Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRBS 2121 Teil 3 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Gefährdungen und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 20. Juli 2009
(GMBl 2009 Nr. 40 vom 21.09.2009 S. 851; 10.01.2019 S. 36 19,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

vgl. auch:

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften ( BGV)

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGR)

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGI)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind Verfahren, bei denen sich der Anwender planmäßig an Seilen horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegt und/oder positioniert. Es besteht aus Tragsystem und Sicherungssystem. Die gegenseitige Rettung der Anwender ist dabei eingeschlossen.

2.2 Tragsystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Tragseil, ausgestattet mit den an das jeweilige Verfahren angepassten Zugangs- und Positionierungsgeräten und Sitzen. Zur Verhinderung eines Absturzes müssen die Zugangs- und Positionierungsgeräte über eine selbstblockierende Funktion verfügen.

2.3 Sicherungssystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Auffangsystem, das beim Versagen des Tragsystems den Absturz des Anwenders verhindert.

2.4 Bereitstellung umfasst die Beschaffung der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme, die Montage der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme.

2.5 Benutzung umfasst die Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und bei Schäden verursachenden Einflüssen, den Gebrauch als Arbeitsmittel, die Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen bei Funktionsstörungen und außergewöhnlichen Einflüssen, wie z.B. Witterungseinflüssen, und die Instandsetzung und Wartung.

3 Gefährdungsbeurteilung

Unter Anwendung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen zu treffen.

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.

4 Maßnahmen

4.1 Bereitstellung

Der Arbeitgeber hat Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen unter Verwendung geeigneter Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den speziellen Verwendungszweck verantwortlich zusammenzustellen.

Erläuterung:

Bei Baumpflegearbeiten, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Erläuterung:

4.2 Benutzung

Für die Anwendung der Verfahren hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung oder Betriebsanweisung) zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur unter der Aufsicht/Überwachung eines geeigneten beauftragten Aufsichtführenden und von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe Abschnitt 4.3).

Die Anwendung der Verfahren muss von beauftragten Aufsichtführenden geplant und geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

Die Verfahren dürfen nur angewendet werden, wenn dem Anwender jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich ist.

Erläuterung:

4.3 Beauftragte Personen

4.3.1 Allgemeines

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von Aufsichtführenden und Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.

Erläuterung:

Jeder Anwender der Verfahren muss in der Ersten Hilfe ausgebildet sein.

4.3.2 Beauftragter Aufsichtführender

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der Aufsichtführende folgende Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch erworben hat:

(1) Erstellen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung, Erstellen einer Betriebsanweisung,

(2) Anforderungen an die Baustellenvorbereitung/Einsatzplanung,

(3) Anforderungen an den Betrieb einer Baustelle bzw. der Aufsichtsführung,

(4) umfassende Kenntnisse über Materialeigenschaften/ Ausrüstung, für deren Auswahl und deren spezifischen Eigenschaften, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät,

(5) umfassende Knotenkunde,

(6) Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken; incl. der Kenntnis über transportable Anker und Befestigungen,

(7) Sicherungstechnik,

(8) Rettungstechniken, Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort bezogen auf die spezifische Gefährdungssituation,

(9) Vorstiegstechniken.

Erläuterung:

4.3.3 Beauftragter Beschäftigter

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn er folgende Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch erworben hat:

(1) Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten,

(2) Seil-, Knoten- und Gerätekunde,

(3) Anschlagtechnik,

(4) Rettungstechniken,

(5) Sicherungsvarianten.

Darüber hinaus können, in Abhängigkeit des Gefährdungsgrades des angewendeten Verfahrens, zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein.

Erläuterung:

Liegt ein erhöhter Gefährdungsgrad vor, kommen neben der vertikalen Zugangstechnik andere Zugangstechniken wie Traversieren, horizontale und diagonale Zugangsrichtungen zur Anwendung.

Hierbei sind zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich:

(1) Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung,

(2) detaillierte Kenntnisse über Material/Ausrüstung/Knoten,

(3) Sturzphysik und medizinische Aspekte,

(4) Kenntnisse zur Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken; incl. der Kenntnis über transportable Anker und Befestigungen,

(5) Auf- und Abseiltechniken, horizontale Fortbewegung,

(6) Rettung nach oben, aktive/passive Rettung aus horizontalen Seilstrecken/Struktur,

(7) Fremdsicherung.

Erläuterung:

4.4 Unterweisung

Beauftragte Beschäftigte sind speziell für die auszuführenden Arbeiten angemessen, auf den Arbeitsplatz bezogen und den Aufgabenbereich ausgerichtet zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln.

Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen.

Erläuterung:

4.5 Durchführung des Verfahrens

Beim Einsatz von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Personen nach Abschnitt 4.3 einzusetzen, um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können. Dabei muss jederzeit ein Sicht- und Rufkontakt gewährleistet sein.

Der Sicherheit des Retters ist Vorrang zu geben.

4.6 Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes

Während der Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen Beschäftigte die verwendeten Komponenten auf augenfällige Beschädigungen kontrollieren. Beschädigungen sind an den jeweiligen beauftragten Aufsichtführenden zu melden. Beschädigte Komponenten sind unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

5 Prüfungen

5.1 Allgemeines

Eine Sicht- und Funktionsprüfung der einzelnen Komponenten sowie deren Kombination im Trag- und Sicherungssystem haben vor jedem Einsatz durch eine hierzu befähigte Person zu erfolgen.

Erläuterung:

5.2 Ermittlung von Prüffristen

Der Arbeitgeber hat für das Trag- und Sicherungssystem sowie den verwendeten Einzelkomponenten die erforderlichen Prüffristen zu ermitteln (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

Erläuterung:

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.02.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion