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Änderungstext
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Änderung der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen
in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter"
Vom 28. April 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 368; 31.03.2021 S. 49 21)
- Bek. d. BMAS v. 28.4.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", Ausgabe September 2014, GMBl 2014, S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), zuletzt berichtigt, geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 229 [Nr. 12] (vom 06.04.2017), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt "Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen".
2. In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8.4.2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird "TRGS 726" ersetzt durch "TRGS 746".
3. In Abschnitt 9.2 Absatz 19 wird Satz 2
Wurden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten keine abweichenden Abstände festgelegt, sind sie ausreichend, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 23 eingehalten sind.
gestrichen.
4. In Abschnitt 11.3 wird folgender Absatz 7 ergänzt:
"(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von
sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen aufgrund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben."
5. In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt.
6. In Anlage 2 Abschnitt 1.2.2 Absatz 7 Satz 1 wird "Nummer 12 Absatz 2" durch "Anlage 1 Nummer 1.1.2 Absatz 2" ersetzt.
7. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung gilt Anlage 2 Nummer 3.2 sinngemäß. | "(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z.B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1." |
8. In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird "Nummer 5.4" durch "Nummer 5.3" ersetzt.
9. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt:
"Anlage 4 zu TRGS 509 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen
1 Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von
Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien.
2 Schutzmaßnahmen
(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung und Natriumchloritlösung verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. sind ausschließlich für diese Lösungen zu verwenden. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen sind eindeutig zu kennzeichnen.
(2) Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen ist in der Füllleitung eine pH-Elektrode oder eine Temperaturüberwachung zu installieren. Die Ausführung der Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass eine Stoffverwechslung möglichst frühzeitig erkannt wird. Bei der Temperaturüberwachung ist dafür eine Reaktion von Lagergut mit dem Füllgut außerhalb des Lagertanks, also bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt, erforderlich. Über eine Auswerteelektronik ist der Befüllvorgang automatisch zu stoppen.
(3) Ist eine Absicherung gemäß Absatz 2 technisch nicht möglich oder schwierig zu realisieren, ist durch eine Kombination anderer technischer und zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen eine Verwechslung zu verhindern. Als technische Maßnahme ist dann ein unverwechselbarer Anschluss erforderlich, wie z.B. Linksgewinde der Anschlussstutzen oder codierte Anschlüsse. Ergänzend ist eine organisatorische Maßnahme erforderlich, wie z.B. Identitätsprüfung im Labor oder Betrieb oder das Vier-Augen-Prinzip beim Anschließen der Füllleitung durch Fahrzeugführer und Betriebspersonal.
(Stand: 26.04.2021)
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