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Änderungstext
Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"
Vom 31. März 2021
(GMBl. Nr. 22 vom 26.03.2021 S. 497)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 735 [Nr. 39/40] v. 5.10.2018, bekannt:
1. Im Abschnitt 2 wird der Absatz 3 gestrichen und wie folgt berichtigt:
alt | neu |
(3) Explosionsschutzkonzept
Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur
oder zu
Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV |
(3) Explosionsschutzkonzept
Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur
Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV. |
2. Im Anhang 2 "Beispiele für prüfpflichtige Änderungen" nach Tabelle "Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit" werden die Fußnoten 2) und 3) wie folgt berichtigt:
alt | neu |
2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.
3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen. |
2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.
3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen. |
3.Die Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", GMBl 2020, S. 370 [Nr. 19]
Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"
Vom 6. Mai 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 370)- Bek. d. BMAS v. 6.5.2020 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 735 [Nr. 39/40] v. 5.10.2018, bekannt:
Im Anhang 2 "Beispiele für prüfpflichtige Änderungen" nach Tabelle "Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit" werden die Fußnoten 2) und 3) wie folgt berichtigt:
2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.
3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
ID: 210606
ENDE |
(Stand: 01.04.2021)
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