TRD 403 Fußnoten
1) Die Umschließung des Kesselgerüstes durch eine nicht selbsttragende Verkleidung muß nicht als Gebäude im Sinne des Baurechtes betrachtet werden.
2) weitere Hinweise bezüglich des Brandschutzes s. auch "VGB-Richtlinie über den baulichen Brandschutz bei fossil befeuerten Kraftwerken", Fassung 30.08.1982
3) Siehe DIN 4109
4) Das sind u. a Wasch-, Umkleide- und Pausenräume.
5) Treppenräume und allgemein zugängliche Flure im Sinne des Baurechts sowie umschachtete Notausstiege auf Schiffen liegen außerhalb des Gefahrenbereichs.
6) Lagerräume für ungemahlene Kohlen gelten nicht als brandgefährdet.
7) Dies gilt nicht für Treppenräume in Gebäuden, die ausschließlich der Aufstellung von Dampferzeugern dienen, sowie für Schiffsdampfkesselanlagen.
(Stand: 08.12.2018)
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