für Dampfkessel, z.B. TRD 411 bis TRD 414, wird verwiesen.

L 8.2 Es ist sicherzustellen, daß austretendes Lecköl nicht in die Abwasseranlagen oder den Baugrund gelangen kann.

L 8.3 Brennstoffleitungen dürfen in Treppenräumen nur verlegt werden, wenn durch besondere bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfall die Treppenräume nicht gefährdet werden.

L 8.4 Brennstofflagerbehälter dürfen nur im Freien oder in besonderen Räumen aufgestellt werden, sofern nicht nach TRD 411 bis TRD 414 Ausnahmen zulässig sind.

S 8.5 Bei Schiffsdampfkesselanlagen dürfen Brennstoffleitungen in Treppenräumen außerhalb des Maschinenraumes nicht verlegt werden.

9 Berührungsschutz

LS Dampf- und Wasserleitungen, Brennstoffleitungen und Rauchgaskanäle, deren Wandtemperaturen über 80 °C liegen, müssen im Verkehrsbereich mit einem wirksamen Berührungsschutz umgeben sein.

10 Beleuchtung

LS 10.1 Die Dampfkesselanlage, insbesondere im Bereich der Armaturen und der Sicherheitseinrichtungen, sowie die Rettungswege müssen beleuchtet sein.

LS 10.2 Für die Rettungswege und deren Ausgänge muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.

11 Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlage

LS 11.1 Die elektrischen Einrichtungen der Dampfkesselanlage müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) wird verwiesen.

L 11.2 Im Freien aufgestellte Dampfkessel und alle Teile der Dampfkesselanlage, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit einer wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen. Die Blitzschutzanlage muß DIN 57 185 Teil 1 und Teil 2 1 VDE 0185 Teil 1 und Teil 2 entsprechen.

ENDE

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